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Entscheidung 4 Ob 216/06b×

Entscheidung 4 Ob 216/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob216/06b

Entscheidungsdatum

21.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. September 2006, GZ 45 R 299/05m-1030, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Erstgerichts auf Bestellung eines Sachwalters vom 15. Mai 2003 (ON 675) wurde der Betroffenen (spätestens) am 30. Oktober 2003 zugestellt (ON 736). Sie gab ihren dagegen gerichteten Rekurs (ON 740) zwar am 12. November 2003 zur Post, adressierte ihn aber an das Rekursgericht. Dieses übersandte ihn unverzüglich an das Erstgericht, wo er allerdings erst am 17. November 2003 einlangte. Die Rekursfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Einen Wiedereinsetzungsantrag der Betroffenen wies das Erstgericht rechtskräftig zurück (ON 878).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht das Rechtsmittel als verspätet zurück. In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Betroffenen nicht, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) aufzuzeigen.

Zwar werden nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postenlaufs nicht in die von den Parteien einzuhaltenden Fristen eingerechnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die fristgebundene Eingabe an das zuständige Gericht adressiert war; sonst ist sie nur dann rechtzeitig, wenn sie dort noch innerhalb der Frist einlangt (RIS-Justiz RS0041608, insb T12, zuletzt etwa 6 Ob 39/06p und 10 Ob 20/06y). Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0041608 T5; zuletzt 2 Ob 120/06w). Der Rekurs wäre daher schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aF).

Dass das Erstgericht der Betroffenen statt dessen zunächst die Verbesserung des Rekurses durch Beifügen einer Anwaltsunterschrift (Paragraph 5, AußStrG aF) auftrug und ihr dafür eine Frist setzte, ändert nichts an dieser Rechtslage. Denn die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels saniert bei einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel nicht die (ursprüngliche) Verspätung (RIS-Justiz RS0036281, vergleiche auch RS0110935; Kodek in Fasching2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 221 mwN). Auf die im Revisionsrekurs erörterte Frage, ob der Verbesserungsauftrag wirksam zugestellt wurde, kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E82596 4Ob216.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2007/99 S 205 - iFamZ 2007,205 = EFSlg 115.009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00216.06B.1121.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20061121_OGH0002_0040OB00216_06B0000_000

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