Die Klägerin stützt ihre Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche auf sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG. Die beklagte Monopolverwaltung fördere fremden Wettbewerb zugunsten eines bestimmten Mitbewerbers, ohne dass dies nach den Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes erforderlich und damit sachlich gerechtfertigt wäre.Die Klägerin stützt ihre Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche auf sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG. Die beklagte Monopolverwaltung fördere fremden Wettbewerb zugunsten eines bestimmten Mitbewerbers, ohne dass dies nach den Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes erforderlich und damit sachlich gerechtfertigt wäre.
Nach stRsp kann ein Verstoß gegen § 1 UWG auch im Missbrauch hoheitlicher Machtstellung etwa durch Förderung bestimmter Mitbewerber bestehen (4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233- Therme L mwN). Missbräuchlich ist die Förderung eines bestimmten Mitbewerbers nur dann, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt.Nach stRsp kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG auch im Missbrauch hoheitlicher Machtstellung etwa durch Förderung bestimmter Mitbewerber bestehen (4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233- Therme L mwN). Missbräuchlich ist die Förderung eines bestimmten Mitbewerbers nur dann, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt.
Das Berufungsgericht beurteilte die Vorgangsweise der Beklagten, die im Ergebnis zu einem Gewinnrückgang der Klägerin von 2,4 % geführt hat, als sachlich gerechtfertigt und den Zwecken des Tabakmonopolgesetzes entsprechend; eine unzumutbare Belastung der Klägerin sei damit nicht verbunden.
Unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ist eine im Rahmen des außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. § 34 Abs 5 TabMG gestattet Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrags, die im Monopolinteresse erforderlich sind und keine unzumutbare Belastung für den Trafikanten bedeuten. Um so mehr muss es der Beklagten gestattet sein, in Verfolgung der Monopolinteressen Anregungen über die „Zurayonierung" einer Tankstelle zu geben. Der von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer umgesetzte Vorschlag der Beklagten, den Betreiber einer bestimmten Tankstelle zu verpflichten, Tabakerzeugnisse in einem 6-Monatsturnus abwechselnd bei der Klägerin und bei einem ihrer Mitbewerber zu beziehen, steht mit den aus §§ 14 und 24 TabMG ersichtlichen Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes in Einklang. Ziel des Tabakmonopolgesetzes ist es, - neben der Sicherstellung der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen - durch Gebietsschutz die Existenz jedes einzelnen Tabaktrafikanten zu sichern und Chancengleichheit in Bezug auf den Ertrag aus dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen herzustellen. Dieses Ziel verfolgt auch die im vorliegenden Fall beanstandete Empfehlung, dient sie doch offenkundig dazu, dem Trafikanten eines benachbarten Rayons die gleichen Erwerbschancen aus dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen zu eröffnen, wie der Klägerin. Dass der Vorschlag der Beklagten eine unzumutbare Belastung für die Klägerin mit sich brächte, ist bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich eine Gewinneinbuße von 2,4 % erleidet.Unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ist eine im Rahmen des außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Paragraph 34, Absatz 5, TabMG gestattet Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrags, die im Monopolinteresse erforderlich sind und keine unzumutbare Belastung für den Trafikanten bedeuten. Um so mehr muss es der Beklagten gestattet sein, in Verfolgung der Monopolinteressen Anregungen über die „Zurayonierung" einer Tankstelle zu geben. Der von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer umgesetzte Vorschlag der Beklagten, den Betreiber einer bestimmten Tankstelle zu verpflichten, Tabakerzeugnisse in einem 6-Monatsturnus abwechselnd bei der Klägerin und bei einem ihrer Mitbewerber zu beziehen, steht mit den aus Paragraphen 14, und 24 TabMG ersichtlichen Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes in Einklang. Ziel des Tabakmonopolgesetzes ist es, - neben der Sicherstellung der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen - durch Gebietsschutz die Existenz jedes einzelnen Tabaktrafikanten zu sichern und Chancengleichheit in Bezug auf den Ertrag aus dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen herzustellen. Dieses Ziel verfolgt auch die im vorliegenden Fall beanstandete Empfehlung, dient sie doch offenkundig dazu, dem Trafikanten eines benachbarten Rayons die gleichen Erwerbschancen aus dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen zu eröffnen, wie der Klägerin. Dass der Vorschlag der Beklagten eine unzumutbare Belastung für die Klägerin mit sich brächte, ist bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich eine Gewinneinbuße von 2,4 % erleidet.