Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß "Mozartkugel" ebenso eine Gattungsbezeichnung sei wie "Sachertorte". Von einer "Original Mozartkugel" werde erwartet, daß sie nach den Rezepten des "Erfinders" der Mozartkugel erzeugt werde. Der Zusatz "Austria" weise nicht auf ein anderes Stammunternehmen hin; er erwecke vielmehr den irreführenden Eindruck, daß diese Mozartkugel in Österreich führend sei. Die "Original Austria Mozartkugel" der Beklagten sei kein neues eigenständiges Produkt, sondern allenfalls eine Weiterentwicklung der von Paul F***** geschaffenen Mozartkugel.
Gegen § 2 UWG verstößt, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zur Irreführung geeignete Angaben (ua) über die Beschaffenheit von Waren macht. Darunter fallen Angaben wie "echt" und "original". Nach der Entscheidung SZ 24/184 = ÖBl 1952, 6 - Pischinger-Torte darf nur die vom Ersterzeuger in Verkehr gebrachte Torte als "echt" bezeichnet werden, auch wenn die Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, weil der Verkehr in einem solchen Fall "echt" nicht auf das Material, sondern auf den Erfinder oder ersten Urheber bezieht. Nach der Entscheidung ÖBl 1959, 8 - Original-Sacherspezialitäten muß eine "Original-Sachertorte" nach Rezepten der Familie Sacher hergestellt sein; die Entscheidung ÖBl 1963, 6 - Original Sachertorte läßt eine geringfügige Abweichung zu, die eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Rezepts ist (eine in der Mitte durchgeschnittene und mit Marillenmarmelade gefüllte statt einer nicht durchgeschnittenen und unter der Schokoladenglasur mit Marillenmarmelade bestrichenen Sachertorte; s dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 138). Baumbach/Hefermehl aaO § 3 dUWG Rz 152b, erachten die Bezeichnung "Originalware" hingegen nur für eine mit der Originalware völlig identische Ware für zulässig.Gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zur Irreführung geeignete Angaben (ua) über die Beschaffenheit von Waren macht. Darunter fallen Angaben wie "echt" und "original". Nach der Entscheidung SZ 24/184 = ÖBl 1952, 6 - Pischinger-Torte darf nur die vom Ersterzeuger in Verkehr gebrachte Torte als "echt" bezeichnet werden, auch wenn die Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, weil der Verkehr in einem solchen Fall "echt" nicht auf das Material, sondern auf den Erfinder oder ersten Urheber bezieht. Nach der Entscheidung ÖBl 1959, 8 - Original-Sacherspezialitäten muß eine "Original-Sachertorte" nach Rezepten der Familie Sacher hergestellt sein; die Entscheidung ÖBl 1963, 6 - Original Sachertorte läßt eine geringfügige Abweichung zu, die eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Rezepts ist (eine in der Mitte durchgeschnittene und mit Marillenmarmelade gefüllte statt einer nicht durchgeschnittenen und unter der Schokoladenglasur mit Marillenmarmelade bestrichenen Sachertorte; s dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph 3, dUWG Rz 138). Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 3, dUWG Rz 152b, erachten die Bezeichnung "Originalware" hingegen nur für eine mit der Originalware völlig identische Ware für zulässig.
Wissen die Verbraucher nicht, woraus sich eine bestimmte Ware zusammensetzt, wie sie hergestellt wird, woher sie stammt und worauf ihre für den Gebrauch oder Verbrauch maßgebenden Eigenschaften beruhen, ist es denkbar, daß ein fachkundiges Publikum nur noch erwartet, daß die Ware so hergestellt ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben ("verweisende Verbrauchervorstellung"). Eine Publikumserwartung ist nicht schon deshalb schutzunwürdig und für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil sie subjektiv unsicher ist; bei der Anwendung des § 2 UWG kommt es vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Publikumserwartung für den Kaufentschluß eine Rolle spielt oder nicht und ob daher eine diese Vorstellung ansprechende Werbung geeignet ist, das Publikum zum Kauf gerade dieser Ware zu veranlassen (ÖBl 1985, 156 - Mineralwasser; s auch Baumbach/Hefermehl aaO § 3 dUWG Rz 108c mwN).Wissen die Verbraucher nicht, woraus sich eine bestimmte Ware zusammensetzt, wie sie hergestellt wird, woher sie stammt und worauf ihre für den Gebrauch oder Verbrauch maßgebenden Eigenschaften beruhen, ist es denkbar, daß ein fachkundiges Publikum nur noch erwartet, daß die Ware so hergestellt ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben ("verweisende Verbrauchervorstellung"). Eine Publikumserwartung ist nicht schon deshalb schutzunwürdig und für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil sie subjektiv unsicher ist; bei der Anwendung des Paragraph 2, UWG kommt es vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Publikumserwartung für den Kaufentschluß eine Rolle spielt oder nicht und ob daher eine diese Vorstellung ansprechende Werbung geeignet ist, das Publikum zum Kauf gerade dieser Ware zu veranlassen (ÖBl 1985, 156 - Mineralwasser; s auch Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 3, dUWG Rz 108c mwN).
Die Beklagte vertreibt Mozartkugeln als "Original Austria Mozartkugeln", die sich sowohl in der Form (Pralinenform mit Aufsetzfuß statt Kugel) als auch im Aufbau (zwischen Nougatfülle und Bitterschokoladenüberzug zusätzlich eine Schicht weißer Schokolade) von den Mozartkugeln unterscheiden, wie sie die Klägerin nach dem Originalrezept herstellt. Wegen der damit gegebenen wesentlichen Abweichung vom Originalrezept, und zwar vor allem durch die Pralinenstatt Kugelform, ist die Bezeichnung "Original" zur Irreführung geeignet; die beteiligten Verkehrskreise nehmen an, eine Mozartkugel zu erhalten, die nach dem Originalrezept hergestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise das Originalrezept nicht kennen, weil sie auch in diesem Fall glauben, nicht bloß eine "Mozartkugel", sondern eine "Original Mozartkugel" zu erhalten. Die Irreführung ist für den Kaufentschluß relevant, kommen doch als Käufer vor allem Touristen in Frage, die in der Regel daran interessiert sind, ein dem "Original" entsprechendes Souvenir zu erhalten.
Die Irreführungseignung wird entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht dadurch aufgehoben, daß die Beklagte ihre Mozartkugeln als "Original Austria Mozartkugel" bezeichnet. Auch die "Salzburger Mozartkugel" ist eine "Austria Mozartkugel", stammen doch beide aus Österreich. Mit der Auffassung, daß die Grundsätze der Entscheidung ÖBl 1963, 6 - Original Sachertorte nur dann auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnten, wenn (zB) über die Zulässigkeit der Bezeichnung "Original Grazer Sachertorte" entschieden worden wäre, übersieht das Rekursgericht, daß zwar eine Wiener Sachertorte keine Grazer Sachertorte, wohl aber jede Salzburger oder Wiener Mozartkugel auch eine "Austria Mozartkugel" ist. "Austria" wird als Hinweis auf die österreichische Herkunft der Mozartkugel und allenfalls auch auf ihre überragende Bedeutung verstanden; die beteiligten Verkehrskreise nehmen aber nicht an, daß die "Austria Mozartkugel" ein neues und von der altbekannten Mozartkugel verschiedenes Produkt sei.
Der Beklagten kann aber nicht ganz allgemein untersagt werden, Mozartkugeln unter Verwendung des Wortes "Original" anzukündigen und/oder zu vertreiben. Nach dem behaupteten und auch bescheinigten Sachverhalt entspricht die "Austria Mozartkugel" der Beklagten nicht dem Originalrezept und der Originalform; nur insoweit darf sie daher die Bezeichnung "Original" nicht verwenden.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2, 50, 52, Absatz eins, ZPO.