Rechtssatz RS0106631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106631
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Rechtssatz
Gegen § 2 UWG verstößt, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zur Irreführung geeignete Angaben (unter anderem) über die Beschaffenheit von Waren macht. Darunter fallen Angaben wie "echt" und "original".Gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zur Irreführung geeignete Angaben (unter anderem) über die Beschaffenheit von Waren macht. Darunter fallen Angaben wie "echt" und "original".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106631
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02131_96B0000_001