Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Befugnis von Immobilientreuhändern, im Rahmen ihres Gewerbes Verträge zu errichten, fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Beklagten sei es im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung verfehlt, bei Auslegung des strittigen Begriffs darauf abzustellen, ob noch ein Vordruck in seiner äußeren Form und Gestaltung erkennbar und der Mietvertrag als Formular anzusehen sei; auch Formulare von Gerichten und Verwaltungsbehörden seien schon über Internet abrufbar und könnten - unter Verwendung derselben Schriftart - so ausgefüllt werden, dass ein Unterschied zwischen Formular und ergänztem Text nicht mehr erkennbar sei. Ein Normverstoß iSd § 1 UWG müsse auch objektiv geeignet sein, einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern herbeizuführen. Die Meinung sei jedenfalls vertretbar, dass ein Immoblienmakler im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung abänderbare EDV-Formulare ausfüllen dürfe. Dazu ist zu erwägen:Nach Auffassung der Beklagten sei es im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung verfehlt, bei Auslegung des strittigen Begriffs darauf abzustellen, ob noch ein Vordruck in seiner äußeren Form und Gestaltung erkennbar und der Mietvertrag als Formular anzusehen sei; auch Formulare von Gerichten und Verwaltungsbehörden seien schon über Internet abrufbar und könnten - unter Verwendung derselben Schriftart - so ausgefüllt werden, dass ein Unterschied zwischen Formular und ergänztem Text nicht mehr erkennbar sei. Ein Normverstoß iSd Paragraph eins, UWG müsse auch objektiv geeignet sein, einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern herbeizuführen. Die Meinung sei jedenfalls vertretbar, dass ein Immoblienmakler im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung abänderbare EDV-Formulare ausfüllen dürfe. Dazu ist zu erwägen:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung 1994, BGBl I 111/2002, zwar unter anderem die hier zur Beurteilung stehenden Bestimmungen über das Gewerbe des Immobilientreuhänders in eine neue Systematik eingefügt, sie aber - soweit im Streitfall von Bedeutung - inhaltlich unverändert gelassen hat. Demnach zählt das Gewerbe des Immobilientreuhänders (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 94 Z 35 GewO nF). Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst unter anderem die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen (§ 117 Abs 2 Z 2 GewO nF) und die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis Z 4 angeführten Geschäfte (§ 117 Abs 2 Z 5 GewO nF).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,, zwar unter anderem die hier zur Beurteilung stehenden Bestimmungen über das Gewerbe des Immobilientreuhänders in eine neue Systematik eingefügt, sie aber - soweit im Streitfall von Bedeutung - inhaltlich unverändert gelassen hat. Demnach zählt das Gewerbe des Immobilientreuhänders (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 94, Ziffer 35, GewO nF). Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst unter anderem die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen (Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, GewO nF) und die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Geschäfte (Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 5, GewO nF).
Gemäß § 117 Abs 6 GewO nF ist die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht. Diese durch die Gewerberechtsnovelle 1997 eingefügte Bestimmung beschränkt nach den Erläuternden Bemerkungen die Zulässigkeit der Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder auf "formularmäßig vorgegebene Verträge, wie sie insbesondere für Mietwohnungen gebräuchlich sind" (zitiert bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, § 225 Rn 16); nach Kinscher (Gewerbeordnung11 Anm zu § 225 Abs 6) diene sie der Klarstellung, nachdem das Recht zur Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder eingeschränkt worden sei. Unter welchen Umständen von einem „formulargemäß gestalteten Vertrag" im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden kann, ist den Materialien im Übrigen nicht zu entnehmen; literarische Stellungnahmen dazu fehlen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, GewO nF ist die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht. Diese durch die Gewerberechtsnovelle 1997 eingefügte Bestimmung beschränkt nach den Erläuternden Bemerkungen die Zulässigkeit der Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder auf "formularmäßig vorgegebene Verträge, wie sie insbesondere für Mietwohnungen gebräuchlich sind" (zitiert bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Paragraph 225, Rn 16); nach Kinscher (Gewerbeordnung11 Anmerkung zu Paragraph 225, Absatz 6,) diene sie der Klarstellung, nachdem das Recht zur Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder eingeschränkt worden sei. Unter welchen Umständen von einem „formulargemäß gestalteten Vertrag" im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden kann, ist den Materialien im Übrigen nicht zu entnehmen; literarische Stellungnahmen dazu fehlen.
Bei der Auslegung dieses Begriffs ist mit dem Rekursgericht zunächst davon auszugehen, dass ein Formular ein gedrucktes Formblatt oder ein gedruckter Vordruck für bestimmte Angaben ist (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden²) und dass man unter "gestalten" das Herstellen einer äußeren Form versteht. § 864a ABGB verwendet im Zusammenhang mit der Inhaltskontrolle von Verträgen den verwandten Begriff der "Vertragsformblätter". Die Lehre rechnet diese den Vertragsschablonen zu und versteht darunter von einem Vertragspartner oder einem Dritten vorformulierte Vertragstexte, bei denen es nur an der Bestimmung für eine Vielzahl von Fällen fehle (Krejci in Rummel, ABGB³ § 864a Rz 1). Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Streitteilen und werden vom anderen Teil typischerweise nicht gelesen (Apathy in Schwimann, ABGB² § 864a Rz 5 mwN).Bei der Auslegung dieses Begriffs ist mit dem Rekursgericht zunächst davon auszugehen, dass ein Formular ein gedrucktes Formblatt oder ein gedruckter Vordruck für bestimmte Angaben ist (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden²) und dass man unter "gestalten" das Herstellen einer äußeren Form versteht. Paragraph 864 a, ABGB verwendet im Zusammenhang mit der Inhaltskontrolle von Verträgen den verwandten Begriff der "Vertragsformblätter". Die Lehre rechnet diese den Vertragsschablonen zu und versteht darunter von einem Vertragspartner oder einem Dritten vorformulierte Vertragstexte, bei denen es nur an der Bestimmung für eine Vielzahl von Fällen fehle (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 864 a, Rz 1). Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Streitteilen und werden vom anderen Teil typischerweise nicht gelesen (Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 864 a, Rz 5 mwN).
Nach einer Entscheidung des fünften Senats liegt der typische Fall eines mittels Formblatts abgeschlossenen Mietvertrags etwa dann vor, wenn in einen maschinschriftlich hergestellten und vervielfältigten Text an den entsprechenden freigelassenen Stellen handschriftlich ua die Namen und Anschriften der Parteien, die Wohnung und der Beginn des Mietverhältnisses eingefügt wurden, wobei es nicht darauf ankomme, ob dieses Formblatt gedruckt oder durch Vervielfältigung hergestellt worden sei (wobl 1933/133). In einem arbeitsrechtlichen Fall betreffend eine Pensionszusicherung wurde ausgesprochen, dass ein von der Unternehmensleitung gefertigtes, mit Schreibmaschine vorgeschriebenes Formular, das für alle Dienstnehmer verwendet wurde und in dem jeweils lediglich Name, Beträge und Daten eingesetzt wurden, eine mit Hilfe eines Vertragsformblatts abgeschlossene individuelle Pensionsregelung sei (14 ObA 26/87).
Folgt man diesen Überlegungen, gelangt man zu dem Ergebnis, dass einem formulargemäß gestalteten Vertrag inhaltliche und formale Grenzen gesteckt sind. Von einem formulargemäß gestalteten Vertrag kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der (der Form nach schablonenmäßige) Vertragstext seinem Inhalt nach über eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen hinausgeht und deshalb nicht für eine Serienverwendung in Frage kommen kann, und/oder wenn sein äußeres Erscheinungsbild (etwa wegen seines besonderen Umfangs oder einer von der üblichen Vertragsgestaltungen abweichenden Gliederung) nicht einem Vertragsformular entspricht, bei dem eine Vertragsschablone zwecks individueller Adaptierung durch einige wenige Daten an passender (im Formular zur Einfügung freigelassener) Stelle ergänzt wird.
Der hier zu beurteilende Vertrag ist nun zwar - worauf das Rekursgericht zutreffend hinweist - als durchgängig einheitlicher Text und nicht als (gedruckter) Vordruck mit (nachträglich ausgefüllten) Freiräumen für individuelle Angaben gestaltet; das einheitliche Schriftbild allein steht seinem Formularcharakter aber noch nicht entgegen, solange er nur - wie hier - in seiner äußeren Form keinen entscheidend anderen Eindruck erweckt als ein händisch ausgefülltes (gedrucktes) Vertragsformular. Nach dem allgemein bekannten Stand der Technik können nämlich elektronisch gespeicherte Texte leicht auf dem Bildschirm aufgerufen und vor ihrem Ausdruck durch Einsetzen der erforderlichen individuellen Angaben vervollständigt werden, was nach dem Ausdruck ein einheitliches Schriftbild des gesamten Vertragstexts bewirkt.
Bei dieser Sachlage kann der Beklagten kein sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG vorgeworfen werden. Ihre Auffassung über die Auslegung des § 117 Abs 6 GewO nF, darunter fiele auch der Ausdruck von gespeicherten Vertragstexten, die ihrer Formulierung nach nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind und durch Ergänzung einiger weniger Daten an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden, ist nämlich durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit kann dann aber nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Die Rechtsauffassung der Beklagten steht (objektiv) auch nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua).Bei dieser Sachlage kann der Beklagten kein sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG vorgeworfen werden. Ihre Auffassung über die Auslegung des Paragraph 117, Absatz 6, GewO nF, darunter fiele auch der Ausdruck von gespeicherten Vertragstexten, die ihrer Formulierung nach nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind und durch Ergänzung einiger weniger Daten an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden, ist nämlich durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit kann dann aber nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Die Rechtsauffassung der Beklagten steht (objektiv) auch nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.