Rechtssatz RS0088262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088262
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Da es allgemein bekannt ist und daher von den Kaufinteressenten bereits erwartet wird, daß Supermärkte, Einkaufszentren und Verkaufsketten immer wieder - oftmals sogar nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abgeben werden. Preisschilder oder Plakate in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf einen anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, vom Publikum nur dahin verstanden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Infolge dieser weit verbreiteten Praxis fehlt für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften jeder Anhaltspunkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 55/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 55/95
- 4 Ob 2344/96a
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2344/96a
Beisatz: Konsumenten erwarten bei Preisgegenüberstellungen in Geschäften Bezugnahmen auf die Preise von Konkurrenten geradezu nie; Preisgegenüberstellungen in allgemein verteilten Werbemitteln sind aber differenzierter zu betrachten. Ob die für den Aufklärungswert von Preisschildern oder Plakaten in Geschäften aufgestellten Kriterien auch auf Werbeprospekte, die allgemein verteilt werden, übertragen werden können, war in diesem Fall aber nicht zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088262
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00055_9500000_001