Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
Die Klägerin macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN. Nach § 502 Abs 4 ZPO ist unter anderem in den im § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Die Klägerin macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach Paragraph 94, ABGB geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist unter anderem in den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Das bedeutet, dass eine außerordentliche Revision nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen den Streitteilen ein monatlicher Unterhaltsbetrag von mehr als 833,33 EUR strittig war. Einerlei ob man nun darauf abstellt, ob der Beklagte mit seiner Berufung nur die Aberkennung von (zusätzlichen) 270 EUR bekämpfte oder darauf, dass das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht mit 945 EUR festlegte, wird ein strittiger Betrag in dieser Höhe nicht erreicht, weil auch beim höheren Betrag der unstrittige monatliche Unterhaltsanspruch von (mindestens) 400 EUR abzuziehen ist.
Das Berufungsgericht wird daher über den Antrag gemäß § 508 ZPO zu entscheiden haben (vgl 6 Ob 227/08p).Das Berufungsgericht wird daher über den Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden haben vergleiche 6 Ob 227/08p).