Begründung:
Die Klägerin begehrte 1. die Verurteilung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Unternehmen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt sind, die Erbringung von Dienstleistungen als Wirtschaftstreuhänder für physische oder juristische Personen zu unterlassen, die per 19. Juli 2005 Klienten der Klägerin waren und/oder an der Betreuung solcher Klienten als Wirtschaftstreuhänder mitzuwirken, sofern diese Klienten bei der Klägerin nicht unter einem bestimmten Verrechnungskreis geführt wurden (samt modifizierenden Hilfsbegehren); 2. die Verurteilung des Erstbeklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bestimmte Personen mit Dienst- oder Werkvertrag, selbst oder durch Unternehmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt ist, zu beschäftigen; 3. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Unternehmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt ist, zu unterlassen, Dienst- oder Werkvertragsnehmer der Klägerin, die in einem aufrechten Vertragsverhältnis zur Klägerin stehen, zu veranlassen, das Vertragsverhältnis zu beenden und ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Beklagten einzugehen; 4. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Klientendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung an sich zu bringen und/oder zu verwenden oder verwenden zu lassen (samt Hilfsbegehren). Weiters erhob die Klägerin ein Beseitigungs-, Herausgabe-, Rechnungslegungs-, Schadenersatz-, Feststellungs- und ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin darüber hinaus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die im Wesentlichen mit den von ihr erhobenen Unterlassungsbegehren inhaltsgleich ist. Der Rechtsweg könne ohne vorherige Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beschritten werden, weil keine berufsspezifische Streitigkeit im Sinn des § 87 Abs 1 und 5 WTBG vorliege. Der anspruchsbegründende Sachverhalt sei für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch. Überdies würde ein Schlichtungsversuch die Verfahrenseinleitung, insbesondere des Sicherungsverfahrens in für die Klägerin existenzbedrohender Weise hindern. Der Erstbeklagte habe langfristig seinen Ausstieg aus dem Unternehmen der Klägerin vorbereitet und gemeinsam mit der Drittbeklagten umfangreiches Klientendatenmaterial gestohlen und für den Aufbau und die Inbetriebnahme seiner Steuerberatungskanzlei verwendet. Überdies beschäftigten der Erst- und die Drittbeklagte den langjährigen Seniorpartner der Klägerin, den Zweitbeklagten, in Kenntnis seines Vertrags- und Treuebruchs zum Anwerben von Klienten. Die Drittbeklagte trete gemeinsam mit dem Erstbeklagten gegenüber Klienten auf, bewerbe trotz aufrechter Vollmachtsverhältnisse diese in unmittelbaren Gesprächen und Prospekten, habe das gestohlene Datenmaterial in ihrem Tresor aufbewahrt und profitiere von den widerrechtlich hinübergezogenen Dienstnehmern der Klägerin. Die Beklagten hätten mehrere spezialisierte Dienstnehmer abgeworben und eine kombinierte Klientenabwerbeaktion gestartet. Eine Reihe von Klienten hätten dann auch die Vollmacht zur Klägerin gekündigt. Die Beklagten hätten es geschafft, in sittenwidriger und für die Klägerin existenzgefährdender Weise in deren Kundenkreis einzudringen und innerhalb von fünf Wochen über 30 % eines bestimmten Klientenstocks und einen entsprechenden Umsatzanteil von 400 bis 600.000 EUR in das eigene Unternehmen hinüberzuziehen.Die Klägerin begehrte 1. die Verurteilung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Unternehmen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt sind, die Erbringung von Dienstleistungen als Wirtschaftstreuhänder für physische oder juristische Personen zu unterlassen, die per 19. Juli 2005 Klienten der Klägerin waren und/oder an der Betreuung solcher Klienten als Wirtschaftstreuhänder mitzuwirken, sofern diese Klienten bei der Klägerin nicht unter einem bestimmten Verrechnungskreis geführt wurden (samt modifizierenden Hilfsbegehren); 2. die Verurteilung des Erstbeklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bestimmte Personen mit Dienst- oder Werkvertrag, selbst oder durch Unternehmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt ist, zu beschäftigen; 3. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Unternehmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt ist, zu unterlassen, Dienst- oder Werkvertragsnehmer der Klägerin, die in einem aufrechten Vertragsverhältnis zur Klägerin stehen, zu veranlassen, das Vertragsverhältnis zu beenden und ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Beklagten einzugehen; 4. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Klientendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung an sich zu bringen und/oder zu verwenden oder verwenden zu lassen (samt Hilfsbegehren). Weiters erhob die Klägerin ein Beseitigungs-, Herausgabe-, Rechnungslegungs-, Schadenersatz-, Feststellungs- und ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin darüber hinaus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die im Wesentlichen mit den von ihr erhobenen Unterlassungsbegehren inhaltsgleich ist. Der Rechtsweg könne ohne vorherige Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beschritten werden, weil keine berufsspezifische Streitigkeit im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins und 5 WTBG vorliege. Der anspruchsbegründende Sachverhalt sei für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch. Überdies würde ein Schlichtungsversuch die Verfahrenseinleitung, insbesondere des Sicherungsverfahrens in für die Klägerin existenzbedrohender Weise hindern. Der Erstbeklagte habe langfristig seinen Ausstieg aus dem Unternehmen der Klägerin vorbereitet und gemeinsam mit der Drittbeklagten umfangreiches Klientendatenmaterial gestohlen und für den Aufbau und die Inbetriebnahme seiner Steuerberatungskanzlei verwendet. Überdies beschäftigten der Erst- und die Drittbeklagte den langjährigen Seniorpartner der Klägerin, den Zweitbeklagten, in Kenntnis seines Vertrags- und Treuebruchs zum Anwerben von Klienten. Die Drittbeklagte trete gemeinsam mit dem Erstbeklagten gegenüber Klienten auf, bewerbe trotz aufrechter Vollmachtsverhältnisse diese in unmittelbaren Gesprächen und Prospekten, habe das gestohlene Datenmaterial in ihrem Tresor aufbewahrt und profitiere von den widerrechtlich hinübergezogenen Dienstnehmern der Klägerin. Die Beklagten hätten mehrere spezialisierte Dienstnehmer abgeworben und eine kombinierte Klientenabwerbeaktion gestartet. Eine Reihe von Klienten hätten dann auch die Vollmacht zur Klägerin gekündigt. Die Beklagten hätten es geschafft, in sittenwidriger und für die Klägerin existenzgefährdender Weise in deren Kundenkreis einzudringen und innerhalb von fünf Wochen über 30 % eines bestimmten Klientenstocks und einen entsprechenden Umsatzanteil von 400 bis 600.000 EUR in das eigene Unternehmen hinüberzuziehen.
Sämtliche Beklagten wendeten Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Dem Schlichtungsausschuss seien nur solche Streitigkeiten nicht vorzulegen, die nicht berufsspezifisch seien. Sinn des § 87 WTBG sei, dass vor allem der Kammer nicht durch Streitigkeiten, die Kammerangehörige untereinander austrügen, ein Imageschaden zugefügt werde, was auf Grund des Klagevorbringens der Fall sei. An der Unzulässigkeit des Rechtswegs ändere auch das nach Klageeinbringung eingeleitete Schlichtungsverfahren nichts. Darüber hinaus bestritten die Beklagten auch die erhobenen Vorwürfe.Sämtliche Beklagten wendeten Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Dem Schlichtungsausschuss seien nur solche Streitigkeiten nicht vorzulegen, die nicht berufsspezifisch seien. Sinn des Paragraph 87, WTBG sei, dass vor allem der Kammer nicht durch Streitigkeiten, die Kammerangehörige untereinander austrügen, ein Imageschaden zugefügt werde, was auf Grund des Klagevorbringens der Fall sei. An der Unzulässigkeit des Rechtswegs ändere auch das nach Klageeinbringung eingeleitete Schlichtungsverfahren nichts. Darüber hinaus bestritten die Beklagten auch die erhobenen Vorwürfe.
Das Erstgericht wies die Klage (und implizit den Sicherungsantrag) mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es verwies auf § 87 Abs 1 und 5 WTBG. Die dem Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit stehe „in engem Kontext" mit der Berufsausübung der Streitteile als Wirtschaftstreuhänder. Der Vorwurf der sittenwidrigen Abwerbung von Klienten der Klägerin sowie der diese Klienten betreuenden Mitarbeiter und das illegale Kopieren von unternehmensspezifischen Daten sei als berufsspezifischer Vorwurf zu qualifizieren. Ein während des Rechtsstreits eingeleitetes Schlichtungsverfahren könne die Unzulässigkeit des zuvor beschrittenen Rechtswegs nicht heilen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass ausdrücklich auch der Sicherungsantrag zurückgewiesen wurde. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Begriff der berufsspezifischen Streitigkeit nach § 87 WTBG zulässig sei. Das Rekursgericht verwies auf die erläuternden Bemerkungen zur WTBO-Novelle 1986, wonach § 87 WTBG in Fortschreibung der bisherigen Rechtslage die Grundlagen für eine obligatorische Kammerschiedsgerichtsbarkeit bilden solle. Es liege im Standesinteresse, dass Prozesse, die ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten aus der Berufsausübung oder der Tätigkeit in der Standesvertretung hätten, nach Möglichkeit nicht stattfänden und jedenfalls eine Publizität für derartige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden solle. Darüber hinaus solle zumindest eine ausufernde Anrufung der Gerichte verhindert werden. Deshalb sei ein Schlichtungsausschuss eingeführt worden. Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 WTBG sei daher eine solche, die sich aus der Berufsausübung des Wirtschaftstreuhandberufs ergebe. Darunter fielen ganz offenkundig auf Klagen nach dem UWG. Hier handle es sich nicht um eine rein deliktische Streitigkeit. Die Zuordnung zum obligatorischen Schlichtungsverfahren sei durch das Standesinteresse gerechtfertigt, Prozesse, die ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheit aus der Berufsausübung hätten, wegen der damit verbundenen Publizität nicht vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Analoge Regeln fänden sich auch in anderen Berufsgesetzen, etwa dem Ärztegesetz. Hier liege eine Streitigkeit vor, die aus der beruflichen Tätigkeit der Streitteile resultiere und - wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen ergebe - keinen geringfügigen Einfluss auf das Image der Streitteile haben könne. Deren Publizität solle daher gering bleiben.Das Erstgericht wies die Klage (und implizit den Sicherungsantrag) mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es verwies auf Paragraph 87, Absatz eins und 5 WTBG. Die dem Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit stehe „in engem Kontext" mit der Berufsausübung der Streitteile als Wirtschaftstreuhänder. Der Vorwurf der sittenwidrigen Abwerbung von Klienten der Klägerin sowie der diese Klienten betreuenden Mitarbeiter und das illegale Kopieren von unternehmensspezifischen Daten sei als berufsspezifischer Vorwurf zu qualifizieren. Ein während des Rechtsstreits eingeleitetes Schlichtungsverfahren könne die Unzulässigkeit des zuvor beschrittenen Rechtswegs nicht heilen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass ausdrücklich auch der Sicherungsantrag zurückgewiesen wurde. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Begriff der berufsspezifischen Streitigkeit nach Paragraph 87, WTBG zulässig sei. Das Rekursgericht verwies auf die erläuternden Bemerkungen zur WTBO-Novelle 1986, wonach Paragraph 87, WTBG in Fortschreibung der bisherigen Rechtslage die Grundlagen für eine obligatorische Kammerschiedsgerichtsbarkeit bilden solle. Es liege im Standesinteresse, dass Prozesse, die ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten aus der Berufsausübung oder der Tätigkeit in der Standesvertretung hätten, nach Möglichkeit nicht stattfänden und jedenfalls eine Publizität für derartige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden solle. Darüber hinaus solle zumindest eine ausufernde Anrufung der Gerichte verhindert werden. Deshalb sei ein Schlichtungsausschuss eingeführt worden. Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd Paragraph 87, WTBG sei daher eine solche, die sich aus der Berufsausübung des Wirtschaftstreuhandberufs ergebe. Darunter fielen ganz offenkundig auf Klagen nach dem UWG. Hier handle es sich nicht um eine rein deliktische Streitigkeit. Die Zuordnung zum obligatorischen Schlichtungsverfahren sei durch das Standesinteresse gerechtfertigt, Prozesse, die ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheit aus der Berufsausübung hätten, wegen der damit verbundenen Publizität nicht vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Analoge Regeln fänden sich auch in anderen Berufsgesetzen, etwa dem Ärztegesetz. Hier liege eine Streitigkeit vor, die aus der beruflichen Tätigkeit der Streitteile resultiere und - wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen ergebe - keinen geringfügigen Einfluss auf das Image der Streitteile haben könne. Deren Publizität solle daher gering bleiben.