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Entscheidung 4 Ob 222/02d×

Entscheidung 4 Ob 222/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob222/02d

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei Anton S*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 39.970,06 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2002, GZ 2 R 242/01y-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Juni 2001, GZ 3 Cg 7/01m-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 74, Absatz 7, UrhG in Verbindung mit Paragraph 42 a, zweiter Satz Ziffer eins, UrhG lässt die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen auch entgeltlich zu, wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprografischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird. Dies gilt jedoch nach Paragraph 74, Absatz 7, letzter Satz UrhG nicht für die Vervielfältigung gewerbsmäßig hergestellter Lichtbilder nach einer Vorlage, die in einem fotografischen Verfahren hergestellt wurde. Nach den Materialien zur UrhG-Novelle 1996 Regierungsvorlage 3 BlgNR 20. GP, 29 zu Paragraph 74, Absatz 7,) erfolgte diese Einschränkung auf Wunsch der gewerblichen Fotografen, die eine Beeinträchtigung einer ihrer Haupteinnahmsquellen, nämlich der Nachbestellung von Aufnahmen, befürchtete.

Der von den Vorinstanzen bejahte Unterlassungsanspruch des Klägers steht unzweifelhaft mit dem Gesetz in Einklang. Das Vorbringen, der Kläger könne auf Grund eines rechtskräftigen Titels gegen die Beklagte bereits Exekution führen, wird erstmals in der Revision erstattet und bedeutet eine unzulässige Neuerung.

Dass sich der Verletzer weder auf die Unzumutbarkeit noch auf die Unmöglichkeit einer Überprüfung der Berechtigung seiner Kunden (zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken) berufen kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Vorentscheidung 4 Ob 138/93 (MR 1993, 229) ausgesprochen. In dieser Entscheidung hat der Senat auch erkannt, dass im Einsatz von Testpersonen zum Zwecke der Überprüfung, ob die Beklagte Aufträge zur Herstellung von "Bild-vom-Bild"-Kopien ohne weitere Überprüfung der Berechtigung zur Vervielfältigung übernimmt, weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Erklärung zu erblicken ist, mit der Vervielfältigung einverstanden zu sein. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht von dem der Entscheidung 4 Ob 138/93 zugrundeliegenden. Von einer insoweit gesicherten Rechtsprechung kann - wenngleich die hier maßgeblichen Fragen erst in einer einzigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beurteilt wurden - ausgegangen werden, zumal diese Vorentscheidung ausführlich begründet und veröffentlicht wurde und ihr eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht entgegensteht. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum auch in keiner Weise kritisiert. Die Auffassung der Vorinstanzen stimmt mit ihr überein, sodass vom Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage ausgegangen werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3; RdW 1998, 406).

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Textnummer

E67323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00222.02D.1015.000

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0040OB00222_02D0000_000