Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "Statt"-Preis-Werbung abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß der erklärende Hinweis keineswegs "ins Auge springt", sondern, wie vom Erstgericht festgestellt, nur bei intensiverer Suche entdeckt wird. Anders als beim Vergleich mit "Schon gesehen um" - Preisen sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, mit welchen Preisen verglichen werde. Im übrigen dürfe nur mit Preisen vergleichbarer Mitbewerber verglichen werden.
Jeder Vergleich zu Werbezwecken will die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluß wesentliche Umstände informieren. Die Information entspricht nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden (EvBl 1995/166 - irreführende Preiswerbung mwN).
Diese Voraussetzung ist bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen erfüllt, wenn aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird (stRsp: ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung mwN; ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf uva; zuletzt etwa EvBl 1995/166 - irreführende Preiswerbung). Bei der Werbung mit "Statt"-Preisen ist wegen der suggestiven Wirkung dieser Werbeform ein strenger Maßstab anzulegen. Unauffällige Erläuterungen des Vergleichpreises im Kleinstdruck - noch dazu senkrecht zum übrigen Text - hat der Oberste Gerichtshof für nicht ausreichend deutlich befunden (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine; s 4 Ob 65, 66/95).
Im vorliegenden Fall ist der erklärende Hinweis nur bei gezielter Suche nach einer Erläuterung der Preisgegenüberstellungen zu entdecken; er ist kleiner als der übrige Text und senkrecht zu den Bestellfeldern gedruckt, die erst nach Auffalten des Prospektes sichtbar werden. Von einer ausreichenden Aufklärung kann daher keine Rede sein. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem der Entscheidung 4 Ob 25/95 = EvBl 1995/166 - irreführende Preiswerbung zugrunde liegenden Sachverhalt: Während in jenem Fall die zum Vergleich herangezogenen Preise deutlich als "schon gesehen" bezeichnet waren, kommt der Betrachter (Leser) der hier zu beurteilenden Werbeaussendung erst nach genauem Studium und gezielter Suche nach einem erklärenden Hinweis darauf, daß die Beklagte ihre Preise den in den Filialen einer Parfumerie-Handelskette verlangten Preisen gegenüberstellt.
Wer nicht aufmerksam liest und gründlich sucht, für den kann die Preisgegenüberstellung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - verschiedene Bedeutungen haben: Die Preise können mit den eigenen früheren Preisen der Beklagten verglichen werden, die Vergleichspreise können aber auch die Preise eines anderen Versandhandelsunternehmens oder eines Detailhändlers (mit nur einem oder mit nur wenigen Geschäften) sein.
Daß mit Preisen einer Parfumerie-Handelskette (und nicht mit denen eines anderen Versandhandelsunternehmens) verglichen wird, wird vom geänderten Begehren nicht mehr erfaßt. Die verschiedenen Vertriebswege machen den Vergleich im übrigen nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Dann ist nämlich offengelegt, daß die Preise verschiedener Vertriebsformen miteinander verglichen werden (vgl WBl 1990, 274 - Bank-Pfandverkauf).Daß mit Preisen einer Parfumerie-Handelskette (und nicht mit denen eines anderen Versandhandelsunternehmens) verglichen wird, wird vom geänderten Begehren nicht mehr erfaßt. Die verschiedenen Vertriebswege machen den Vergleich im übrigen nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Dann ist nämlich offengelegt, daß die Preise verschiedener Vertriebsformen miteinander verglichen werden vergleiche WBl 1990, 274 - Bank-Pfandverkauf).
Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat alles Erforderliche vorzukehren, um eine einwandfreie, jedes Mißverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994, 237 - Schätzgutachten; EvBl 1995/166 - irreführende Preiswerbung). Es ist daher auch nicht notwendig, daß der Werbende angibt, in welchen Geschäften die Vergleichspreise verlangt wurden. Für die Zulässigkeit des Werbevergleiches genügt der deutliche Hinweis, um welche Preise es sich bei den Vergleichspreisen handelt.
Dieser Hinweis ist im vorliegenden Fall zwar (inhaltlich) klar und genügend bestimmt, aber (infolge seiner Anbringung und der Druckgröße) nicht ausreichend deutlich, so daß die "Statt"-Preiswerbung allein aus diesem Grund wettbewerbswidrig ist. Das Mehrbegehren, der Beklagten die Werbung mit Preisgegenüberstellungen auch dann zu verbieten, wenn der gegenübergestellte "Statt"-Preis nicht klar und bestimmt definiert ist, insbesondere Hinweise zu unterlassen, wie "Die 'Statt'-Preise sind solche, die häufig verlangt werden. Wir haben sie ... in einer großen Parfumerie-Handelskette gesehen", war daher abzuweisen.
Teilweise abzuweisen war auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren. Gemäß § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung setzt demnach voraus, daß die obsiegende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums hat (stRsp; zB SZ 51/76 = ÖBl 1978, 154 - Markenski-Ausverkauf uva; zuletzt etwa EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung). Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, daß die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise über denTeilweise abzuweisen war auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung setzt demnach voraus, daß die obsiegende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums hat (stRsp; zB SZ 51/76 = ÖBl 1978, 154 - Markenski-Ausverkauf uva; zuletzt etwa EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung). Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, daß die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise über den
wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (EDVuR 1992, 91 = JBl 1992, 599
= ÖBA 1992, 829 = ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung ua). Im
vorliegenden Fall genügt dafür die Urteilsveröffentlichung in einer überregionalen Zeitung, kann doch nicht damit gerechnet werden, daß selbst bei der begehrten Veröffentlichung in drei bundesweit verbreiteten Zeitungen wirklich jeder erreicht wird, dem der Werbeprospekt zugekommen ist und der davon Kenntnis genommen hat. Nach neuerer Rechtsprechung ist die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen (ÖBl 1993, 212 - Ringe; EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.