Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung - zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, weil das Rekursgericht in Wahrheit von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur "Statt-Preis"-Werbung abgewichen ist. Er ist auch teilweise berechtigt.Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung - zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil das Rekursgericht in Wahrheit von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur "Statt-Preis"-Werbung abgewichen ist. Er ist auch teilweise berechtigt.
Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen, denen durchgestrichene Preise gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller; ÖBl 1996, 131 - Preiß'n Kracher I ua) ist in Österreich erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21). Eine derartige Werbung verstößt demnach nach ständiger Rechtsprechung (ua) dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise; Preis irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise mwN; ÖBl 1984, 17 - Markisen - Preisknüller und 156 - Hifi-Sonderangebot; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I). Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck hat der Oberste Gerichtshof für nicht ausreichend deutlich befunden (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine; ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher II).Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen, denen durchgestrichene Preise gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller; ÖBl 1996, 131 - Preiß'n Kracher römisch eins ua) ist in Österreich erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21). Eine derartige Werbung verstößt demnach nach ständiger Rechtsprechung (ua) dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise; Preis irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise mwN; ÖBl 1984, 17 - Markisen - Preisknüller und 156 - Hifi-Sonderangebot; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins). Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck hat der Oberste Gerichtshof für nicht ausreichend deutlich befunden (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine; ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher römisch zwei).
Abgesehen von Eröffnungsangeboten (WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote mwN) bringt beispielsweise ein zeitlich begrenztes Angebot mit "Statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen ("bisher..... jetzt!";
allenfalls mit Durchstreichen des alten Preises; "bis zu 50 % reduziert") schon deutlich zum Ausdruck, daß auf die bisherigen (Normal-)Preise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith aaO;
ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I).ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins).
In der Entscheidung ÖBl 1996, 130 - Preißn Kracher I hat der erkennende Senat zu den Besonderheiten von Preisschildern oder Plakten in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf eine anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, ausgeführt, daß solche Angaben auf derartigen Werbemitteln vom Publikum nur dahin verstanden werden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Das wurde mit der allgemein bekannten Praxis von Supermärkten, Einkaufszentren und Verkaufsketten begründet, immer wieder - oftmals nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchzuführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abzugeben. Infolge dieser weitverbreiteten Praxis fehlt für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikelhersteller seien, jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können; dies entspreche nicht der Auffassung des Durchschnittsinteressenten. Dazu kam noch, daß die dortige Beklagte mit dem Hinweis auf "Preiß'n Kracher" auf eine Preissenkung anläßlich des EU-Beitritts Österreichs hingewiesen hat.In der Entscheidung ÖBl 1996, 130 - Preißn Kracher römisch eins hat der erkennende Senat zu den Besonderheiten von Preisschildern oder Plakten in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf eine anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, ausgeführt, daß solche Angaben auf derartigen Werbemitteln vom Publikum nur dahin verstanden werden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Das wurde mit der allgemein bekannten Praxis von Supermärkten, Einkaufszentren und Verkaufsketten begründet, immer wieder - oftmals nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchzuführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abzugeben. Infolge dieser weitverbreiteten Praxis fehlt für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikelhersteller seien, jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können; dies entspreche nicht der Auffassung des Durchschnittsinteressenten. Dazu kam noch, daß die dortige Beklagte mit dem Hinweis auf "Preiß'n Kracher" auf eine Preissenkung anläßlich des EU-Beitritts Österreichs hingewiesen hat.
Ob die für den Aufklärungswert von Preisschildern oder Plakaten in Geschäften aufgestellten Kriterien auch auf Werbeprospekte, die allgemein verteilt werden, übertragen werden können, ist diesmal nicht zu prüfen. Gewiß erwarten Konsumenten bei Preisgegenüberstellungen in Geschäften Bezugnahmen auf die Preise von Konkurrenten geradezu nie; Preisgegenüberstellungen in allgemein verteilten Werbemitteln sind aber differenzierter zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist aber die Ankündigung undeutlich. Interessenten, die den Vermerk auf Seite in Kleinstdruck gelesen haben, werden den Eindruck einer auf kurze Zeit befristeten Herabsetzung der eigenen Preise des Anbietenden gewinnen. Andererseits können aber die Interessenten durch die Aufmachung auf den Innenseiten, nämlich den bildlich dargestellten Druck auf das Wort "Preis" und die Worte ".......der .... Tiefpreishammer schlägt zu" auch zur Auffassung gelangen, daß die Beklagte ihre Tiefpreise einem allgemeinen Preisniveau der Konkurrenten gegenüberstellt, das sie mit ihrem "Preishammer" unterbietet. Der Umstand, daß vorwiegend für Markenartikel geworben wird, begünstigt einen solchen Eindruck. Damit geht aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung aus der beanstandeten Preisgegenüberstellung nicht ausreichend deutlich hervor, auf welche Preise die Beklagte jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen hat.
Daß ein einzelner in dem Prospekt enthaltener Artikel auch noch drei Tage nach dem angegebenen Gültigkeitszeitraum zum verbilligten Preis abgegeben wurde, hat keine relevante Irreführung der angesprochenen Verbraucher bewirkt. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, hätten sich jene Konsumenten, die wegen der Angabe des Gültigkeitszeitraumes eine zeitlich befristete Preisherabsetzungsaktion angenommen haben und wegen des günstigen Preises zu Vorziehkäufen geneigt waren, davon nicht abhalten lassen, wenn angekündigt worden wäre, daß dieser Artikel in Wahrheit weitere drei Tage verbilligt abgegeben werde. Ein übermäßiges Anlocken hat die Ankündigung einer Preisherabsetzung für einen einzelnen Artikel um rund 10 % nicht bewirkt. Interessenten aber, die den undeutlichen Befristungsvermerk nicht wahrgenommen haben, konnten dadurch, daß die Beklagte den niedrigeren Preis länger als angekündigt verlangt hat, nicht in Irrtum geführt worden sein.
Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, daß wegen der kumulativen Verknüpfung beider Sicherungsbegehren einem bloßen Teil des Begehrens nicht hätte stattgegeben werden dürfen, hat das Erstgericht nicht ein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Aus der Klage geht eindeutig hervor, daß der Kläger zwei verschiedene Wettbewerbsverstöße und nicht bloß einen einheitlichen geltend macht, auch wenn die Art der Verknüpfung der unterschiedlichen Begehren fehlt und die Sicherungsanträge bloß aneinander gereiht angeführt sind. Das Gericht konnte daher dem Begehren eine klarere Fassung geben, ohne damit gegen § 405 ZPO, zu verstoßen; daß einem Teil des Begehrens stattgegeben wurde, der andere aber abgewiesen wurde, steht daher mit § 405 ZPO nicht in Widerspruch.Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, daß wegen der kumulativen Verknüpfung beider Sicherungsbegehren einem bloßen Teil des Begehrens nicht hätte stattgegeben werden dürfen, hat das Erstgericht nicht ein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Aus der Klage geht eindeutig hervor, daß der Kläger zwei verschiedene Wettbewerbsverstöße und nicht bloß einen einheitlichen geltend macht, auch wenn die Art der Verknüpfung der unterschiedlichen Begehren fehlt und die Sicherungsanträge bloß aneinander gereiht angeführt sind. Das Gericht konnte daher dem Begehren eine klarere Fassung geben, ohne damit gegen Paragraph 405, ZPO, zu verstoßen; daß einem Teil des Begehrens stattgegeben wurde, der andere aber abgewiesen wurde, steht daher mit Paragraph 405, ZPO nicht in Widerspruch.
Sohin war die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Für die Kostenentscheidung ist maßgebend, daß der Kläger nur mit der Hälfte des Sicherungsbegehrens durchgedrungen ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die die Beklagte zur Abwehr des begründeten Teiles des Sicherungsantrages aufgewendet hat, hat sie endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO). Soweit der Kläger durchgedrungen ist, hat er die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO); soweit der Kläger aber unterlegen ist, ist er der Beklagten zum Kostenersatz verpflichtet (§§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO). Für die Rekursbeantwortung der Beklagten war allerdings nur die Hälfte der angenommenen Bemessungsgrundlage maßgebend.Für die Kostenentscheidung ist maßgebend, daß der Kläger nur mit der Hälfte des Sicherungsbegehrens durchgedrungen ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die die Beklagte zur Abwehr des begründeten Teiles des Sicherungsantrages aufgewendet hat, hat sie endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO). Soweit der Kläger durchgedrungen ist, hat er die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO); soweit der Kläger aber unterlegen ist, ist er der Beklagten zum Kostenersatz verpflichtet (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO). Für die Rekursbeantwortung der Beklagten war allerdings nur die Hälfte der angenommenen Bemessungsgrundlage maßgebend.