Rechtssatz RS0108497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108497
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Daß abträgliche Äußungen über den Ehpartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108497
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00217_97H0000_002