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Entscheidung 4 Ob 217/05y×

Entscheidung 4 Ob 217/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob217/05y

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie K*****, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Zahlung und Unterlassung (Gesamtstreitwert: 53.140,75 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 2005, GZ 3 R 80/05p-28, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. März 2005, GZ 1 Cg 2/04s-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihre Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche auf sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG. Die beklagte Monopolverwaltung fördere fremden Wettbewerb zugunsten eines bestimmten Mitbewerbers, ohne dass dies nach den Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes erforderlich und damit sachlich gerechtfertigt wäre.

Nach stRsp kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG auch im Missbrauch hoheitlicher Machtstellung etwa durch Förderung bestimmter Mitbewerber bestehen (4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233- Therme L mwN). Missbräuchlich ist die Förderung eines bestimmten Mitbewerbers nur dann, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt.

Das Berufungsgericht beurteilte die Vorgangsweise der Beklagten, die im Ergebnis zu einem Gewinnrückgang der Klägerin von 2,4 % geführt hat, als sachlich gerechtfertigt und den Zwecken des Tabakmonopolgesetzes entsprechend; eine unzumutbare Belastung der Klägerin sei damit nicht verbunden.

Unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ist eine im Rahmen des außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Paragraph 34, Absatz 5, TabMG gestattet Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrags, die im Monopolinteresse erforderlich sind und keine unzumutbare Belastung für den Trafikanten bedeuten. Um so mehr muss es der Beklagten gestattet sein, in Verfolgung der Monopolinteressen Anregungen über die „Zurayonierung" einer Tankstelle zu geben. Der von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer umgesetzte Vorschlag der Beklagten, den Betreiber einer bestimmten Tankstelle zu verpflichten, Tabakerzeugnisse in einem 6-Monatsturnus abwechselnd bei der Klägerin und bei einem ihrer Mitbewerber zu beziehen, steht mit den aus Paragraphen 14, und 24 TabMG ersichtlichen Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes in Einklang. Ziel des Tabakmonopolgesetzes ist es, - neben der Sicherstellung der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen - durch Gebietsschutz die Existenz jedes einzelnen Tabaktrafikanten zu sichern und Chancengleichheit in Bezug auf den Ertrag aus dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen herzustellen. Dieses Ziel verfolgt auch die im vorliegenden Fall beanstandete Empfehlung, dient sie doch offenkundig dazu, dem Trafikanten eines benachbarten Rayons die gleichen Erwerbschancen aus dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen zu eröffnen, wie der Klägerin. Dass der Vorschlag der Beklagten eine unzumutbare Belastung für die Klägerin mit sich brächte, ist bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich eine Gewinneinbuße von 2,4 % erleidet.

Textnummer

E79362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00217.05Y.1129.000

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051129_OGH0002_0040OB00217_05Y0000_000