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Entscheidung 4 Ob 224/07f×

Entscheidung 4 Ob 224/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob224/07f

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Thomas S*****, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Johann M*****, 2. Sylvia M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.701,92 EUR sA, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2007, GZ 37 R 576/06i-17, mit welchem der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision und deren Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2007, GZ 37 R 576/06i-14, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht einen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision und die damit verbundene ordentliche Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig: Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, so kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, so hat es ihn samt der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz 4, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Das ist hier geschehen. Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen wird, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 508, Rz 12; RIS-Justiz RS0111234).

Es ist zwar richtig, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht extensiv auszulegen ist (RIS-Justiz RS0111234 [T2]). So erfasst er etwa nicht eine Zurückweisung des Zulassungsantrags mit der Begründung, dass gar kein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorliege (6 Ob 118/99t = MietSlg 51.739). Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - einen Zulassungsantrag in zutreffender Weise für notwendig gehalten und ihn nach inhaltlicher Prüfung zusammen mit der Revision zurückgewiesen, so stellt sich keine Frage der extensiven Auslegung; vielmehr ist ein solcher Beschluss nach Wortlaut und Zweck von Paragraph 508, Absatz 4, ZPO unanfechtbar. Die von den Beklagten angestrebte inhaltliche Überprüfung ist daher nicht möglich.

Anmerkung

E86060 4Ob224.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.228 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00224.07F.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20071211_OGH0002_0040OB00224_07F0000_000

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