3. Zur Abgrenzung der - ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren - Bearbeitung von der (zulässigen) Neuschöpfung sprach der Oberste Gerichtshof wiederholt aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (4 Ob 13/92 = SZ 65/49; RIS-Justiz RS0076503). Für die „freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen (RIS-Justiz RS0076521). Eine selbständige Neuschöpfung im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht (RIS-Justiz RS0076452). Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann (RIS-Justiz RS0076469).3. Zur Abgrenzung der - ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren - Bearbeitung von der (zulässigen) Neuschöpfung sprach der Oberste Gerichtshof wiederholt aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (4 Ob 13/92 = SZ 65/49; RIS-Justiz RS0076503). Für die „freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen (RIS-Justiz RS0076521). Eine selbständige Neuschöpfung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht (RIS-Justiz RS0076452). Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann (RIS-Justiz RS0076469).
3.1. Auch zur Frage nicht schützbarer Gestaltungselemente nahm der Oberste Gerichtshof bereits Stellung: Zunächst ist zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale. Maßgebend für den Vergleich ist die geistig-ästhetische Gestalt des Werks mit seiner Eigenart, diese bestimmt den Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht (4 Ob 13/92 = SZ 65/49). Ob einzelne Elemente der Gestaltung als Allgemeingut nicht den Urheberrechtsschutz begründen können, oder weil sie vom Besteller vorgegeben waren, vermag daher keinen Unterschied zu begründen.
3.2. Die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Beurteilung des strittigen Logos als Bearbeitung geht mangels aufzugreifender Fehlbeurteilung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft daher keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO auf.3.2. Die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Beurteilung des strittigen Logos als Bearbeitung geht mangels aufzugreifender Fehlbeurteilung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft daher keine erheblichen Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.