Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Preisgegenüberstellungen abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Nichtberücksichtigung der Streitanhängigkeit begründet eine Nichtigkeit (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 7 zu §§ 232, 233 und die dort angeführte Rsp), welche jedoch vom Berufungsgericht verneint worden ist. Auch im Rekursverfahren gilt aber - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 und die dort angeführte Rsp).Die Nichtberücksichtigung der Streitanhängigkeit begründet eine Nichtigkeit (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraphen 232, 233 und die dort angeführte Rsp), welche jedoch vom Berufungsgericht verneint worden ist. Auch im Rekursverfahren gilt aber - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528 und die dort angeführte Rsp).
In der Sache selbst wendet sich aber die Beklagte zutreffend gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß sie mit der beanstandeten Plakatwerbung in zwei Filialen gegen § 2 UWG verstoßen habe:In der Sache selbst wendet sich aber die Beklagte zutreffend gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß sie mit der beanstandeten Plakatwerbung in zwei Filialen gegen Paragraph 2, UWG verstoßen habe:
Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, denen durchgestrichene Preis gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller ua), ist in Österreich - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (s. § 6 e Abs 1 dUWG und Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 901, Rz 294 zu § 3 dUWG) - erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21). Eine derartige Werbung verstößt demnach nach ständiger Rechtsprechung (ua) dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlener Listenpreis; Preis irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für in ungünstigste Auslegung gelten lassen (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise mwN; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller und 156 - Hi-Fi-Sonderangebot; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote uva). Abgesehen von Eröffnungsangeboten (WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote mwN) bringt aber auch ein zeitlich begrenztes Angebot mit "statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen ("bisher.....jetzt"; allenfalls mit Durchstreichen des alten Preises; "bis zu 50 % reduziert") schon deutlich zum Ausdruck, daß auf die bisherigen (Normal-)Preise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio uva).Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, denen durchgestrichene Preis gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller ua), ist in Österreich - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (s. Paragraph 6, e Absatz eins, dUWG und Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 901, Rz 294 zu Paragraph 3, dUWG) - erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21). Eine derartige Werbung verstößt demnach nach ständiger Rechtsprechung (ua) dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlener Listenpreis; Preis irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für in ungünstigste Auslegung gelten lassen (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise mwN; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller und 156 - Hi-Fi-Sonderangebot; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote uva). Abgesehen von Eröffnungsangeboten (WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote mwN) bringt aber auch ein zeitlich begrenztes Angebot mit "statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen ("bisher.....jetzt"; allenfalls mit Durchstreichen des alten Preises; "bis zu 50 % reduziert") schon deutlich zum Ausdruck, daß auf die bisherigen (Normal-)Preise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio uva).
Letzteres trifft aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hier zu: Es ist allgemein bekannt und wird daher von den Kaufinteressenten bereits erwartet, daß Supermärkte, Einkaufszentren und Verkaufsketten immer wieder - oftmals sogar nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abgeben. Preisschilder oder Plakate in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf einen anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, werden daher vom Publikum nur dahin verstanden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Infolge dieser weit verbreiteten Praxis fehlt für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikelhersteller seien, fehlt jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können; dies entspräche nicht der Auffassung des Durchschnittsinteressenten (ÖBl 1979, 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller).
Dazu kommt noch, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf "Preiß'n Kracher" auf eine Preissenkung anläßlich des EU-Beitritts hingewiesen hat.
Von einer Mehrdeutigkeit der beanstandeten Preisankündigungen kann bei dieser Sachlage entgegen der Meinung des Rekursgerichtes keine Rede sein. Waren aber die beanstandeten Ankündigungen nur dahin zu verstehen, daß die Beklagte in den betreffenden Filialen ihre eigenen - durchgestrichenen - Preise reduziert hatte, dann kann ihr eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr (§ 2 UWG) nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat doch nicht einmal die Klägerin in Frage gestellt, daß es sich bei den durchgestrichenen Preisen tatsächlich um die früheren Verkaufspreise der Beklagten handelt.Von einer Mehrdeutigkeit der beanstandeten Preisankündigungen kann bei dieser Sachlage entgegen der Meinung des Rekursgerichtes keine Rede sein. Waren aber die beanstandeten Ankündigungen nur dahin zu verstehen, daß die Beklagte in den betreffenden Filialen ihre eigenen - durchgestrichenen - Preise reduziert hatte, dann kann ihr eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr (Paragraph 2, UWG) nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat doch nicht einmal die Klägerin in Frage gestellt, daß es sich bei den durchgestrichenen Preisen tatsächlich um die früheren Verkaufspreise der Beklagten handelt.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung des Revisionsrekurses der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war; die von der Beklagten erhobenen weiteren Einwendungen müssen daher nicht mehr näher geprüft werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1, § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.