Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 215/16w×

Entscheidung 4 Ob 215/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob215/16w

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger als Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei G***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Unterhalt, infolge Zulassungsantrag nach Paragraph 508, ZPO samt Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2016, GZ 15 R 111/16y-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 25. Februar 2016, GZ 1 C 58/15s-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Die klagende Ehefrau begehrt – erkennbar gestützt auf Paragraph 94, ABGB – von ihrem Gatten ab 1. 11. 2013 zusätzlich zum monatlich geleisteten Unterhalt von 400 EUR einen Betrag von 270 EUR an Unterhalt.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung über Berufung des Beklagten dahin ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von jeweils zusätzlichen 198 EUR (von November 2013 bis September 2014), 260 EUR (von Oktober 2014 bis September 2015), 270 EUR (ab Oktober 2015 bis zur Rechtskraft der Berufungsentscheidung) sowie ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung von (insgesamt) 945 EUR monatlich verpflichtete. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Fragen abhängt.

Der Beklagte erhebt dagegen einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts verbunden mit einer ordentlichen Revision.

Das Erstgericht legte den Akt (zutreffend) dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs vor. Das Berufungsgericht legte seinerseits – ohne über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO inhaltlich zu entscheiden – dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision vor. Dabei wies es darauf hin, dass der Antrag in eine außerordentliche Revision umzudeuten sei, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (945 EUR x 36) 30.000 EUR übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.

Die Klägerin macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach Paragraph 94, ABGB geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist unter anderem in den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Das bedeutet, dass eine außerordentliche Revision nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen den Streitteilen ein monatlicher Unterhaltsbetrag von mehr als 833,33 EUR strittig war. Einerlei ob man nun darauf abstellt, ob der Beklagte mit seiner Berufung nur die Aberkennung von (zusätzlichen) 270 EUR bekämpfte oder darauf, dass das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht mit 945 EUR festlegte, wird ein strittiger Betrag in dieser Höhe nicht erreicht, weil auch beim höheren Betrag der unstrittige monatliche Unterhaltsanspruch von (mindestens) 400 EUR abzuziehen ist.

Das Berufungsgericht wird daher über den Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden haben vergleiche 6 Ob 227/08p).

Textnummer

E116209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00215.16W.1025.000

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20161025_OGH0002_0040OB00215_16W0000_000