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Entscheidung 4 Ob 217/97h×

Entscheidung 4 Ob 217/97h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob217/97h

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara R*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-, Revisionsinteresse S 480.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.Mai 1997, GZ 15 R 26/97x-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich in allen Belangen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 78, UrhG.

In SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 = Marmor, Stein und Eisen hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage in der BRG referiert, in deren Rechtsordnung der Begriff der Bildnisse aus der Zeitgeschichte verwendet wird (Paragraph 23, KUG). Hiebei wurde die dort gebräuchliche Definition der "Personen der Zeitgeschichte" wiedergegeben und erwähnt, daß "Politiker" jedenfalls unter diesen Begriff fielen. Damit hat der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß in Österreich jeder Politiker, insb auch ein in der Allgemeinheit weithin unbekannter Landes- oder Gemeindepolitiker, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen den Schutz nach Paragraph 78, UrhG genieße.

Soweit die Vorinstanzen der Klägerin keine allgemeine Bekanntheit zugebilligt haben, steht das nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Daß abträgliche Äußungen über den Ehepartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror mwN). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten - wie hier - vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen. Das kann der Klägerin gerade auch im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit schaden.

Anmerkung

E47590 04A02177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00217.97H.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00217_97H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung