Entscheidungsgründe:
Die Klägerin räumte dem Beklagten im Jänner 2007 einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 200.000 EUR zur Abdeckung einer bestehenden Kontoüberziehung sowie zur Bereitstellung liquider Mittel ein. Nach dem Vertrag waren Sollzinsen von 6 % p.a., Verzugszinsen von 4 % p.a. und Überziehungszinsen von 4 % p.a. geschuldet; die Laufzeit endete am 2. Jänner 2012. Dem Kreditvertrag lagen die AGB der Klägerin in der Fassung 2003 zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie zB Bestätigung von ihm erteilter Aufträge, Anzeige über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
(2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von 6 Wochen keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hiefür genügt auch die Information mit einem Kontoauszug. ...
Kündigung aus wichtigem Grund
Z 23. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kreditinstitut ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.Ziffer 23, (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kreditinstitut ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, bei Erkundigung unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheit nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann. ...“
Zur Besicherung des Kreditverhältnisses unterfertigte der Beklagte eine Pfandurkunde für die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek von 250.000 EUR bei einer ihm gehörenden Liegenschaft. Diese Urkunde sollte vorerst nur bei der Klägerin hinterlegt werden; eine Einverleibung war erst für den Fall vorgesehen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten nachteilig veränderte.
Über Aufforderung des für ihn zuständigen Kundenbetreuers zahlte der Beklagte immer wieder Mittel auf das Kreditkonto ein, um den ausgeschöpften Rahmen zu reduzieren und im Rahmen der Vereinbarungen zu halten. Seit Dezember 2007 war der eingeräumte Kreditrahmen von 200.000 EUR durchgehend überschritten. Zur Erfüllung interner Vorschriften forderte der Kundenbetreuer vom Beklagten die Vorlage von Nachweisen über vom Beklagten angegebene Geldmittel im Ausland, die der Abdeckung des offenen Kreditsaldos dienen sollten. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Im April 2008 reduzierte der Beklagte den Kontostand trotz Aufforderung durch den Kundenbetreuer nicht auf den vereinbarten Rahmen. Auch die vom Kundenbetreuer geforderten Unterlagen über im Ausland veranlagte Geldmittel des Beklagten, die eine Bonitätseinstufung erlaubt hätten, fehlten. Aus diesem Grund regte der Kundenbetreuer bei der Geschäftsleitung die Eintragung des Pfandrechts an. Dies erfolgte im April 2008.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte der Beklagte die Klägerin zur Löschung des seiner Auffassung nach vereinbarungswidrig einverleibten Pfandrechts auf. Der Vorstandsdirektor der Klägerin hielt dem entgegen, dass der Kundenbetreuer den Beklagten mehrfach vergeblich um die Regelung des Kontos gebeten habe. Der Beklagte zeigte den Vorstandsdirektor daraufhin bei der Staatsanwaltschaft an und teilte dies der Finanzmarktaufsicht beim BMF und dem für die Klägerin zuständigen Revisionsverband mit. Das Strafverfahren wurde eingestellt.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Überziehung von 26.237,55 EUR bis längstens 14. November 2008 abzudecken. Ein Hinweis darauf, dass dieser Saldo bei Nichtäußerung binnen sechs Wochen als genehmigt gelte, war in diesem Schreiben nicht enthalten. Eine weitere Aufforderung folgte mit Schreiben vom 18. November 2008. Mit einem dem Beklagten zugegangenen Schreiben vom 9. Dezember 2008 kündigte die Klägerin den Kontokreditvertrag mit sofortiger Wirkung auf und stellte einen Gesamtsaldo von 226.237,55 EUR zuzüglich 4.086,34 EUR Zinsen, Überziehungszinsen und Abschlusskosten, insgesamt daher 230.323,89 EUR, zur Zahlung binnen 14 Tagen fällig.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 nahm der Beklagtenvertreter die Aufkündigung namens des Beklagten „zur Kenntnis“, ersuchte jedoch um Aufschlüsselung des aushaftenden Betrags, insbesondere im Punkt der verrechneten Zinsen. Weiters wies er darauf hin, dass dem Konto des Beklagten Kosten angelastet worden seien, die dieser nicht verursacht habe, insbesondere die Vergebührung der Pfandurkunde, die entgegen getroffenen Absprachen verbüchert worden sei.
Die Klägerin begehrt 230.791,95 EUR samt 11,5 % Zinsen bei vierteljährlicher Kapitalisierung ab 1. Jänner 2009. Der Beklagte habe den Kreditrahmen von 200.000 EUR spätestens seit Ende 2007 dauerhaft überzogen. Anfang 2008 habe die Klägerin versucht, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten, und ihn zur Vorlage von fundierten Unterlagen über seine finanzielle Lage aufgefordert. Der Beklagte habe entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt. Auch die Überziehungen des Kreditrahmens seien nicht abgedeckt worden. Da der Beklagte seine Zusagen und vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten und im Gegenteil weitere Überziehungen anlaufen habe lassen, habe die Klägerin zunächst das vereinbarte Pfandrecht im Grundbuch einverleiben lassen. Eine Vereinbarung, dass von der hinterlegten Pfandurkunde keinesfalls Gebrauch gemacht würde, sei nicht getroffen worden. Der eingeklagte Betrag ergebe sich aus dem Kontoabschluss. Der Beklagte habe sämtliche Unterlagen, Kontoauszüge, Pfandurkunden, Kreditverträge und sonstige Unterlagen in Kopie enthalten und die Sollstände gemäß Vereinbarung in Verbindung mit den vereinbarten AGB durch den jeweiligen Abschluss anerkannt.
Der Beklagte bestritt Grund und Höhe des Anspruchs. Die Parteien hätten vereinbart gehabt, dass die Klägerin von der Pfandurkunde so lange keinen Gebrauch mache, als Überziehungen in vernünftiger Frist abgedeckt würden. Daran habe sich der Beklagte bis zum Herbst 2008 immer gehalten. Zudem sei das Kreditverhältnis zusätzlich durch einen Blankowechsel des Beklagten besichert gewesen. Die Verbücherung sei daher vertragswidrig gewesen. Da der Beklagte davon überrascht worden sei, habe er auch keine Veranlassungen gesehen, den weiteren unberechtigten Urkundenanforderungen der Klägerin Folge zu leisten. Die Beklagte könne sich nach § 13 KSchG nicht auf Terminsverlust berufen, wenn sie selbst die Verpflichtungen aus dem Geschäft nicht erfüllt habe. Das treffe zu, weil die Beklagte das Pfandrecht vereinbarungswidrig verbüchert habe.Der Beklagte bestritt Grund und Höhe des Anspruchs. Die Parteien hätten vereinbart gehabt, dass die Klägerin von der Pfandurkunde so lange keinen Gebrauch mache, als Überziehungen in vernünftiger Frist abgedeckt würden. Daran habe sich der Beklagte bis zum Herbst 2008 immer gehalten. Zudem sei das Kreditverhältnis zusätzlich durch einen Blankowechsel des Beklagten besichert gewesen. Die Verbücherung sei daher vertragswidrig gewesen. Da der Beklagte davon überrascht worden sei, habe er auch keine Veranlassungen gesehen, den weiteren unberechtigten Urkundenanforderungen der Klägerin Folge zu leisten. Die Beklagte könne sich nach Paragraph 13, KSchG nicht auf Terminsverlust berufen, wenn sie selbst die Verpflichtungen aus dem Geschäft nicht erfüllt habe. Das treffe zu, weil die Beklagte das Pfandrecht vereinbarungswidrig verbüchert habe.
Die Klage sei unschlüssig, weil sich nicht nachvollziehen lasse, wie sich der begehrte Betrag zusammensetze. Am 31. März 2008 habe der Saldo 209.236,56 EUR betragen. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht nachvollziehen, woraus sich der letztlich geltend gemachte Betrag von 230.791,95 EUR zusammensetze. Der Beklagte nehme an, dass dieser Betrag unzulässige Nebenforderungen und überhöhte Zinsen enthalte; daher werde die Höhe ausdrücklich bestritten. Das Zinsenbegehren widerspreche dem Vertragsinhalt. Kontoauszüge habe der Beklagte zuletzt im März 2008 erhalten.
Da die Klägerin die getroffenen Vereinbarungen verletzt habe, hafte sie aus Vertrag für den Schaden des Beklagten, der sich aus der Differenz zwischen dem eingeklagten Betrag und dem am 31. März 2008 offenen Betrag von 209.236,56 EUR ergebe. Dieser Betrag werde einer allenfalls zu Recht bestehenden Klageforderung aus dem Titel des Schadenersatzes aufrechnungsweise entgegengehalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die „Feststellung“, dass am Kreditkonto mit 1. Jänner 2009 ein Saldo von 230.791,95 EUR ausgehaftet habe. Die Klägerin habe den Kreditvertrag zu Recht aufgekündigt, da der Beklagte den Kontokorrentrahmen seit Dezember 2007 laufend überzogen, trotz Aufforderung nicht auf den vereinbarten Rahmen zurückgeführt und der Bonitätseinstufung dienende Unterlagen nicht vorgelegt habe. § 13 KSchG sei nicht anwendbar, da der Beklagte im Rahmen des Kreditverhältnisses nicht zur Ratenzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Pfandrechtseintragung habe nicht gegen die Vereinbarung verstoßen. Die Klägerin habe aufgrund der Weigerung des Beklagten, die Überziehungen abzudecken und Nachweise über angebliche Geldmittel im Ausland vorzulegen, von einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage des Beklagten ausgehen müssen. Mangels Vertragsverletzung bestehe die Gegenforderung nicht zu Recht.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die „Feststellung“, dass am Kreditkonto mit 1. Jänner 2009 ein Saldo von 230.791,95 EUR ausgehaftet habe. Die Klägerin habe den Kreditvertrag zu Recht aufgekündigt, da der Beklagte den Kontokorrentrahmen seit Dezember 2007 laufend überzogen, trotz Aufforderung nicht auf den vereinbarten Rahmen zurückgeführt und der Bonitätseinstufung dienende Unterlagen nicht vorgelegt habe. Paragraph 13, KSchG sei nicht anwendbar, da der Beklagte im Rahmen des Kreditverhältnisses nicht zur Ratenzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Pfandrechtseintragung habe nicht gegen die Vereinbarung verstoßen. Die Klägerin habe aufgrund der Weigerung des Beklagten, die Überziehungen abzudecken und Nachweise über angebliche Geldmittel im Ausland vorzulegen, von einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage des Beklagten ausgehen müssen. Mangels Vertragsverletzung bestehe die Gegenforderung nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Kontokorrentkreditverhältnis könne vorzeitig aus wichtigem Grund fällig gestellt werden, und zwar ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 KSchG. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Kreditverträge Umstände bekannt würden, die ihr Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kreditnehmers gravierend erschütterten. Dies habe der Oberste Gerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn ein Kontokorrentkredit trotz mehrmaliger Mahnungen nicht auf den Kreditrahmen zurückgeführt, sondern weiter überzogen wurde. Auch im vorliegenden Fall sei die Kündigung gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe vereinbarungswidrig den eingeräumten Kreditrahmen von 200.000 EUR ab Dezember 2007 laufend überzogen, auf wiederholte Aufforderungen den vereinbarten Debetsaldo nicht hergestellt, eingeforderte Urkunden für seine Bonitätseinstufung, insbesondere über sein von ihm behauptetes ausländisches Vermögen nicht vorgelegt und die Verwirklichung einer vereinbarten Sicherungsmaßnahme durch Verwertung der vom Beklagten begebenen Pfandurkunde als rechtswidrig bezeichnet, ihre Beseitigung verlangt, und sie durch Beiziehung Dritter (Staatsanwaltschaft Feldkirch, BMF, Raiffeisen-Landesbank Vorarlberg) zu unterlaufen versucht. Eine konkludente Ausweitung des Kreditrahmens könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Kontokorrentkreditverhältnis könne vorzeitig aus wichtigem Grund fällig gestellt werden, und zwar ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Kreditverträge Umstände bekannt würden, die ihr Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kreditnehmers gravierend erschütterten. Dies habe der Oberste Gerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn ein Kontokorrentkredit trotz mehrmaliger Mahnungen nicht auf den Kreditrahmen zurückgeführt, sondern weiter überzogen wurde. Auch im vorliegenden Fall sei die Kündigung gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe vereinbarungswidrig den eingeräumten Kreditrahmen von 200.000 EUR ab Dezember 2007 laufend überzogen, auf wiederholte Aufforderungen den vereinbarten Debetsaldo nicht hergestellt, eingeforderte Urkunden für seine Bonitätseinstufung, insbesondere über sein von ihm behauptetes ausländisches Vermögen nicht vorgelegt und die Verwirklichung einer vereinbarten Sicherungsmaßnahme durch Verwertung der vom Beklagten begebenen Pfandurkunde als rechtswidrig bezeichnet, ihre Beseitigung verlangt, und sie durch Beiziehung Dritter (Staatsanwaltschaft Feldkirch, BMF, Raiffeisen-Landesbank Vorarlberg) zu unterlaufen versucht. Eine konkludente Ausweitung des Kreditrahmens könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden.
Die Höhe des Debetsaldos habe das Erstgericht in einem mangelfreien Verfahren ermittelt; die diesbezügliche Beweisrüge sei unberechtigt. Die Klägerin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 eine Überziehung mit einen Saldo von 226.237,55 EUR bekanntgegeben. Damit und mit der Möglichkeit des Beklagten, Kontoauszüge über den Kontoauszugsdrucker jederzeit beizuschaffen, liege eine Saldomitteilung iSv Z 16 der AGB der Klägerin vor. Der Beklagte habe diesen Saldo erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestritten. Zu diesem Zeitpunkt sei die in den AGB vorgesehene sechswöchige Frist bereits abgelaufen gewesen. Die Saldomitteilung der Klägerin gelte daher als anerkannt und genehmigt. Hinsichtlich „anerkannter Tatsachen“ müsse das Gericht aber nicht einmal bei einem prozessualen Anerkenntnis die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bezüglich des „anerkannten Betrags“ überprüfen. Um so weniger sei das Erstgericht verpflichtet gewesen, die Aufschlüsselung eines materiell anerkannten Betrags (hier von 226.237,55 EUR) zu überprüfen. Der Restbetrag setzte sich, wie sich aus einer Beilage ergebe, aus Zinsen, Überziehungszinsen und Abschlusskosten zusammen. Damit sei das Klagebegehren ausreichend aufgeschlüsselt gewesen. Der Beklagte habe sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz als auch in seinem Vorbringen nur behauptet, die Klägerin habe dem Konto des Beklagten „Kosten“ angelastet, die „nicht durch den Beklagten verursacht“ worden seien. Damit habe er sich „offensichtlich“ auf die Vergebührungskosten für die Pfandurkunde bezogen, nicht auf die 4.086,34 EUR an Zinsen, Überziehungszinsen und Abschlusskosten. Auch insofern liege daher keine substantiierte Bestreitung vor.Die Höhe des Debetsaldos habe das Erstgericht in einem mangelfreien Verfahren ermittelt; die diesbezügliche Beweisrüge sei unberechtigt. Die Klägerin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 eine Überziehung mit einen Saldo von 226.237,55 EUR bekanntgegeben. Damit und mit der Möglichkeit des Beklagten, Kontoauszüge über den Kontoauszugsdrucker jederzeit beizuschaffen, liege eine Saldomitteilung iSv Ziffer 16, der AGB der Klägerin vor. Der Beklagte habe diesen Saldo erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestritten. Zu diesem Zeitpunkt sei die in den AGB vorgesehene sechswöchige Frist bereits abgelaufen gewesen. Die Saldomitteilung der Klägerin gelte daher als anerkannt und genehmigt. Hinsichtlich „anerkannter Tatsachen“ müsse das Gericht aber nicht einmal bei einem prozessualen Anerkenntnis die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bezüglich des „anerkannten Betrags“ überprüfen. Um so weniger sei das Erstgericht verpflichtet gewesen, die Aufschlüsselung eines materiell anerkannten Betrags (hier von 226.237,55 EUR) zu überprüfen. Der Restbetrag setzte sich, wie sich aus einer Beilage ergebe, aus Zinsen, Überziehungszinsen und Abschlusskosten zusammen. Damit sei das Klagebegehren ausreichend aufgeschlüsselt gewesen. Der Beklagte habe sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz als auch in seinem Vorbringen nur behauptet, die Klägerin habe dem Konto des Beklagten „Kosten“ angelastet, die „nicht durch den Beklagten verursacht“ worden seien. Damit habe er sich „offensichtlich“ auf die Vergebührungskosten für die Pfandurkunde bezogen, nicht auf die 4.086,34 EUR an Zinsen, Überziehungszinsen und Abschlusskosten. Auch insofern liege daher keine substantiierte Bestreitung vor.