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Entscheidung 6 Ob 227/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob227/08p

Entscheidungsdatum

06.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine L*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Hermann D*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Breitwieser RA- Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen Unterhalts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. Mai 2008, GZ 21 R 42/08p-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 10. Oktober 2007, GZ 17 C 61/06m-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am 20. 5. 1988 aus dem Alleinverschulden des beklagten Mannes geschieden.

Die Frau begehrt - gestützt auf Paragraph 66, EheG - vom Mann 1.500 EUR an rückständigem Unterhalt und die Leistung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300 EUR ab 1. 8. 2007.

Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt. Das Berufungsgericht sprach außerdem aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Der Mann erhebt eine „außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO"; Gegenstand des Verfahrens sei eine Streitigkeit aus einer Unterhaltsvereinbarung, die rund 9 Monate nach der Scheidung bei Gericht geschlossen worden sei, also eine „andere aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit" gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN. Der Streitwert betrage 5.100 EUR. Deshalb sei gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts außerordentliche Revision zu erheben.

Eventualiter stellt der Mann einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts dahin, dass die Revision doch für zulässig erklärt werde.

Das Erstgericht legte den Akt (zutreffend) dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs vor. Das Berufungsgericht legte seinerseits - ohne über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO zu entscheiden - dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision des Mannes vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig (6 Ob 25/08g):

Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach Paragraph 66, EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie 6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen).

Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist unter anderem in den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (hier: 300 EUR); Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Gegenteilige (frühere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts ist (3 Ob 503/96 = SZ 69/33; 6 Ob 327/98a; 2 Ob 76/99m; 5 Ob 309/04h; 3 Ob 204/06f) wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 126/07h; 10 Ob 82/07t).

Das Berufungsgericht wird über den Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden haben. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, über die „außerordentliche" Revision zu entscheiden. Dies gilt auch in dem Fall, in dem der Rechtsmittelwerber - wie hier - vorrangig die Behandlung seines Rechtsmittels als außerordentliches begehrt (6 Ob 25/08g).

Textnummer

E89166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00227.08P.1106.000

Im RIS seit

06.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20081106_OGH0002_0060OB00227_08P0000_000

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