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Entscheidung 4 Ob 216/05a×

Entscheidung 4 Ob 216/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob216/05a

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Georg K*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Egon Egin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. August 2005, GZ 1 R 138/05d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte macht geltend, er habe wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 49/05t (= MR 2005, 333 [Korn] - KURZBERICHTERSTATTUNG römisch zwei vom 14. 6. 2005) ergebe, den Wahrheitsbeweis für seine Äußerungen vom 1. 11. 2004 erbracht. Der Kläger habe tatsächlich am 11. 9. 2004 die höchstzulässige Dauer der Kurzberichterstattung überschritten, was eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt habe; damit seien Premiere und ATV+ geschädigt worden. Außerdem stelle diese Entscheidung klar, dass sich die Unzulässigkeit der Kurzberichterstattung in der Sendung „Sport am Sonntag" bereits aus dem Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. 9. 2004 ergebe; diesen habe der Kläger missachtet. Der Beklagte verkennt, dass diese Sachlage nicht den Vorwurf rechtfertigt, der Kläger habe „alle" rechtlichen Vorgaben missachtet. Damit wurde nämlich der Eindruck einer besonderen Rechtsuntreue erhoben, also ein gerade für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt besonders verwerfliches Verhalten. Dieser Eindruck wurde durch die weitere Äußerung des Beklagten verstärkt, der Kläger habe die Fußball-Liga sowie deren Partner Premiere und ATV+ „bestohlen und geschädigt".

2. Der Beklagte macht weiters geltend, es sei unzulässig, in einem Unterlassungsgebot zwei Aussagen zusammenzufassen, wenn sich die zweite Aussage auf einen anderen Sachverhalt bezieht, der sich erst nach der ersten Aussage ereignet hat und dadurch die erste Aussage eine andere Bedeutung erhält.

Tatsächlich hat der Beklagte am 9. 12. 2004 den Kläger - nach dem für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt - zu Unrecht der „Signalpiraterie" bezichtigt. Kernaussage beider Äußerungen des Beklagten war demnach, dass der Kläger, ohne hiezu berechtigt zu sein, über das Fernsehsignal verfügt, indem er es sich eigenmächtig aneignet. Dieser Vorwurf war aber jeweils unrichtig. Auf die einzelnen (unterschiedlichen) „Begehungsformen" kommt es nicht an.

Anmerkung

E79361 4Ob216.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00216.05A.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20051129_OGH0002_0040OB00216_05A0000_000