Rechtssatz RS0115210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115210
Entscheidungsdatum
16.01.2007
Rechtssatz
Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 1 WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu.Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 37/01x
Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 37/01x
- 4 Ob 225/06a
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 225/06a
Beisatz: Eine behauptete unlautere Datenbeschaffung, Klienten- und Dienstnehmerabwerbung ist für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115210
Dokumentnummer
JJR_20010403_OGH0002_0040OB00037_01X0000_004