Dagegen richtet sich das als „I. außerordentliche Revision" und als „II. Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO verbunden mit ordentlicher Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Sie stellen den Antrag, zunächst über die außerordentliche Revision zu entscheiden.Dagegen richtet sich das als „I. außerordentliche Revision" und als „II. Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, ZPO verbunden mit ordentlicher Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Sie stellen den Antrag, zunächst über die außerordentliche Revision zu entscheiden.
Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, ihre Ansprüche seien zusammenzurechnen, weil sie auf demselben rechtlichen und tatsächlichen Grund, nämlich derselben Treuhandvereinbarung, beruhten. Die einzelnen Treugeber seien demnach Miteigentümer der zusammengefassten Beteiligungen. Eine materielle Streitgenossenschaft liege vor, weil die Ansprüche kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten.
Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Hatte das Berufungsgericht - wie hier - über Klagebegehren verschiedener Kläger zu entscheiden, so ist die Zulassung der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Klageanspruchs zu beurteilen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 55 Abs 2 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO liegen vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kläger materielle Streitgenossen sind. Eine materielle Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlich rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (RIS-Justiz RS0035528, RS0035450).Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Hatte das Berufungsgericht - wie hier - über Klagebegehren verschiedener Kläger zu entscheiden, so ist die Zulassung der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Klageanspruchs zu beurteilen, es sei denn, die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegen vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kläger materielle Streitgenossen sind. Eine materielle Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO setzt einen einheitlich rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (RIS-Justiz RS0035528, RS0035450).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die klagenden Parteien leiten ihre Forderungen aus zwar gleichartigen, aber doch jeweils getrennten Vertragsverhältnissen ab, sodass der ihrem Klagebegehren jeweils zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt nicht derselbe ist. Wenngleich ihre Treuhandverhältnisse jeweils auf denselben Treuhandbedingungen beruhten und eine Mitbeteiligung eines jeden der Treugeber am Gesellschaftsanteil der Komplementärin gleichartige Treuepflichten der Treuhänderin mit sich brachte, so kann doch jedes dieser Rechtsverhältnisse ein eigenes Schicksal haben, zumal Treugeber und Treuhänder wechselseitig obligatorisch berechtigt und verpflichtet sind. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof etwa die Eigentümer von Ferienhäusern, die Ansprüche gegen den Verwalter aus gleichartigen Verwaltungsaufträgen geltend machten, (nur) als formelle Streitgenossen behandelt (6 Ob 530/88 = RIS-Justiz RS0035615 [T19]). Auch Wohnungseigentumsbewerber werden trotz gleichartiger Vertragsgestaltung grundsätzlich nicht als materielle Streitgenossen angesehen (5 Ob 8/95 = RIS-Justiz RS0037911).
Die Ansprüche der klagenden Parteien sind für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit somit nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2 und Abs 5 JN).Die Ansprüche der klagenden Parteien sind für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit somit nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, JN).
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In einem solchen Fall steht es der Partei frei, einen Antrag nach § 508 Abs 1 und Abs 2 ZPO zu stellen. Einen derartigen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision, verbunden mit den Rechtsmittelausführungen, haben die klagenden Parteien gestellt. Das Erstgericht wird dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Dem Obersten Gerichtshof ist es in einem solchen Fall verwehrt, über die „außerordentliche" Revision zu entscheiden. Dies gilt auch in dem Fall, in dem der Rechtsmittelwerber - wie hier - die vorrangige Behandlung seines Rechtsmittels als außerordentliches Rechtsmittel begehrt.Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In einem solchen Fall steht es der Partei frei, einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins und Absatz 2, ZPO zu stellen. Einen derartigen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision, verbunden mit den Rechtsmittelausführungen, haben die klagenden Parteien gestellt. Das Erstgericht wird dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Dem Obersten Gerichtshof ist es in einem solchen Fall verwehrt, über die „außerordentliche" Revision zu entscheiden. Dies gilt auch in dem Fall, in dem der Rechtsmittelwerber - wie hier - die vorrangige Behandlung seines Rechtsmittels als außerordentliches Rechtsmittel begehrt.