Entscheidung 4 Ob 224/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Artur L*****, vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. August 2005, GZ 1 R 152/05p-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren (4 Ob 165/04z = ÖBl-LS 2005/115, 120 und 129) gefolgt. Nach den im Provisorialverfahren getroffenen Feststellungen hätte der vom Kläger verwendete Werbeslogan in den beteiligten Verkehrskreisen (zumindest) eine gewisse Bekanntheit erlangt und sei auch durchaus geeignet, als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken. Nach den Feststellungen im Hauptverfahren lägen diese Voraussetzungen nicht (mehr) vor.
Das trifft nicht zu. Auch nach dem im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt steht fest, dass das (den Werbeslogan enthaltende) Unternehmenskennzeichen des Klägers dessen Betrieb von anderen gleichartigen Kfz-Reparaturbetrieben unterscheidet und dass es zumindest im Südburgenland dem Betrieb des Klägers zugeordnet wird. Der Kläger ist - wie die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben (AS 336, 411) - mit seinem Unternehmenskennzeichen in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden. Dass er den Slogan von seinem (ehemaligen) Franchisegeber übernommen hat, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.
Anmerkung
E79458
4Ob224.05b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00224.05B.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0040OB00224_05B0000_000