Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Schiedsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach dem Parteiwillen auszulegen (SZ 55/89; SZ 59/88 ua). Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung (SZ 58/60; HS XXVII/1, jeweils mwN).
Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass die Streitteile der Ansicht waren, dass ein Schiedsrichter aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder die möglicherweise auftretenden Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis besser beurteilen könnte. Die Schiedsklausel sollte sowohl für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern als auch für Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft gelten.
Die Schiedsklausel muss daher dahin ausgelegt werden, dass sie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis gelten sollte, weil das Fachwissen eines Wirtschaftstreuhänders wohl für die Entscheidung jeder dieser Streitigkeiten von Vorteil ist. Zu prüfen ist, ob eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis auch dann unter die Schiedsklausel fällt, wenn ihre Entscheidung die Einbeziehung eines weiteren Vertrags erfordert, in dem die Streitteile keine Schiedsklausel vereinbart haben.
Das Rekursgericht hat dies verneint. Die Beklagten halten dem entgegen, dass die Treuhandvereinbarung nur eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags sei. Sie könne ohne den Gesellschaftsvertrag nicht bestehen. Selbst wenn aber die Auffassung vertreten würde, dass der Zusammenhang mit der Treuhandvereinbarung eine Anrufung des Schiedsgerichts ausschließe, so gelte dies jedenfalls nicht für den Notariatsakt GZl. 138. Dieser sei vom Treuhandvertrag unabhängig und könne daher mit einer gesonderten Klage angefochten werden. Im übrigen sei aber darauf abzustellen, welche Streitigkeiten die Streitteile mit der Schiedsklausel erfassen wollten.
Den Beklagten ist zuzustimmen, dass der Parteiwille darüber entscheiden muss, welche Streitigkeiten unter die Schiedsklausel fallen. Wollen die Parteien sämtliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis vor ein Schiedsgericht bringen, so wird eine auf das Gesellschaftsverhältnis zurückgehende Streitigkeit nicht schon deshalb dem Schiedsgericht entzogen, weil ihre Beurteilung die Berücksichtigung weiterer Vereinbarungen der Parteien erfordert. Auch in diesem Fall bleibt die Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit eine solche aus dem Gesellschaftsverhältnis und fällt daher unter die Schiedsklausel. Nicht darunter fielen nur jene Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die allein auf eine vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Vereinbarung zurückgingen und daher keine Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis wären. Das trifft im vorliegenden Fall für keinen der Ansprüche zu; sämtliche Ansprüche betreffen Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis haben und zu denen es nicht gekommen wäre, wäre der Kläger nicht mit dem Zweit- und dem Drittbeklagten ein Gesellschaftsverhältnis eingegangen.
Gegenstand der Streitigkeiten sind einerseits vom Kläger behauptete Forderungen gegen die Erstbeklagte, andererseits der vom Zweit- und vom Drittbeklagten behauptete Verstoß des Klägers gegen das Konkurrenzverbot gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags und die damit begründete Ausübung des Aufgriffsrechts durch den Zweit- und den Drittbeklagten. Während die Schiedsfähigkeit der vom Kläger behaupteten Forderung nicht zweifelhaft ist, macht der Kläger geltend, dass die Begehren auf Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses und auf Anfechtung der beiden Notariatsakte nicht schiedsfähig seien. Der nichtige Gesellschafterbeschluss habe dazu geführt, dass der Kläger im Firmenbuch gelöscht wurde; die Löschung könne nur das ordentliche Gericht ex tunc beseitigen.Gegenstand der Streitigkeiten sind einerseits vom Kläger behauptete Forderungen gegen die Erstbeklagte, andererseits der vom Zweit- und vom Drittbeklagten behauptete Verstoß des Klägers gegen das Konkurrenzverbot gemäß Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrags und die damit begründete Ausübung des Aufgriffsrechts durch den Zweit- und den Drittbeklagten. Während die Schiedsfähigkeit der vom Kläger behaupteten Forderung nicht zweifelhaft ist, macht der Kläger geltend, dass die Begehren auf Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses und auf Anfechtung der beiden Notariatsakte nicht schiedsfähig seien. Der nichtige Gesellschafterbeschluss habe dazu geführt, dass der Kläger im Firmenbuch gelöscht wurde; die Löschung könne nur das ordentliche Gericht ex tunc beseitigen.
Der Kläger verkennt damit das Wesen der Schiedsfähigkeit. Nicht von den angestrebten Urteilswirkungen hängt es ab, ob eine Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist, sondern davon, ob die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abschließen können (§ 577 Abs 1 ZPO). Dies ist für sämtliche Begehren zu bejahen: Nach der Entscheidung SZ 23/184 können Streitigkeiten über die Nichtigerklärung des Beschlusses einer Generalversammlung nach §§ 41ff GmbHG verglichen werden; zur Entscheidung über eine Klage auf Nichtigerklärung kann daher ein Schiedsgericht bestellt werden (s Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO**2 § 577 Rz 5 mwN). Das Gleiche gilt für Klagen auf Anfechtung von Notariatsakten, mit denen Geschäftsanteile abgetreten werden; auch derartige Streitigkeiten können verglichen werden und sind daher schiedsfähig.Der Kläger verkennt damit das Wesen der Schiedsfähigkeit. Nicht von den angestrebten Urteilswirkungen hängt es ab, ob eine Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist, sondern davon, ob die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abschließen können (Paragraph 577, Absatz eins, ZPO). Dies ist für sämtliche Begehren zu bejahen: Nach der Entscheidung SZ 23/184 können Streitigkeiten über die Nichtigerklärung des Beschlusses einer Generalversammlung nach Paragraphen 41 f, f, GmbHG verglichen werden; zur Entscheidung über eine Klage auf Nichtigerklärung kann daher ein Schiedsgericht bestellt werden (s Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 577, Rz 5 mwN). Das Gleiche gilt für Klagen auf Anfechtung von Notariatsakten, mit denen Geschäftsanteile abgetreten werden; auch derartige Streitigkeiten können verglichen werden und sind daher schiedsfähig.
Der Anwendbarkeit der Schiedsklausel steht auch nicht entgegen, dass die Kosten des Verfahrens derjenige zu tragen hat, der das Verfahren begehrt. Das gälte selbst dann, wenn, wie der Kläger behauptet, die Kostentragungsregelung sittenwidrig wäre. Ob aus der Sittenwidrigkeit einer Nebenabrede folgt, dass das Geschäft zur Gänze oder bloß zum Teil nichtig ist, hängt nämlich vom Schutzzweck der Verbotsnorm ab (Krejci in Rummel3 § 879 Rz 250 mwN). Um dem Schutzzweck eines Verbots, den Schiedskläger unabhängig vom Verfahrensausgang mit den Kosten zu belasten, zu genügen, wäre es nicht notwendig, die Anrufung eines Schiedsgerichts überhaupt auszuschließen, sondern es reichte aus, die Kostentragungsregelung für ungültig zu erklären.Der Anwendbarkeit der Schiedsklausel steht auch nicht entgegen, dass die Kosten des Verfahrens derjenige zu tragen hat, der das Verfahren begehrt. Das gälte selbst dann, wenn, wie der Kläger behauptet, die Kostentragungsregelung sittenwidrig wäre. Ob aus der Sittenwidrigkeit einer Nebenabrede folgt, dass das Geschäft zur Gänze oder bloß zum Teil nichtig ist, hängt nämlich vom Schutzzweck der Verbotsnorm ab (Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 250 mwN). Um dem Schutzzweck eines Verbots, den Schiedskläger unabhängig vom Verfahrensausgang mit den Kosten zu belasten, zu genügen, wäre es nicht notwendig, die Anrufung eines Schiedsgerichts überhaupt auszuschließen, sondern es reichte aus, die Kostentragungsregelung für ungültig zu erklären.
Da sämtliche Streitteile dem Stand der Wirtschaftstreuhänder angehören, ist noch auf die Frage einzugehen, ob der Klage nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 42 JN entgegensteht, weil der Kläger den Streitfall vor Beschreiten des Rechtswegs offenbar - wie sich aus der Kürze der seit dem bekämpften Generalversammlungsbeschluss verstrichenen Zeit ergibt - nicht dem Schlichtungsausschuss am Sitz der Landesstelle Tirol der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 87 Abs 3 WTBG BGBl I 1999/58) vorgelegt hat. Läge eine berufsspezifische Streitigkeit von Wirtschaftstreuhändern untereinander vor, wäre der Kläger verpflichtet gewesen - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs (§ 87 Abs 5 WTBG) - die Sache dem Schlichtungsausschuss vorzulegen (§ 87 Abs 1 Z 1 WTBG), wobei dann die Frist des § 41 GmbHG gehemmt worden wäre (§ 87 Abs 6 WTBG). Weder der Kläger noch die Beklagten haben im Verfahren auf diese - ihnen zweifellos bekannte - Bestimmung Bezug genommen. Der Tatbestand einer "berufsspezifischen Streitigkeit" ist in der Tat zu verneinen. "Spezifisch" bedeutet "für etwas eigentümlich" (Barockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch V 836 re Sp), "aus der Eigenart der im Basiswort genannten Person oder Sache sich ergebend" (Duden, Bedeutungswörterbuch2 597 re Sp). Dass die hier vorliegende Streitigkeit gerade für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders typisch wäre, ist nicht zu sehen; rechtliche Fragen gleicher Art könnten auch zwischen Angehörigen anderer Berufe auftreten. Da § 87 WTBG insoweit anders gefasst ist als § 25 Abs 2 WTBO, wo von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander "hinsichtlich Berufsausübung" die Rede war, ist eine - von Amts wegen zu beachtende - Nichtigkeit des Verfahrens infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen.Da sämtliche Streitteile dem Stand der Wirtschaftstreuhänder angehören, ist noch auf die Frage einzugehen, ob der Klage nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 42, JN entgegensteht, weil der Kläger den Streitfall vor Beschreiten des Rechtswegs offenbar - wie sich aus der Kürze der seit dem bekämpften Generalversammlungsbeschluss verstrichenen Zeit ergibt - nicht dem Schlichtungsausschuss am Sitz der Landesstelle Tirol der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 87, Absatz 3, WTBG BGBl römisch eins 1999/58) vorgelegt hat. Läge eine berufsspezifische Streitigkeit von Wirtschaftstreuhändern untereinander vor, wäre der Kläger verpflichtet gewesen - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs (Paragraph 87, Absatz 5, WTBG) - die Sache dem Schlichtungsausschuss vorzulegen (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG), wobei dann die Frist des Paragraph 41, GmbHG gehemmt worden wäre (Paragraph 87, Absatz 6, WTBG). Weder der Kläger noch die Beklagten haben im Verfahren auf diese - ihnen zweifellos bekannte - Bestimmung Bezug genommen. Der Tatbestand einer "berufsspezifischen Streitigkeit" ist in der Tat zu verneinen. "Spezifisch" bedeutet "für etwas eigentümlich" (Barockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch römisch fünf 836 re Sp), "aus der Eigenart der im Basiswort genannten Person oder Sache sich ergebend" (Duden, Bedeutungswörterbuch2 597 re Sp). Dass die hier vorliegende Streitigkeit gerade für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders typisch wäre, ist nicht zu sehen; rechtliche Fragen gleicher Art könnten auch zwischen Angehörigen anderer Berufe auftreten. Da Paragraph 87, WTBG insoweit anders gefasst ist als Paragraph 25, Absatz 2, WTBO, wo von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander "hinsichtlich Berufsausübung" die Rede war, ist eine - von Amts wegen zu beachtende - Nichtigkeit des Verfahrens infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist der Beschluss erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Ersatz der von den Rechtsmittelwerbern verzeichneten Pauschalgebühr war nicht zuzuerkennen, weil im vorliegenden Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Ersatz der von den Rechtsmittelwerbern verzeichneten Pauschalgebühr war nicht zuzuerkennen, weil im vorliegenden Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten ist.