Der Revisionsrekurs der beiden Beklagten ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Nach § 3 Abs 1 PMG 1997 (in der Folge: PMG) dürfen nur „Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden." Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass ein (vorwerfbarer) Verstoß gegen diese Bestimmung auch wettbewerbswidrig im Sinn von § 1 UWG wäre.1. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PMG 1997 (in der Folge: PMG) dürfen nur „Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden." Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass ein (vorwerfbarer) Verstoß gegen diese Bestimmung auch wettbewerbswidrig im Sinn von Paragraph eins, UWG wäre.
Die Zulassung kann nach dem PMG auf verschiedene Weise erfolgen. Für den vorliegenden Fall sind die vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG und die Ex-lege-Zulassung nach § 12 Abs 10 PMG von Interesse.Die Zulassung kann nach dem PMG auf verschiedene Weise erfolgen. Für den vorliegenden Fall sind die vereinfachte Zulassung nach Paragraph 11, PMG und die Ex-lege-Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG von Interesse.
2. § 11 Abs 1 PMG sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für den Fall vor, dass ein Pflanzenschutzmittel (a) mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzenprodukt) identisch und (b) in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist. Die Kriterien für die „Identität" im Sinn dieser Bestimmung sind in § 11 Abs 2 PMG angeführt. Kurz gefasst handelt es sich dabei um Herstelleridentität, Wirkstoffidentität und Wirkungsidentität. Das Erfordernis der Herstelleridentität ist gemeinschaftsrechtlich unzulässig und daher unanwendbar (so ausdrücklich VwGH 18. 11. 2004, Zl 2001/07/0166, unter Hinweis auf die im arzneimittelrechtlichen Zusammenhang ergangene E des EuGH in der Rs C-112/02 - Kohlpharma). Demgegenüber wird das Erfordernis der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vom Europäischen Gerichtshof als unbedenklich angesehen (Rs C-100/96 - Agrochemicals). Der VwGH hat dieses Erfordernis sogar ausdrücklich als Argument dafür angeführt, dass das Verfahren nach § 11 PMG trotz des Abgehens vom Erfordernis der Herstelleridentität weiterhin eine Gefahr für Menschen und Tiere ausschließe.2. Paragraph 11, Absatz eins, PMG sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für den Fall vor, dass ein Pflanzenschutzmittel (a) mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzenprodukt) identisch und (b) in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist. Die Kriterien für die „Identität" im Sinn dieser Bestimmung sind in Paragraph 11, Absatz 2, PMG angeführt. Kurz gefasst handelt es sich dabei um Herstelleridentität, Wirkstoffidentität und Wirkungsidentität. Das Erfordernis der Herstelleridentität ist gemeinschaftsrechtlich unzulässig und daher unanwendbar (so ausdrücklich VwGH 18. 11. 2004, Zl 2001/07/0166, unter Hinweis auf die im arzneimittelrechtlichen Zusammenhang ergangene E des EuGH in der Rs C-112/02 - Kohlpharma). Demgegenüber wird das Erfordernis der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vom Europäischen Gerichtshof als unbedenklich angesehen (Rs C-100/96 - Agrochemicals). Der VwGH hat dieses Erfordernis sogar ausdrücklich als Argument dafür angeführt, dass das Verfahren nach Paragraph 11, PMG trotz des Abgehens vom Erfordernis der Herstelleridentität weiterhin eine Gefahr für Menschen und Tiere ausschließe.
Aus der bloßen Existenz von § 11 PMG folgt, dass die von den Beklagten vertretene Auffassung, ein ausländisches Produkt könne in Österreich allein aufgrund der Identität, jedoch ohne weitere Anmeldung oder Zulassung auf den Markt gebracht werden, nicht zutreffen kann. Sonst wäre das vereinfachte Zulassungsverfahren ja sinnlos. Die von den Beklagten für ihren Standpunkt angeführten deutschen Entscheidungen beruhen auf der davon abweichenden Rechtslage in Deutschland (siehe dazu unten 4.1).Aus der bloßen Existenz von Paragraph 11, PMG folgt, dass die von den Beklagten vertretene Auffassung, ein ausländisches Produkt könne in Österreich allein aufgrund der Identität, jedoch ohne weitere Anmeldung oder Zulassung auf den Markt gebracht werden, nicht zutreffen kann. Sonst wäre das vereinfachte Zulassungsverfahren ja sinnlos. Die von den Beklagten für ihren Standpunkt angeführten deutschen Entscheidungen beruhen auf der davon abweichenden Rechtslage in Deutschland (siehe dazu unten 4.1).
Ob die übrigen Identitätskriterien des § 11 Abs 2 PMG gemeinschaftsrechtskonform sind, ist nicht zu prüfen. Die Beklagten haben für ihr Produkt nämlich keine Zulassung nach dieser Bestimmung beantragt. Damit sind die Rechtsmittelausführungen zur Identitätsproblematik in diesem Zusammenhang irrelevant.Ob die übrigen Identitätskriterien des Paragraph 11, Absatz 2, PMG gemeinschaftsrechtskonform sind, ist nicht zu prüfen. Die Beklagten haben für ihr Produkt nämlich keine Zulassung nach dieser Bestimmung beantragt. Damit sind die Rechtsmittelausführungen zur Identitätsproblematik in diesem Zusammenhang irrelevant.
3. Im Revisionsrekurs stützen sich die Beklagten in erster Linie auf § 12 Abs 10 PMG. Nach dieser Bestimmung sind „Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum Inverkehrbringen zugelassen sind, [...] zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung mit der Originalkennzeichnung einschließlich mit der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden." Davon sind nach den zu § 12 Abs 9 PMG erlassenen Verordnungen Pflanzenschutzmittel erfasst, die in Deutschland und den Niederlanden „zugelassen" sind.3. Im Revisionsrekurs stützen sich die Beklagten in erster Linie auf Paragraph 12, Absatz 10, PMG. Nach dieser Bestimmung sind „Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist, zum Inverkehrbringen zugelassen sind, [...] zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung mit der Originalkennzeichnung einschließlich mit der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden." Davon sind nach den zu Paragraph 12, Absatz 9, PMG erlassenen Verordnungen Pflanzenschutzmittel erfasst, die in Deutschland und den Niederlanden „zugelassen" sind.
§ 3 Abs 4 PMG sieht ergänzend dazu vor, dass das (erstmalige) Inverkehrbringen von nach § 12 Abs 10 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzumelden ist: „Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden) [..]". Nach dieser Anmeldung trägt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Produkte gemäß § 22 PMG in das Pflanzenschutzmittelregister ein.Paragraph 3, Absatz 4, PMG sieht ergänzend dazu vor, dass das (erstmalige) Inverkehrbringen von nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzumelden ist: „Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden) [..]". Nach dieser Anmeldung trägt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Produkte gemäß Paragraph 22, PMG in das Pflanzenschutzmittelregister ein.
Die „Zulassung" nach § 12 Abs 10 PMG erfolgt - anders als jene nach § 11 PMG - nicht durch einen Verwaltungsakt; sie gilt ex lege. Für das Inverkehrbringen genügt die Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG. Abgesehen von der Aufnahme in das Pflanzenschutzmittelregister ist keine formelle „Genehmigung" oder „Kenntnisnahme" einer Anmeldung vorgesehen (vgl dazu den Erlass des BMLFUW vom 2. März 2004, Zl 12.401/03-I 2/04).Die „Zulassung" nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG erfolgt - anders als jene nach Paragraph 11, PMG - nicht durch einen Verwaltungsakt; sie gilt ex lege. Für das Inverkehrbringen genügt die Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG. Abgesehen von der Aufnahme in das Pflanzenschutzmittelregister ist keine formelle „Genehmigung" oder „Kenntnisnahme" einer Anmeldung vorgesehen vergleiche dazu den Erlass des BMLFUW vom 2. März 2004, Zl 12.401/03-I 2/04).
4. Die Ex-lege-Zulassung nach § 12 Abs 10 PMG setzt voraus, dass das konkrete Pflanzenschutzmittel in einem von § 12 Abs 9 PMG genannten Staat „zugelassen" ist. Die Beklagten berufen sich auf eine „Zulassung" in Deutschland.4. Die Ex-lege-Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG setzt voraus, dass das konkrete Pflanzenschutzmittel in einem von Paragraph 12, Absatz 9, PMG genannten Staat „zugelassen" ist. Die Beklagten berufen sich auf eine „Zulassung" in Deutschland.
4.1. Die Beklagten haben zunächst den Standpunkt vertreten, dass sie „das" Produkt der Klägerin erhalten und („entsprechend") abgefüllt hätten (AS 49). Das ist aber nicht bescheinigt; vielmehr steht fest, dass die Produkte in einem Zusatzstoff voneinander abweichen und das kein „Zusammenhang" besteht. Weiters ist bescheinigt, dass das Produkt der Zweitbeklagten in Deutschland nicht durch einen Verwaltungsakt zugelassen wurde. Der Regelfall einer an eine deutschen Zulassungsbescheid anknüpfenden Ex-lege-Zulassung nach § 12 Abs 10 PMG liegt also nicht vor.4.1. Die Beklagten haben zunächst den Standpunkt vertreten, dass sie „das" Produkt der Klägerin erhalten und („entsprechend") abgefüllt hätten (AS 49). Das ist aber nicht bescheinigt; vielmehr steht fest, dass die Produkte in einem Zusatzstoff voneinander abweichen und das kein „Zusammenhang" besteht. Weiters ist bescheinigt, dass das Produkt der Zweitbeklagten in Deutschland nicht durch einen Verwaltungsakt zugelassen wurde. Der Regelfall einer an eine deutschen Zulassungsbescheid anknüpfenden Ex-lege-Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG liegt also nicht vor.
Damit hat die Klägerin ihrer Behauptungs- und Bescheinigungslast vorerst Genüge getan. Es kann ihr nämlich nicht zugemutet werden, eine Negativbescheinigung für die im Folgenden darzustellende Alternative zu einer deutschen Zulassung durch Verwaltungsakt zu erbringen. Diese Alternative wäre der rechtmäßige Parallelimport des Produkts der Beklagten nach Deutschland. Diesbezügliche Behauptungen der Klägerin waren schon deswegen nicht erforderlich, weil sich die Beklagten in erster Instanz (nach der vertretbaren Auffassung des Rekursgerichts) nicht auf diese Variante gestützt hatten.
4.2. In ihrem Revisionsrekurs bringen die Beklagten vor, dass ihr Produkt rechtmäßig nach Deutschland parallel importiert worden sei und daher dort - nach deutschem Recht - verkehrsfähig gewesen sei. Parallel importierte Pflanzenschutzmittel, die mit in Deutschland zugelassenen Mitteln identisch sind, können nach deutschem Recht auch ohne vorherige Anmeldung oder Prüfung durch die zuständige Behörde (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) in Verkehr gebracht werden; ein besonderes Anmelde- oder Genehmigungsverfahren gibt es nicht (Nachweise auf der Homepage dieser Behörde: www.bvl.bund.de, Rubrik: Pflanzenschutzmittel - Für Antragsteller). Das Bundesamt erteilt zwar Bescheinigungen über die Verkehrsfähigkeit; es besteht aber keine Verpflichtung, eine solche Bescheinigung zu beantragen (Nachweise aaO). Das führt zu einer gewissen Rechtsunsicherheit.
Strittig ist insbesondere das Erfordernis der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat (vgl dazu Ouart, EU-Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln: Uneinheitliche Rechtsprechung von EuGH, BGH und BVerwG, WRP 2005, 323). Das zuständige Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nehmen - unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des EuGH (Rs C-100/96 - Agrochemicals) - nur dann einen zulässigen Parallelimport an, wenn das parallel importierte Produkt (nicht nur mit einem in Deutschland zugelassenen identisch ist, sondern auch) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde (Nachweise auf der Homepage des Bundesamts). Der Bundesgerichtshof lässt demgegenüber die bloße Identität ausreichen; die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat ist demnach nicht erforderlich (zuletzt I ZR 134/00 = WRP 2003, 268). Damit können im Ergebnis auch nirgends formell zugelassene Produkte in Verkehr gebracht werden. Darauf stützen sich (nun) die Beklagten. Eine bereits beschlossene Neufassung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes sieht für Parallelimporte nach Deutschland ein obligatorisches Verfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit vor (§§ 16c ff dPflSchG idF BTDrs 16/645; Beschluss des Bundestags vom 16. 3. 2006; Zustimmung des Bundesrats am 7. 4. 2006). Die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat wird darin ausdrücklich als Voraussetzung für einen Parallelimport angeführt (§ 16c Abs 1 dPflSchG idF BTDrs 16/645). In Zukunft wird sich das hier strittige Problem daher nicht mehr stellen.Strittig ist insbesondere das Erfordernis der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vergleiche dazu Ouart, EU-Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln: Uneinheitliche Rechtsprechung von EuGH, BGH und BVerwG, WRP 2005, 323). Das zuständige Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nehmen - unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des EuGH (Rs C-100/96 - Agrochemicals) - nur dann einen zulässigen Parallelimport an, wenn das parallel importierte Produkt (nicht nur mit einem in Deutschland zugelassenen identisch ist, sondern auch) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde (Nachweise auf der Homepage des Bundesamts). Der Bundesgerichtshof lässt demgegenüber die bloße Identität ausreichen; die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat ist demnach nicht erforderlich (zuletzt römisch eins ZR 134/00 = WRP 2003, 268). Damit können im Ergebnis auch nirgends formell zugelassene Produkte in Verkehr gebracht werden. Darauf stützen sich (nun) die Beklagten. Eine bereits beschlossene Neufassung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes sieht für Parallelimporte nach Deutschland ein obligatorisches Verfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit vor (Paragraphen 16 c, ff dPflSchG in der Fassung BTDrs 16/645; Beschluss des Bundestags vom 16. 3. 2006; Zustimmung des Bundesrats am 7. 4. 2006). Die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat wird darin ausdrücklich als Voraussetzung für einen Parallelimport angeführt (Paragraph 16 c, Absatz eins, dPflSchG in der Fassung BTDrs 16/645). In Zukunft wird sich das hier strittige Problem daher nicht mehr stellen.
4.3. Die deutsche Rechtslage vor dieser Änderung war für den österreichischen Gesetzgeber der Anlass, in § 3 Abs 4 PMG die Vorlage eines „Nachweises des rechtmäßigen Inverkehrbringens" vorzusehen. In den EB zur RV wird das damit begründet, dass in anderen Mitgliedstaaten - insbesondere in Deutschland - eine eindeutige Zuordnung parallel importierter Pflanzenschutzmittel „mangels Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister" (dh mangels zwingender Anmeldungs- oder Genehmigungsverfahren) nicht möglich sei (505 BlgNR 22. GP 7).4.3. Die deutsche Rechtslage vor dieser Änderung war für den österreichischen Gesetzgeber der Anlass, in Paragraph 3, Absatz 4, PMG die Vorlage eines „Nachweises des rechtmäßigen Inverkehrbringens" vorzusehen. In den EB zur Regierungsvorlage wird das damit begründet, dass in anderen Mitgliedstaaten - insbesondere in Deutschland - eine eindeutige Zuordnung parallel importierter Pflanzenschutzmittel „mangels Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister" (dh mangels zwingender Anmeldungs- oder Genehmigungsverfahren) nicht möglich sei (505 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7).
Auf dieser Grundlage ist es zumindest vertretbar, die Voraussetzungen des § 12 Abs 10 PMG unter Bedachtnahme auf das bisher geltende deutsche Recht in folgender Situation als erfüllt anzusehen: In Deutschland ist ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel formell zugelassen. Ein damit identisches Pflanzenschutzmittel wird aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importiert. Zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dieses Pflanzenschutzmittel in Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch wenn es nicht in einem anderen Mitgliedstaat (formell) zugelassen wurde. Wird dieses Pflanzenschutzmittel in weiterer Folge nach Österreich importiert, kommen (auch) ihm die Begünstigungen des § 12 Abs 10 PMG zugute. Die deutsche Rechtsunsicherheit pflanzt sich somit wegen des Blankoverweises in § 12 Abs 10 PMG nach Österreich fort. Das vom VwGH für das Verfahren nach § 11 PMG betonte Erfordernis der Genehmigung in einem anderen EWR-Staat (oben 2.) wird damit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in Deutschland unterlaufen. Diese Argumentation setzt aber voraus, dass das Produkt nach Deutschland parallel importiert wurde und mit einem dort zugelassenen Produkt „identisch" ist. Zudem könnte das parallel importierte Produkt in Österreich nach § 12 Abs 10 PMG nur „in der Originalverpackung" - also in jener, in der es auch in Deutschland auf den Markt kam - in Verkehr gebracht werden.Auf dieser Grundlage ist es zumindest vertretbar, die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 10, PMG unter Bedachtnahme auf das bisher geltende deutsche Recht in folgender Situation als erfüllt anzusehen: In Deutschland ist ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel formell zugelassen. Ein damit identisches Pflanzenschutzmittel wird aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importiert. Zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dieses Pflanzenschutzmittel in Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch wenn es nicht in einem anderen Mitgliedstaat (formell) zugelassen wurde. Wird dieses Pflanzenschutzmittel in weiterer Folge nach Österreich importiert, kommen (auch) ihm die Begünstigungen des Paragraph 12, Absatz 10, PMG zugute. Die deutsche Rechtsunsicherheit pflanzt sich somit wegen des Blankoverweises in Paragraph 12, Absatz 10, PMG nach Österreich fort. Das vom VwGH für das Verfahren nach Paragraph 11, PMG betonte Erfordernis der Genehmigung in einem anderen EWR-Staat (oben 2.) wird damit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in Deutschland unterlaufen. Diese Argumentation setzt aber voraus, dass das Produkt nach Deutschland parallel importiert wurde und mit einem dort zugelassenen Produkt „identisch" ist. Zudem könnte das parallel importierte Produkt in Österreich nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG nur „in der Originalverpackung" - also in jener, in der es auch in Deutschland auf den Markt kam - in Verkehr gebracht werden.
5. In ihrem Revisionsrekurs behaupten die Beklagten, dass diese Voraussetzungen bei ihrem Produkt vorliegen. Allerdings gibt es dazu kein (ausreichendes) erstinstanzliches Vorbringen.
5.1. Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Beklagten nie behauptet hätten, dass ihr Produkt in Deutschland als Parallelimport auf den Markt gebracht worden sei. Das wird von den Beklagten im Revisionsrekurs als „aktenwidrig" gerügt. Dabei geht es aber in Wahrheit um die Auslegung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828).5.1. Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Beklagten nie behauptet hätten, dass ihr Produkt in Deutschland als Parallelimport auf den Markt gebracht worden sei. Das wird von den Beklagten im Revisionsrekurs als „aktenwidrig" gerügt. Dabei geht es aber in Wahrheit um die Auslegung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828).
Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten war in erster Instanz im Wesentlichen Rechtsfragen gewidmet; die primär erforderlichen Tatsachenbehauptungen waren (auch) in diesem entscheidenden Punkt unklar. Auch im Revisionsrekurs können die Beklagten nur auf eine einzige Formulierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweisen, aus dem sie die Behauptung eines Parallelimports nach Deutschland ableiten wollen. Im Zusammenhang mit der Problematik der „Originalverpackung" hatten sie zu einem Formular des österreichischen Bundesamts für Ernährungssicherheit Folgendes vorgebracht: Sie hätten darin die Frage, ob das Pflanzenschutzmittel als Parallelimport rechtmäßig in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei, mit „ja" beantwortet, „zumal das Pflanzenschutzmittel in Deutschland als solches rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist/wird, auch wurden die entsprechenden Daten des in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels angeführt".
Die Formulierung „zumal das Pflanzenschutzmittel in Deutschland als solches rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist/wird," kann aber im Gesamtzusammenhang auch auf das Produkt der Klägerin bezogen werden. Die Beklagen haben nämlich immer wieder die Identität der Produkte behauptet und daraus Rechtsfolgen abgeleitet. Insbesondere haben sie vorgebracht, dass sie das Produkt der Klägerin erhalten und abgefüllt hätten. Das ist etwas grundlegend anderes als der jetzt behauptete Parallelimport eines (nur) wirkstoff- und wirkungsidenten Produkts. Überhaupt kein Vorbringen haben die Beklagten zur Frage erstattet, aus welchem (dritten) Mitgliedstaat der angebliche Parallelimport nach Deutschland erfolgte.
Aus diesem Grund kann dem Rekursgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es einen Parallelimport nach Deutschland als nicht behauptet angesehen hat.
5.2. Die Beklagten haben zudem in erster Instanz nie ausdrücklich vorgebracht, dass ihr Produkt auch in Deutschland mit der (später) in Österreich verwendeten Verpackung vertrieben worden sei. Das wäre aber nach § 12 Abs 10 PMG jedenfalls Voraussetzung für die Ex-lege-Zulassung in Österreich gewesen; der Verweis auf die „Originalverpackung" kann sich nur auf das konkret zu beurteilende Produkt beziehen. In ihrer erstinstanzlichen Äußerung haben sich die Beklagten ausschließlich darauf gestützt, dass sich das Erfordernis der „Originalverpackung" nur auf das Referenzmittel (der Klägerin), nicht auf ihr Produkt beziehe.5.2. Die Beklagten haben zudem in erster Instanz nie ausdrücklich vorgebracht, dass ihr Produkt auch in Deutschland mit der (später) in Österreich verwendeten Verpackung vertrieben worden sei. Das wäre aber nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG jedenfalls Voraussetzung für die Ex-lege-Zulassung in Österreich gewesen; der Verweis auf die „Originalverpackung" kann sich nur auf das konkret zu beurteilende Produkt beziehen. In ihrer erstinstanzlichen Äußerung haben sich die Beklagten ausschließlich darauf gestützt, dass sich das Erfordernis der „Originalverpackung" nur auf das Referenzmittel (der Klägerin), nicht auf ihr Produkt beziehe.
5.3. Identität der Produkte (im Rechtssinn) haben die Beklagten zwar behauptet. Die Vorinstanzen haben das aber nicht als bescheinigt angenommen. Das Rekursgericht hat es zudem ausdrücklich nicht als bescheinigt angesehen, dass die Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister aufgrund eines Identitätsnachweises erfolgt sei. Diese Situation kann mit Eintragung einer nur bei Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke verglichen werden. Zwar ist in diesem Fall bis zum Beweis (der Bescheinigung) des Gegenteils vom Vorliegen der Verkehrsgeltung auszugehen (Prima-facie-Beweis der Verkehrsgeltung, vgl RIS-Justiz RS0066660, RS0066845). Das gilt allerdings nur dann, wenn der Nachweis der Verkehrsgeltung tatsächlich Eintragungsgrundlage war (4 Ob 119/91 = wbl 1992, 101 - Gaudi Stadl; zuletzt etwa 4 Ob 28/06f - Firekiller). Auch im vorliegenden Fall könnte die Eintragung im Pflanzenschutzregister daher nur dann prima facie die Identität beweisen, wenn sie aufgrund eines diesbezüglichen Nachweises erfolgt wäre.5.3. Identität der Produkte (im Rechtssinn) haben die Beklagten zwar behauptet. Die Vorinstanzen haben das aber nicht als bescheinigt angenommen. Das Rekursgericht hat es zudem ausdrücklich nicht als bescheinigt angesehen, dass die Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister aufgrund eines Identitätsnachweises erfolgt sei. Diese Situation kann mit Eintragung einer nur bei Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke verglichen werden. Zwar ist in diesem Fall bis zum Beweis (der Bescheinigung) des Gegenteils vom Vorliegen der Verkehrsgeltung auszugehen (Prima-facie-Beweis der Verkehrsgeltung, vergleiche RIS-Justiz RS0066660, RS0066845). Das gilt allerdings nur dann, wenn der Nachweis der Verkehrsgeltung tatsächlich Eintragungsgrundlage war (4 Ob 119/91 = wbl 1992, 101 - Gaudi Stadl; zuletzt etwa 4 Ob 28/06f - Firekiller). Auch im vorliegenden Fall könnte die Eintragung im Pflanzenschutzregister daher nur dann prima facie die Identität beweisen, wenn sie aufgrund eines diesbezüglichen Nachweises erfolgt wäre.
6. Diese Erwägungen führen zu folgendem Ergebnis: Zwar könnte von den Beklagten für die Anmeldung nach § 12 Abs 10 PMG nicht verlangt werden, dass ein zunächst nach Deutschland und dann nach Österreich importiertes Produkt in einem anderen (dritten) Mitgliedstaat formell zugelassen wurde. Insofern könnten sie sich auf eine zumindest vertretbare Auslegung von § 12 Abs 10 PMG berufen.6. Diese Erwägungen führen zu folgendem Ergebnis: Zwar könnte von den Beklagten für die Anmeldung nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG nicht verlangt werden, dass ein zunächst nach Deutschland und dann nach Österreich importiertes Produkt in einem anderen (dritten) Mitgliedstaat formell zugelassen wurde. Insofern könnten sie sich auf eine zumindest vertretbare Auslegung von Paragraph 12, Absatz 10, PMG berufen.
Allerdings hätten die Beklagten schon in erster Instanz behaupten (und bescheinigen) müssen, dass das von ihnen vertriebene Pflanzenschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importiert wurde, dass es dort in der auch in Österreich verwendeten Verpackung vertrieben wurde und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Identität mit einem in Deutschland zugelassenen Produkt gegeben waren. Nur dann hätten die Vorinstanzen annehmen müssen, dass die Beklagten in vertretbarer Weise von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgehen konnten. Da sich die Beklagten in erster Instanz nicht auf einen solchen Sachverhalt berufen haben, ist ihr im Rechtsmittelverfahren eingenommener Standpunkt eine unzulässige Neuerung. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
7. Die Vorinstanzen haben daher ausgehend vom behaupteten und bescheinigten Sachverhalt im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel angenommen. Infolge dessen wurde Punkt (a) des Verbots grundsätzlich zu Recht erlassen.
Die Vorinstanzen haben auch richtig erkannt, dass eine allgemeinere
Formulierung dieses Verbots erforderlich ist, um Umgehungen zu
vermeiden (RIS-Justiz RS0037733; RS0037607). Untersagt wird ohnehin
nur eine bestimmte, klar umgrenzte Vorgangsweise, nämlich das
Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nach dessen rechtlich
nicht gedeckter Anmeldung als Parallelimport. Gerade bei einem
solchen Verstoß wäre es aber nahezu sinnlos, das Verbot auch auf das
konkret strittige Pflanzenschutzmittel einzuengen. Es liegt nahe,
dass die Beklagten auch bei anderen Pflanzenschutzmitteln (nicht nur
bei Unkrautsprays) in gleicher Weise verfahren werden (vgl zu
entsprechenden Fallgestaltungen bei Parfumerieartikeln 4 Ob 2100/96v
= ÖBl 1996, 231 - Chargennummern und 4 Ob 47/94 - Warnhinweise;
ähnlich auch 4 Ob 2008/96i = ÖBl 1996, 237 - Anstaltsapotheke zum
unzulässigen Vertrieb von Arzneimitteln).
Punkt (a) der einstweiligen Verfügung war daher grundsätzlich zu bestätigen. Der Spruch war allerdings den oben angestellten Erwägungen anzupassen. Verboten ist weiterhin - wie beantragt - das Bewerben und Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Parallelimport angemeldet werden. Dafür ist zunächst Identität im Rechtssinn erforderlich. Weiters ist ein Parallelimport nur zulässig, wenn das Produkt in Österreich entweder in der Originalverpackung des Referenzprodukts oder in jener Verpackung auf den Markt gebracht wird, in der es zuvor auch in Deutschland als Parallelimport auf den Markt gebracht worden ist.
8. Zu Punkt (b) der einstweiligen Verfügung (Irreführung durch Nennung der Klägerin als Zulassungsinhaberin) führt der Revisionsrekurs nur aus, dass „selbstverständlich auch ein Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG" ausscheide, da die Beklagten die gesetzlichen Vorgaben der § 3 Abs 1 und 4 PMG iVm § 12 Abs 10 PMG erfüllt hätten. Diese Behauptung trifft, wie oben dargestellt, nicht zu. Andere Gründe gegen diesen Teil des Verbots werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die einstweilige Verfügung war daher auch insofern zu bestätigen. In Punkt (bb) war ein offenkundiger Schreibfehler zu korrigieren.8. Zu Punkt (b) der einstweiligen Verfügung (Irreführung durch Nennung der Klägerin als Zulassungsinhaberin) führt der Revisionsrekurs nur aus, dass „selbstverständlich auch ein Verstoß gegen Paragraphen eins und 2 UWG" ausscheide, da die Beklagten die gesetzlichen Vorgaben der Paragraph 3, Absatz eins und 4 PMG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, PMG erfüllt hätten. Diese Behauptung trifft, wie oben dargestellt, nicht zu. Andere Gründe gegen diesen Teil des Verbots werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die einstweilige Verfügung war daher auch insofern zu bestätigen. In Punkt (bb) war ein offenkundiger Schreibfehler zu korrigieren.
9. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1, jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm § 40, 50 ZPO.9. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins,, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 40, 50, ZPO.