Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 2 UWG im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in Originalverpackung aus einem EU-Mitgliedstaat zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in Originalverpackung aus einem EU-Mitgliedstaat zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, die Bezugnahme auf fremde Kennzeichen sei zulässig, soweit sie zur Beschreibung der eigenen Leistung notwendig sei. Die Anführung von Zulassungsinhaber und Vertreiber auf der Produktverpackung sei nach dem Recht des Herkunftsstaats des Produkts vorgeschrieben; gleichzeitig verlange das Recht des Importstaats den Vertrieb in der Originalverpackung. Unter diesen Umständen liege in der beanstandeten Bezeichnung kein Wettbewerbsverstoß.
1. Im Inland dürfen nach § 3 Abs 1 PMG nur Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Nach § 12 Abs 10 PMG sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs 9 angeführt ist, zum Inverkehrbringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Davon sind nach den zu § 12 Abs 9 PMG erlassenen Verordnungen ua Pflanzenschutzmittel erfasst, die in Deutschland zugelassen sind. § 3 Abs 4 PMG sieht ergänzend dazu vor, dass das (erstmalige) Inverkehrbringen von nach § 12 Abs 10 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzumelden ist. Nach dieser Anmeldung trägt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Produkte gemäß § 22 PMG in das Pflanzenschutzmittelregister ein. Die Zulassung nach § 12 Abs 10 PMG erfolgt nicht durch einen Verwaltungsakt; sie gilt ex lege. Für das Inverkehrbringen genügt die Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG (4 Ob 55/06a).1. Im Inland dürfen nach Paragraph 3, Absatz eins, PMG nur Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist, zum Inverkehrbringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Davon sind nach den zu Paragraph 12, Absatz 9, PMG erlassenen Verordnungen ua Pflanzenschutzmittel erfasst, die in Deutschland zugelassen sind. Paragraph 3, Absatz 4, PMG sieht ergänzend dazu vor, dass das (erstmalige) Inverkehrbringen von nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzumelden ist. Nach dieser Anmeldung trägt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Produkte gemäß Paragraph 22, PMG in das Pflanzenschutzmittelregister ein. Die Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG erfolgt nicht durch einen Verwaltungsakt; sie gilt ex lege. Für das Inverkehrbringen genügt die Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG (4 Ob 55/06a).
2. Nach der bis Ende 2006 in Deutschland gültigen Rechtslage (vgl nunmehr zur Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16c dPflSchG, anwendbar gem § 45 dPflSchG ab 1. 1. 2007) konnten parallel importierte Pflanzenschutzmittel, die mit in Deutschland zugelassenen Produkten identisch waren, auch ohne vorherige Anmeldung oder Prüfung durch die zuständige Behörde (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) in Verkehr gebracht werden; ein besonderes Anmelde- oder Genehmigungsverfahren gab es nicht, und der Bundesgerichtshof ließ für die Rechtmäßigkeit des Vertriebs die bloße Identität ausreichen, ohne die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlangen (Einzelheiten siehe 4 Ob 55/06a). Die Kennzeichnungsvorschrift des § 20 Abs 2 Z 2 und 3 dPflSchG verlangt - legt man sie in vertretbarer Weise aus - ua die Angabe der Zulassungsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Zulassungsinhabers in deutscher Sprache in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift auf den Behältnissen des Pflanzenschutzmittels.2. Nach der bis Ende 2006 in Deutschland gültigen Rechtslage vergleiche nunmehr zur Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel Paragraph 16 c, dPflSchG, anwendbar gem Paragraph 45, dPflSchG ab 1. 1. 2007) konnten parallel importierte Pflanzenschutzmittel, die mit in Deutschland zugelassenen Produkten identisch waren, auch ohne vorherige Anmeldung oder Prüfung durch die zuständige Behörde (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) in Verkehr gebracht werden; ein besonderes Anmelde- oder Genehmigungsverfahren gab es nicht, und der Bundesgerichtshof ließ für die Rechtmäßigkeit des Vertriebs die bloße Identität ausreichen, ohne die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlangen (Einzelheiten siehe 4 Ob 55/06a). Die Kennzeichnungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dPflSchG verlangt - legt man sie in vertretbarer Weise aus - ua die Angabe der Zulassungsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Zulassungsinhabers in deutscher Sprache in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift auf den Behältnissen des Pflanzenschutzmittels.
3. Auf Grund dieser im Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltenden Rechtslage ist davon auszugehen, dass die betroffene Kennzeichnung des von den Beklagten im Inland vertriebene Pflanzenschutzmittels nach damals vertretbarer Rechtsansicht in Ansehung der gesetzlichen Zulassungsbestimmungen gemäß § 12 Abs 10 PMG geboten war: Dieses Pflanzenschutzmittel ist wirkstoffident mit einem in Deutschland formell zugelassenen Pflanzenschutzmittel (nämlich jenem der Klägerin), es wurde aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importiert und durfte dort - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch ohne formelle Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, es wurde von Deutschland aus in der Originalverpackung nach Österreich geliefert und im Inland beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet (siehe ferner tieferstehend 5. und 6.).3. Auf Grund dieser im Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltenden Rechtslage ist davon auszugehen, dass die betroffene Kennzeichnung des von den Beklagten im Inland vertriebene Pflanzenschutzmittels nach damals vertretbarer Rechtsansicht in Ansehung der gesetzlichen Zulassungsbestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 10, PMG geboten war: Dieses Pflanzenschutzmittel ist wirkstoffident mit einem in Deutschland formell zugelassenen Pflanzenschutzmittel (nämlich jenem der Klägerin), es wurde aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importiert und durfte dort - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch ohne formelle Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, es wurde von Deutschland aus in der Originalverpackung nach Österreich geliefert und im Inland beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet (siehe ferner tieferstehend 5. und 6.).
4. War aber eine notwendige Voraussetzung für den rechtmäßigen Vertrieb im Inland, dass das Produkt in der Originalverpackung in Verkehr gebracht wird, so darf in der Frage der Irreführungseignung der Gestaltung dieser Verpackung (§ 2 UWG) kein strenger Maßstab angelegt werden.4. War aber eine notwendige Voraussetzung für den rechtmäßigen Vertrieb im Inland, dass das Produkt in der Originalverpackung in Verkehr gebracht wird, so darf in der Frage der Irreführungseignung der Gestaltung dieser Verpackung (Paragraph 2, UWG) kein strenger Maßstab angelegt werden.
5. Die Klägerin leitet die behauptete Irreführungseignung aus solchen Angaben auf der Verpackung ab, die für den Vertrieb im Exportland gesetzlich vorgeschrieben sind. Unter dieser Voraussetzung ist der Entfall dieser Angaben jedenfalls dann nicht unter dem Aspekt des § 2 UWG erzwingbar, wenn sich diese Angaben - wie im Anlassfall - auf die gesetzlichen Vorgaben (hier: auch Angabe von Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift des Zulassungsinhabers in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift) beschränken. Andernfalls wäre das Produkt - wie zuvor erläutert - nach § 12 Abs 10 PMG im Inland nicht verkehrsfähig gewesen; ein solches Gebot der nationalen Rechtsordnung geriete in Widerspruch zur gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des Art 28 EG (Warenverkehrsfreiheit).5. Die Klägerin leitet die behauptete Irreführungseignung aus solchen Angaben auf der Verpackung ab, die für den Vertrieb im Exportland gesetzlich vorgeschrieben sind. Unter dieser Voraussetzung ist der Entfall dieser Angaben jedenfalls dann nicht unter dem Aspekt des Paragraph 2, UWG erzwingbar, wenn sich diese Angaben - wie im Anlassfall - auf die gesetzlichen Vorgaben (hier: auch Angabe von Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift des Zulassungsinhabers in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift) beschränken. Andernfalls wäre das Produkt - wie zuvor erläutert - nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG im Inland nicht verkehrsfähig gewesen; ein solches Gebot der nationalen Rechtsordnung geriete in Widerspruch zur gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des Artikel 28, EG (Warenverkehrsfreiheit).
Selbst eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seine Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG). In sinngemäßer Anwendung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Wertungen kann die Klägerin daher auch dann Dritten die Anführung ihrer Firma unter der Rubrik „Zulassungsinhaber" auf der Warenverpackung nicht untersagen, wenn diese Angabe auf gesetzlichen Vorgaben beruht und erst die Verkehrsfähigkeit der Ware bewirkt.Selbst eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seine Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG). In sinngemäßer Anwendung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Wertungen kann die Klägerin daher auch dann Dritten die Anführung ihrer Firma unter der Rubrik „Zulassungsinhaber" auf der Warenverpackung nicht untersagen, wenn diese Angabe auf gesetzlichen Vorgaben beruht und erst die Verkehrsfähigkeit der Ware bewirkt.
6. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts bestand für die Zweitbeklagte aber auch keine Verpflichtung, durch einen aufklärenden Hinweis auf der Verpackung klarzustellen, dass die dort genannte Zulassungsinhaberin zwar die Zulassung für ein stofflich übereinstimmendes Konkurrenzprodukt erwirkte, jedoch mit der Herstellung und dem Vertrieb des betreffenden Produkts selbst nichts zu tun habe. Eine solche ergänzende Angabe könnte nämlich - abgesehen von einer Umverpackung in eine völlig neu gestaltete Umhüllung - praktisch nur in Form eines Aufklebers auf der Originalverpackung selbst bewirkt werden. Dies hätte jedoch eine Veränderung der Originalverpackung zur Folge, womit die notwendige Voraussetzung einer (erleichterten) Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Inland nach § 12 Abs 10 PMG (Vertrieb in der [erg: unveränderten] Originalverpackung) nicht mehr vorläge. Auch für diesen Fall gelten die unter Punkt 5. angeführten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eines solchen Gebots.6. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts bestand für die Zweitbeklagte aber auch keine Verpflichtung, durch einen aufklärenden Hinweis auf der Verpackung klarzustellen, dass die dort genannte Zulassungsinhaberin zwar die Zulassung für ein stofflich übereinstimmendes Konkurrenzprodukt erwirkte, jedoch mit der Herstellung und dem Vertrieb des betreffenden Produkts selbst nichts zu tun habe. Eine solche ergänzende Angabe könnte nämlich - abgesehen von einer Umverpackung in eine völlig neu gestaltete Umhüllung - praktisch nur in Form eines Aufklebers auf der Originalverpackung selbst bewirkt werden. Dies hätte jedoch eine Veränderung der Originalverpackung zur Folge, womit die notwendige Voraussetzung einer (erleichterten) Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Inland nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG (Vertrieb in der [erg: unveränderten] Originalverpackung) nicht mehr vorläge. Auch für diesen Fall gelten die unter Punkt 5. angeführten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eines solchen Gebots.
Davon abgesehen weist der auf der Verpackung angebrachte Hinweis nach dem Beurteilungsmaßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (RIS-Justiz RS0102654) ausreichend deutlich darauf hin, dass die auf der Verpackung genannte Zulassungsnummer nicht für das Produkt selbst, sondern für ein in Deutschland zugelassenes stofflich übereinstimmendes Produkt erwirkt worden ist. Schon aus dem räumlichen Zusammenhang ergibt sich weiters unzweideutig, dass der unmittelbar im Anschluss an die Zulassungsnummer genannte Zulassungsinhaber nur das stofflich übereinstimmende Referenz-Produkt zu verantworten hat; der von der Klägerin befürchtete Schluss auf eine organisatorische oder wirtschaftliche Beziehung des Zulassungsinhabers zur Zweitbeklagten liegt nicht nahe.
Die Klägerin muss daher die in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften im Exportland erfolgte Nennung des Namens der Zulassungsinhaberin und der Zulassungsnummer eines wirkstoffgleichen Produkts unter dem Gesichtspunkt des § 2 UWG hinnehmen. Der Entscheidung 4 Ob 55/06a lag insoweit ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als dort die Wirkstoffgleichheit nicht bescheinigt war.Die Klägerin muss daher die in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften im Exportland erfolgte Nennung des Namens der Zulassungsinhaberin und der Zulassungsnummer eines wirkstoffgleichen Produkts unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, UWG hinnehmen. Der Entscheidung 4 Ob 55/06a lag insoweit ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als dort die Wirkstoffgleichheit nicht bescheinigt war.
7. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 UWG ist die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs für sich allein nicht stets verwerflich; es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen (4 Ob 36/04d = ÖBl 2004, 217 [Gamerith] - Firn; weitere Hinweise zur Rsp bei Duursma in Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 1 Rz 156 ff).7. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG ist die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs für sich allein nicht stets verwerflich; es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen (4 Ob 36/04d = ÖBl 2004, 217 [Gamerith] - Firn; weitere Hinweise zur Rsp bei Duursma in Gumpoldsberger/Baumann, UWG Paragraph eins, Rz 156 ff).
Besondere Unlauterkeitselemente im Sinne dieser Rechtsprechung, insbesondere eine besondere Behinderungs- oder Ausbeutungsabsicht der Beklagten, sind dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Zielrichtung des Handelns der Zweitbeklagten bei der Übernahme der beanstandeten Warenverpackungen war offensichtlich, die Zulassungsvoraussetzungen des § 12 Abs 10 PMG für ihr Produkt zu erfüllen. Damit kann dem Sicherungsbegehren auch unter dem Aspekt des § 1 UWG kein Erfolg beschieden sein.Besondere Unlauterkeitselemente im Sinne dieser Rechtsprechung, insbesondere eine besondere Behinderungs- oder Ausbeutungsabsicht der Beklagten, sind dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Zielrichtung des Handelns der Zweitbeklagten bei der Übernahme der beanstandeten Warenverpackungen war offensichtlich, die Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 10, PMG für ihr Produkt zu erfüllen. Damit kann dem Sicherungsbegehren auch unter dem Aspekt des Paragraph eins, UWG kein Erfolg beschieden sein.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
9. Der Beschluss auf Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (in der Ausfertigung irrtümlich als Revisionsbeantwortung bezeichnet) wurde der Kanzlei der Klagevertreters am 27. 12. 2006 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO); sie endete daher mit Ablauf des 10. 1. 2007. Der am 24. 1. 2007 zur Post gegebener Schriftsatz der Klägerin ist somit verspätet.9. Der Beschluss auf Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (in der Ausfertigung irrtümlich als Revisionsbeantwortung bezeichnet) wurde der Kanzlei der Klagevertreters am 27. 12. 2006 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO); sie endete daher mit Ablauf des 10. 1. 2007. Der am 24. 1. 2007 zur Post gegebener Schriftsatz der Klägerin ist somit verspätet.