Begründung:
Die Klägerin erzeugt und vertreibt Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel und Reinigungszubehör. Sie tritt im geschäftlichen Verkehr unter dem Firmenschlagwort "Kärcher" auf. Mit Zustimmung der deutschen A***** GesellschaftmbH & Co verwendet die Klägerin die Wortbildmarken IR 458 636 und IR 487 467:
Diese Marken sind zugunsten des deutschen Unternehmens für die Warenklassen 1, 3, 7, 9, 11, 37 und 42 (ua) für das Gebiet der Republik Österreich mit Priorität 16.April 1980 (IR 458 636) und mit Priorität 18.Februar 1984 (IR 487 467) geschützt.
Die Klägerin vertreibt ihre Waren sowohl über eigene Verkaufs- und Servicestellen als auch über lokale Zwischenhändler ("Handelspartner"), denen die Klägerin erhebliche Rabatte gewährt.
Der Beklagte war Handelspartner der Klägerin in Kärnten. Die Klägerin gestattete ihm für die Dauer ihrer Geschäftsbeziehung, sich im geschäftlichen Verkehr als "Kärcher-Fachhändler" zu bezeichnen, ihr Firmenschlagwort "Kärcher" und die Wortbildmarken IR 458 636 und IR 487 467 zu verwenden. Mit Schreiben vom 4.Oktober 1995 löste die Klägerin die Handelspartner-Vereinbarung fristlos auf:
"Sehr geehrter Herr K*****,
leider haben diverseste Gespräche zwischen unserem Verkauf und Ihnen nicht zu einer Veränderung der Situation, dh zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns geführt. Wir verfolgen seit Monaten mit äußerster Besorgnis
dramatische Umsatzrückgänge
Forcierung von Mitbewerberprodukten
stark verringerte Zahlungssicherheiten
durch Ihre Firma.
Wir ziehen daraus die Konsequenzen und widerrufen daher alle mit Ihnen vereinbarten Händler- und Sonderkonditionen, und damit auch den Kärcher-Händler-Status. Wir gehen davon aus, daß der mit Ihnen gültige Abnahmevertrag vom 8.2.1995, betreffend 12 Tonnen Kärcher-Reinigungsmittel von Ihnen - aufgrund der neuen Situation - nicht mehr erfüllt wird, wobei wir diese Vorgangsweise verstehen.
Sie sind damit auch nicht mehr berechtigt, den Namen Kärcher auf Ihren Geschäftspapieren zu führen bzw. sich als Kärcher-Partner auszugeben. Dies gilt auch für die Beschriftung Ihrer Fahrzeuge und für Kundendienst-Aktivitäten.
Dieser Widerruf ist ab sofort gültig.
Ab 9.10.1995 haben Sie als Endkunde und Clean park-Betreiber bis auf Widerruf Anspruch auf folgende fixe Rabattsätze:
CCE-Geräte 15 %
Clean-park- u. CCE-
Zubehör + Reinigungsmittel 35 %
Clean park u. CCE-Ersatzteile 20 %.
Alle Rabattsätze auf jeweils gültige Preislisten.
Ausschließlich Barzahlung mit 4 % Skonto.
..."
Mit Schreiben vom 3.November 1995 teilte die Klägerin einem Kunden mit, daß sie den Vertrag mit dem Beklagten aufgekündigt habe. Das bedeute, daß die Firma I***** ab sofort und in Zukunft auch keine technischen Informationen und keine Unterstützung von Kärcher erhalte.
Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr als "Kärcher-Fachhändler" auf. Er verwendet das Zeichen "Kärcher" auf einem Schild an seinem Geschäft und auf einer Hinweistafel in der Hauptstraße von G***** sowie auf Werbeaufklebern, Briefpapier und Visitenkarten.
Mit Schreiben vom 21. November 1995 bestätigte Klaus E***** aus F***** in Deutschland, künftig mit dem Beklagten zusammenarbeiten zu wollen:
"Sehr geehrter Herr K*****,
wir freuen uns, daß Sie künftig mit uns zusammenarbeiten möchten. Gerne akzeptieren wir Sie als Fachhandelspartner für den Vertrieb von Kärcher-Reinigungssystemen.
Die erforderlichen Preisunterlagen haben Sie bereits per Post erhalten. Weitere Unterlagen, insbesondere den Service von Kärcher-Produkten betreffend, erhalten Sie mit separater Post. Über Neuerungen, Schulungen usw. werden wir Sie immer auf dem laufenden halten (diese Informationen erhalten Sie unaufgefordert).
Da Sie von Kärcher Österreich nicht mehr als A-Handelspartner geführt werden, sehen wir keine Probleme, Sie künftig zu betreuen.
..."
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, im geschäftlichen Verkehr mit Reinigungsgeräten, -mitteln und -zubehör die Benützung der Wortbildmarken (./A) und (./B) sowie der Bezeichnung "Kärcher" und/oder "Kärcher-Fachhändler" zu unterlassen, wenn diese Benützung kennzeichenmäßig und auf eine Art und Weise erfolgt, daß dadurch der Eindruck hervorgerufen wird, der Beklagte sei mit der Klägerin durch organisatorische oder vertragliche Beziehungen verbunden sowie sämtliche diesem Zustand widerstreitende Ankündigungen zu beseitigen, soweit der Beklagte hierüber noch verfügungsberechtigt ist.
Der Beklagte verwende "Kärcher" nicht bloß als Bestimmungsangabe oder zur Kennzeichnung von Ware der Klägerin. Aus der Verwendung von "Kärcher" auf den Geschäfts- und Hinweisschildern des Beklagten schlössen die angesprochenen Verkehrskreise, daß weiterhin wirtschaftliche Nahebeziehungen zwischen den Streitteilen bestünden. Es bestehe daher zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Klägerin habe nicht bescheinigt, zum Widerruf der Handelspartner-Vereinbarung berechtigt zu sein. Der von der Klägerin vorgenommene Widerruf mit sofortiger Wirkung sei sittenwidrig. Der Beklagte stehe nach wie vor mit Kärcher in Verbindung, und zwar über den deutschen Fachhändler Klaus E*****. Kärcher sei ein weltweit tätiges Unternehmen; durch die Verwendung der Bezeichnung "Kärcher" weise der Beklagte nicht auf eine Nahebeziehung zur Klägerin hin.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.
Der Beklagte habe die Bezeichnung "Kärcher" und die Wort-Bild-Marken nur mit Zustimmung der Klägerin benützen dürfen. Er verwende sie in einer Form, die darauf schließen lasse, daß er Vertragshändler des Herstellers und Markeninhabers sei. Dazu sei er aber nicht berechtigt, weil er nicht mehr Vertragshändler sei. Die Geschäftsbeziehung des Beklagten zu Klaus E***** rechtfertige den Markengebrauch und die Bezeichnung "Kärcher-Vertragshändler" nicht. Der Beklagte habe weder behauptet noch bescheinigt, daß ihn Klaus E***** dazu ermächtigt habe und auch berechtigt sei, solche Ermächtigungen zu erteilen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gemäß § 10a MSchG gewähre die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benützen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden sind. Daß die Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung, sondern von einem im EWR-Raum etablierten Markeninhaber, nämlich Klaus E*****, oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden seien, ändere nichts daran, daß der Beklagte befugt sei, die Waren unter den streitgegenständlichen Marken zu vertreiben. Die Klägerin habe keine Alleinvertriebsvereinbarung behauptet. Die Ausschaltung des Beklagten - in seiner Eigenschaft als Vertragspartner des Klaus E***** beim Vertrieb von Kärcher-Produkten - sei keine Verkaufsmodalität. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht "EU-Recht-konform".Gemäß Paragraph 10 a, MSchG gewähre die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benützen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden sind. Daß die Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung, sondern von einem im EWR-Raum etablierten Markeninhaber, nämlich Klaus E*****, oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden seien, ändere nichts daran, daß der Beklagte befugt sei, die Waren unter den streitgegenständlichen Marken zu vertreiben. Die Klägerin habe keine Alleinvertriebsvereinbarung behauptet. Die Ausschaltung des Beklagten - in seiner Eigenschaft als Vertragspartner des Klaus E***** beim Vertrieb von Kärcher-Produkten - sei keine Verkaufsmodalität. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht "EU-Recht-konform".