Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bis 31.Dezember 1983 Angestellte der beklagten Partei und hatte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 10.620. Nunmehr bezieht sie eine Alterspension von S 6.077,80 brutto pro Monat. Von der beklagten Partei erhält sie zusätzlich eine Firmenzuschußpension von S 1.062 brutto 14 mal jährlich. Nachdem die beklagte Partei schon vorher im Einzelfall ihren Arbeitnehmern Pensionszuschüsse nach 15jähriger Firmenangehörigkeit gewährt hatte, kam es am 30.September 1975 über Drängen des Betriebsrates zu einer schriftlichen Betriebsvereinbarung, deren § 3 Z 2 a lautet:Die Klägerin war bis 31.Dezember 1983 Angestellte der beklagten Partei und hatte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 10.620. Nunmehr bezieht sie eine Alterspension von S 6.077,80 brutto pro Monat. Von der beklagten Partei erhält sie zusätzlich eine Firmenzuschußpension von S 1.062 brutto 14 mal jährlich. Nachdem die beklagte Partei schon vorher im Einzelfall ihren Arbeitnehmern Pensionszuschüsse nach 15jähriger Firmenangehörigkeit gewährt hatte, kam es am 30.September 1975 über Drängen des Betriebsrates zu einer schriftlichen Betriebsvereinbarung, deren Paragraph 3, Ziffer 2, a lautet:
"Die Firma hat sich bereit erklärt, allen Arbeitnehmern auf Grund des Treueverhältnisses nach 15jähriger Firmenangehörigkeit einen Pensionszuschuß zu gewähren. Der Pensionszuschuß ist an bestimmte erfüllbare Voraussetzungen gebunden, die einem beim Betriebsrat aufliegenden Mustervertrag zu entnehmen sind. Für jene Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Erreichung des Pensionsalters (Männer 65, Frauen 60) unter der Höchstbemessungsgrundlage des ASVG liegt, beträgt der Pensionszuschuß 10 % des Letztbezuges."
Mit der am 7.Mai 1985 eingebrachten Klage verlangt die Klägerin in erster Instanz S 27.124 brutto samt Anhang von der beklagten Partei als fälliger Differenz zwischen der zugesagten und der tatsächlich ausbezahlten Zusatzpension. Sie brachte vor, daß sie nach dem Pensionsvertrag Anspruch auf eine monatliche Firmenzuschußpension von S 2.418,20 brutto 14 mal jährlich habe. Ihr stehe nämlich 80 % des Unterschiesbetrages zwischen dem letzten pensionsfähigen Monatsbezug und der im Zeitpunkt des Pensionsanfalles gültigen gesetzlichen Pensionshöchstbemessungsgrundlage zu, wobei die Firmenpension und die gesetzliche Pension 80 % des letzten pensionsfähigen Gehalts nicht übersteigen dürften.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wendete ein, daß der Pensionsvertrag für den Fall einer negativen Differenz zwischen dem letzten Gehalt und der Pensionshöchstbemessungsgrundlage ausschließlich eine Zuschußpension von mindestens 10 % des pensionsfähigen Monatsbezuges vorsehe. Negative Unterschiedsbeträge könnten überhaupt keine positive Pension bewirken, da sonst die Firmenzuschußpension um so höher ausfallen müßte, je geringer das Gehalt gewesen sei. Derartiges sei nicht beabsichtigt gewesen und auch nie gehandhabt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Festsstellungen:
Nach 15jähriger Unternehmenszugehörigkeit erhielt die Klägerin eine mit 22.Dezember 1976 datierte schriftliche "Pensionszusicherung". Es handelte sich dabei um ein von der Firmenleitung gefertigtes, mit Schreibmaschine vorgeschriebenes Formular, das für alle Dienstnehmer verwendet wurde und in dem jeweils lediglich Namen, Beträge und Daten eingesetzt wurden. Gemäß Punkt I dieser Pensionszusicherung bilden die Pensionsbemessungsgrundlage 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten pensionsfähigen Monatsbezug und der im Zeitpunkt des Pensionsanfalls gültigen monatlichen Pensionshöchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG; dies entsprach einem Betrag von S 21.695 brutto.Nach 15jähriger Unternehmenszugehörigkeit erhielt die Klägerin eine mit 22.Dezember 1976 datierte schriftliche "Pensionszusicherung". Es handelte sich dabei um ein von der Firmenleitung gefertigtes, mit Schreibmaschine vorgeschriebenes Formular, das für alle Dienstnehmer verwendet wurde und in dem jeweils lediglich Namen, Beträge und Daten eingesetzt wurden. Gemäß Punkt römisch eins dieser Pensionszusicherung bilden die Pensionsbemessungsgrundlage 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten pensionsfähigen Monatsbezug und der im Zeitpunkt des Pensionsanfalls gültigen monatlichen Pensionshöchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG; dies entsprach einem Betrag von S 21.695 brutto.
Nach Punkt II Z 1 erreichte die Pension der Klägerin mit Ende des Jahres 1983 100 % der Bemessungsgrundlage.Nach Punkt römisch zwei Ziffer eins, erreichte die Pension der Klägerin mit Ende des Jahres 1983 100 % der Bemessungsgrundlage.
Gemäß Punkt VI Z 2 darf die vertraglich geregelte Zuschußpension zuzüglich der gesetzlichen Pension sowie allfälliger sonstiger Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse 80 % des letzten pensionsfähigen Gehaltsbezugs nicht übersteigen. Nach Punkt II Z 2 muß die monatliche Zuschußpension jedoch mindestens 10 % des letzten pensionsfähigen Monatsbezuges betragen.Gemäß Punkt römisch sechs Ziffer 2, darf die vertraglich geregelte Zuschußpension zuzüglich der gesetzlichen Pension sowie allfälliger sonstiger Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse 80 % des letzten pensionsfähigen Gehaltsbezugs nicht übersteigen. Nach Punkt römisch zwei Ziffer 2, muß die monatliche Zuschußpension jedoch mindestens 10 % des letzten pensionsfähigen Monatsbezuges betragen.
Mit dieser Pensionszusicherung wollte die Geschäftsführung der beklagten Partei erreichen, daß 80 % jenes Betrages, um den der Letztbezug die Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, zur Pensionsbemessungsgrundlage werden. Dadurch wäre allerdings den meisten Dienstnehmern keine Zuschußpension zugestanden. Für sie wurde daher die Untergrenze des Punktes II Z 2 in die Pensionszusicherung aufgenommen.Mit dieser Pensionszusicherung wollte die Geschäftsführung der beklagten Partei erreichen, daß 80 % jenes Betrages, um den der Letztbezug die Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, zur Pensionsbemessungsgrundlage werden. Dadurch wäre allerdings den meisten Dienstnehmern keine Zuschußpension zugestanden. Für sie wurde daher die Untergrenze des Punktes römisch zwei Ziffer 2, in die Pensionszusicherung aufgenommen.
Zur Zeit des Abschlusses der Betriebsvereinbarung war die lückenlose Anwendung dieser Regelung, die von allen anderen Dienstnehmern akzeptiert worden war, so selbstverständlich, daß sie unverändert in die Betriebsvereinbarung aufgenommen und in dieser wiederum auf die schon vorher verwendeten Musterverträge betreffend die Pensionszusicherung verwiesen wurde. Auf die Höhe des jeweiligen Gehalts hatte die künftige Firmenzuschußpension keinen Einfluß. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß unter Geldbeträgen immer nur positive Beträge verstanden würden. Ein Zusatz zur Regelung im Punkt I Z 1 der Zusicherung, daß die zu ermittelnde Differenz positiv sein müsse, sei daher entbehrlich. Für die Dienstnehmer mit negativen Unterschiedsbeträgen zwischen Endbezug und Höchstbemessungsgrundlage sehe Punkt II Z 2 der Zusicherung eine 10 %ige Mindestpension vor; eine solche beziehe die Klägerin ohnehin. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr den im Berufungsverfahren auf S 36.617,40 brutto samt Anhang ausgedehnten Klagsbetrag zu. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, ergänzte die Feststellungen durch wörtliche Wiedergabe der in Betracht kommenden und bereits vom Erstgericht berücksichtigten Bestimmungen der Pensionszusicherung und wies überdies noch auf folgende Regelungen hin:Zur Zeit des Abschlusses der Betriebsvereinbarung war die lückenlose Anwendung dieser Regelung, die von allen anderen Dienstnehmern akzeptiert worden war, so selbstverständlich, daß sie unverändert in die Betriebsvereinbarung aufgenommen und in dieser wiederum auf die schon vorher verwendeten Musterverträge betreffend die Pensionszusicherung verwiesen wurde. Auf die Höhe des jeweiligen Gehalts hatte die künftige Firmenzuschußpension keinen Einfluß. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß unter Geldbeträgen immer nur positive Beträge verstanden würden. Ein Zusatz zur Regelung im Punkt römisch eins Ziffer eins, der Zusicherung, daß die zu ermittelnde Differenz positiv sein müsse, sei daher entbehrlich. Für die Dienstnehmer mit negativen Unterschiedsbeträgen zwischen Endbezug und Höchstbemessungsgrundlage sehe Punkt römisch zwei Ziffer 2, der Zusicherung eine 10 %ige Mindestpension vor; eine solche beziehe die Klägerin ohnehin. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr den im Berufungsverfahren auf S 36.617,40 brutto samt Anhang ausgedehnten Klagsbetrag zu. Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, ergänzte die Feststellungen durch wörtliche Wiedergabe der in Betracht kommenden und bereits vom Erstgericht berücksichtigten Bestimmungen der Pensionszusicherung und wies überdies noch auf folgende Regelungen hin:
"I. ....2) Pensionsfähiger Bezug ist der reine Gehaltsbezug. Nicht pensionsfähig sind Remunerationen aller Art, Abschlußgelder sowie sonstige Bezüge, die einmal oder laufend neben den festen Gehaltsbezügen von der Gesellschaft gewährt werden.
3) Der pensionsfähige Monatsbezug darf jedoch den Betrag von
S 23.500 nicht übersteigen, andernfalls hat es bei S 23.500 als pensionsfähigem Monatsbezug zu bewenden."
Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichts und vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Punkt I Z 1 der Pensionszusicherung nicht zwischen positiven und negativen Unterschiedsbeträgen unterschieden werden dürfe. Es sei denkbar, daß etwa nach dem Vorbild einer Ausgleichszulage die nach dem ASVG gewährte Pension durch eine Firmenpension bis zu einem bestimmten, einem Richtsatz vergleichbaren Betrag aufgefüllt werde. Da die Pensionszusicherung einem Mustervertrag entspreche und daher zwischen den Streitteilen nicht ausgehandelt worden sei, könne für deren Auslegung nur der objektive Wortlaut herangezogen werden. Die bisherige Übung, welche der Klägerin nicht habe bekannt sein müssen, sei unbeachtlich. Aus der Betriebsvereinbarung sei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese auf den Mustervertrag verweise und lediglich die Regelung des Punktes II Z 2 wiederhole. Da der Pensionsvertrag auch eine Auslegung im Sinne des Vorbringens der Klägerin zulasse, müsse die beklagte Partei dessen objektiven Wortlaut gegen sich gelten lassen.Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichts und vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Punkt römisch eins Ziffer eins, der Pensionszusicherung nicht zwischen positiven und negativen Unterschiedsbeträgen unterschieden werden dürfe. Es sei denkbar, daß etwa nach dem Vorbild einer Ausgleichszulage die nach dem ASVG gewährte Pension durch eine Firmenpension bis zu einem bestimmten, einem Richtsatz vergleichbaren Betrag aufgefüllt werde. Da die Pensionszusicherung einem Mustervertrag entspreche und daher zwischen den Streitteilen nicht ausgehandelt worden sei, könne für deren Auslegung nur der objektive Wortlaut herangezogen werden. Die bisherige Übung, welche der Klägerin nicht habe bekannt sein müssen, sei unbeachtlich. Aus der Betriebsvereinbarung sei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese auf den Mustervertrag verweise und lediglich die Regelung des Punktes römisch zwei Ziffer 2, wiederhole. Da der Pensionsvertrag auch eine Auslegung im Sinne des Vorbringens der Klägerin zulasse, müsse die beklagte Partei dessen objektiven Wortlaut gegen sich gelten lassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen und das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.