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Entscheidung 4 Ob 221/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob221/08s

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. O***** GmbH,

2. Ing. Wolfgang M*****, Geschäftsführer, *****, beide vertreten durch Knoflach-Kroker-Tonini, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert 36.340 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Oktober 2008, GZ 11 R 21/08z-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist Paragraph 26, MedienG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die strittigen Beiträge nicht in einem periodischen Medium erschienen sind. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber auch auf Paragraph 2, Absatz 2, UWG in Verbindung mit Ziffer 11, des Anhangs zum UWG und damit auf allgemeines Lauterkeitsrecht gestützt; die Vorinstanzen haben daher zutreffend auch diese Anspruchsgrundlage geprüft (zur Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen 4 Ob 113/08h = MR 2008, 261 [Burgstaller] - Fall Medium T). Eine erhebliche Rechtsfrage bei der konkreten Anwendung der letztgenannten Bestimmung macht die Revision nicht geltend.

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagten das beanstandete Verhalten vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 BGBl römisch eins 79 gesetzt haben, was nach der Rechtsprechung des Senats (RIS-Justiz RS0123158) eine Prüfung auch nach altem Recht erforderlich macht. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht aber ohnehin vorgenommen. Seine Auffassung, dass Paragraph 26, MedienG (auch) nach der früheren Rechtslage die lauterkeitsrechtliche Beurteilung redaktionell getarnter Werbung nicht abschließend geregelt habe, kann in vertretbarer Weise aus 4 Ob 60/92 (= MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben) abgeleitet werden. Damit war es zulässig, das beanstandete Verhalten nicht bloß an Paragraph 26, MedienG, sondern auch unmittelbar am lauterkeitsrechtlichen Offenkundigkeits- und Wahrheitsgrundsatz zu messen (4 Ob 60/92). Dass dem Berufungsgericht dabei eine offenkundige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

Anmerkung

E89557 4Ob221.08s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2009/105 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00221.08S.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20081215_OGH0002_0040OB00221_08S0000_000

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