Rechtssatz RS0067716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067716
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen § 1 UWG aus den für die Einführung des § 26 MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen Paragraph eins, UWG aus den für die Einführung des Paragraph 26, MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
- 4 Ob 221/08s
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 221/08s
Vgl
- 4 Ob 76/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067716
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_002