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Entscheidung 4 Ob 224/05b×

Entscheidung 4 Ob 224/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob224/05b

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Artur L*****, vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. August 2005, GZ 1 R 152/05p-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren (4 Ob 165/04z = ÖBl-LS 2005/115, 120 und 129) gefolgt. Nach den im Provisorialverfahren getroffenen Feststellungen hätte der vom Kläger verwendete Werbeslogan in den beteiligten Verkehrskreisen (zumindest) eine gewisse Bekanntheit erlangt und sei auch durchaus geeignet, als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken. Nach den Feststellungen im Hauptverfahren lägen diese Voraussetzungen nicht (mehr) vor.

Das trifft nicht zu. Auch nach dem im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt steht fest, dass das (den Werbeslogan enthaltende) Unternehmenskennzeichen des Klägers dessen Betrieb von anderen gleichartigen Kfz-Reparaturbetrieben unterscheidet und dass es zumindest im Südburgenland dem Betrieb des Klägers zugeordnet wird. Der Kläger ist - wie die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben (AS 336, 411) - mit seinem Unternehmenskennzeichen in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden. Dass er den Slogan von seinem (ehemaligen) Franchisegeber übernommen hat, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.

Anmerkung

E79458 4Ob224.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00224.05B.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0040OB00224_05B0000_000