Die Revision ist aus dem Grunde des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung hatte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung zu bewerten; dieser Ausspruch unterliegt gemäß § 500 Abs 4 ZPO keiner Anfechtung. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, daß es sich beim Anspruch auf Urteilsveröffentlichung um einen vom Unterlassungsanspruch abhängigen "Nebenanspruch" handle. Diese Rechtsprechung erging jedoch zu § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Z 2 ZPO idF BGBl 1971/291; nach dieser Rechtslage war ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung der ersten Instanz nur in einem "Nebenanspruch" abänderte, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen (SZ 54/151 ua). Seit der ZVN 1983 kommt es aber für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert der (Teil-)Bestätigung und der (Teil-)Abänderung an. Den Begriff der "Nebenforderungen" kennen § 500 Abs 2 und § 500 Abs 3 ZPO nicht mehr; für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht § 54 Abs 2 JN, welcher nur von Zuwachs, Früchten, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, spricht (4 Ob 408/87). Daher hat nunmehr das Berufungsgericht seine Entscheidung gesondert nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO zu bewerten, wenn es das erstgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch bestätigt, im Veröffentlichungsausspruch hingegen abändert, oder wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nur noch das Veröffentlichungsbegehren den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat.Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung hatte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung zu bewerten; dieser Ausspruch unterliegt gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO keiner Anfechtung. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, daß es sich beim Anspruch auf Urteilsveröffentlichung um einen vom Unterlassungsanspruch abhängigen "Nebenanspruch" handle. Diese Rechtsprechung erging jedoch zu Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO in der Fassung BGBl 1971/291; nach dieser Rechtslage war ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung der ersten Instanz nur in einem "Nebenanspruch" abänderte, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen (SZ 54/151 ua). Seit der ZVN 1983 kommt es aber für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert der (Teil-)Bestätigung und der (Teil-)Abänderung an. Den Begriff der "Nebenforderungen" kennen Paragraph 500, Absatz 2 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht mehr; für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht Paragraph 54, Absatz 2, JN, welcher nur von Zuwachs, Früchten, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, spricht (4 Ob 408/87). Daher hat nunmehr das Berufungsgericht seine Entscheidung gesondert nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO zu bewerten, wenn es das erstgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch bestätigt, im Veröffentlichungsausspruch hingegen abändert, oder wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nur noch das Veröffentlichungsbegehren den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat.
Der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteiles nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu (SZ 56/156, MuR 1987, 144); gleiches gilt für die prozessuale Frage, ob dieser Anspruch im Einzelfall schlüssig behauptet wurde. Anders als bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO, ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Die nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteiles nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu (SZ 56/156, MuR 1987, 144); gleiches gilt für die prozessuale Frage, ob dieser Anspruch im Einzelfall schlüssig behauptet wurde. Anders als bei einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO, ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die hier maßgebliche Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht hingewiesen wurde.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die hier maßgebliche Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht hingewiesen wurde.