Die einzelnen Eigentümer der in der Klage bezeichneten Ferienhäuser hätten bei gemeinschaftlicher Verfolgung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche keine Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, sondern wegen ihrer gleichartigen Verwaltungsaufträge (von denen anzunehmen ist, daß sie in Ansehung des Verrechnungsmodus inhaltlich aufeinander abgestimmt gewesen sind) und ihrer Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche aus einem im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt eine solche nach § 11 Z 2 ZPO gebildet. Die Ansprüche der Eigentümer der einzelnen in der Klage genannten Ferienhäuser wären daher im Sinne des § 55 JN nicht zusammenzurechnen gewesen.Die einzelnen Eigentümer der in der Klage bezeichneten Ferienhäuser hätten bei gemeinschaftlicher Verfolgung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche keine Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sondern wegen ihrer gleichartigen Verwaltungsaufträge (von denen anzunehmen ist, daß sie in Ansehung des Verrechnungsmodus inhaltlich aufeinander abgestimmt gewesen sind) und ihrer Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche aus einem im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt eine solche nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO gebildet. Die Ansprüche der Eigentümer der einzelnen in der Klage genannten Ferienhäuser wären daher im Sinne des Paragraph 55, JN nicht zusammenzurechnen gewesen.
Daran wird weder durch die vom Kläger behaupteten und auch
festgestellten Inkassozessionen etwas geändert, noch durch den
Gerichtserlag zugunsten des Klägers und seiner 15 namentlich
genannten Landsleute, des Beklagten sowie einer Kreditunternehmung,
auf welchen Erlag sich das in seinem Verhältnis zum Zahlungsbegehren
nicht eindeutig formulierte Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung
bezieht.
Mangels Zusammenrechnung ist auch für die Beurteilung der
Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nicht von einem einheitlichen
Streitgegenstand, sondern von einer Vielzahl von parallelen
Streitgegenständen auszugehen, die ausnahmslos innerhalb des
sogenannten Zulassungsbereiches liegen.
Der danach erforderliche Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO ist
ungeachtet des Vorliegens von Revisionsschriften und der mangelnden
Bindung des Revisionsgerichtes an einen berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Revisionszulässigkeit schon wegen der Regelung nach § 505 Abs. 3 Satz 2 ZPO erheblich.Bindung des Revisionsgerichtes an einen berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Revisionszulässigkeit schon wegen der Regelung nach Paragraph 505, Absatz 3, Satz 2 ZPO erheblich.
Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch Nachtrag der gemäß § 500 Abs. 3 ZPO gebotenen Aussprüche zu ergänzen und seine diesbezüglichen Erwägungen kurz darzulegen haben. Das Erstgericht wird nach Zustellung des berufungsgerichtlichen Ergänzungsbeschlusses nochmals die Rechtsmittelfristen abzuwarten und die Akten hierauf wieder zur Rechtsmittelerledigung vorzulegen haben.Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch Nachtrag der gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gebotenen Aussprüche zu ergänzen und seine diesbezüglichen Erwägungen kurz darzulegen haben. Das Erstgericht wird nach Zustellung des berufungsgerichtlichen Ergänzungsbeschlusses nochmals die Rechtsmittelfristen abzuwarten und die Akten hierauf wieder zur Rechtsmittelerledigung vorzulegen haben.