Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig: Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO), im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, so kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, so hat es ihn samt der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 4 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Das ist hier geschehen. Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen wird, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 Rz 12; RIS-Justiz RS0111234).Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig: Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, so kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, so hat es ihn samt der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz 4, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Das ist hier geschehen. Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen wird, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 508, Rz 12; RIS-Justiz RS0111234).
Es ist zwar richtig, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht extensiv auszulegen ist (RIS-Justiz RS0111234 [T2]). So erfasst er etwa nicht eine Zurückweisung des Zulassungsantrags mit der Begründung, dass gar kein Fall des § 508 Abs 1 ZPO vorliege (6 Ob 118/99t = MietSlg 51.739). Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - einen Zulassungsantrag in zutreffender Weise für notwendig gehalten und ihn nach inhaltlicher Prüfung zusammen mit der Revision zurückgewiesen, so stellt sich keine Frage der extensiven Auslegung; vielmehr ist ein solcher Beschluss nach Wortlaut und Zweck von § 508 Abs 4 ZPO unanfechtbar. Die von den Beklagten angestrebte inhaltliche Überprüfung ist daher nicht möglich.Es ist zwar richtig, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht extensiv auszulegen ist (RIS-Justiz RS0111234 [T2]). So erfasst er etwa nicht eine Zurückweisung des Zulassungsantrags mit der Begründung, dass gar kein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorliege (6 Ob 118/99t = MietSlg 51.739). Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - einen Zulassungsantrag in zutreffender Weise für notwendig gehalten und ihn nach inhaltlicher Prüfung zusammen mit der Revision zurückgewiesen, so stellt sich keine Frage der extensiven Auslegung; vielmehr ist ein solcher Beschluss nach Wortlaut und Zweck von Paragraph 508, Absatz 4, ZPO unanfechtbar. Die von den Beklagten angestrebte inhaltliche Überprüfung ist daher nicht möglich.