Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Während die positive Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtet ist und der Kläger mit ihr eine bejahende Feststellung des Gerichts begehrt, strebt er mit der negativen Feststellungsklage die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass das vom Beklagten behauptete Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht (Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 28).1. Gemäß Paragraph 228, ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Während die positive Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtet ist und der Kläger mit ihr eine bejahende Feststellung des Gerichts begehrt, strebt er mit der negativen Feststellungsklage die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass das vom Beklagten behauptete Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht (Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 228, ZPO Rz 28).
Zweck der negativen Feststellungsklage ist primär, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, eine Rechtsanmaßung des Beklagten als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (stRsp RIS-Justiz RS0039109; Fasching aaO Rz 30 mwN). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht jedenfalls dann, wenn der Beklagte sich des dem Kläger zustehenden Rechts berühmt und Zweifel überhaupt möglich sind (Fasching aaO; Rechberger/Klicka in Rechberger3 § 228 ZPO Rz 8 mwN). Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung des Beklagten in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt (Fasching aaO).Zweck der negativen Feststellungsklage ist primär, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, eine Rechtsanmaßung des Beklagten als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (stRsp RIS-Justiz RS0039109; Fasching aaO Rz 30 mwN). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht jedenfalls dann, wenn der Beklagte sich des dem Kläger zustehenden Rechts berühmt und Zweifel überhaupt möglich sind (Fasching aaO; Rechberger/Klicka in Rechberger3 Paragraph 228, ZPO Rz 8 mwN). Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung des Beklagten in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt (Fasching aaO).
Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Urheberrechtseingriffs wird daher durch eine auf § 81 UrhG gestützte Unterlassungsklage der Gegenseite nicht berührt (4 Ob 307/63 = ÖBl 1964, 36; RIS-Justiz RS0039060).Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Urheberrechtseingriffs wird daher durch eine auf Paragraph 81, UrhG gestützte Unterlassungsklage der Gegenseite nicht berührt (4 Ob 307/63 = ÖBl 1964, 36; RIS-Justiz RS0039060).
Zutreffend gingen schon die Vorinstanzen davon aus, dass die auf Leistung gerichtete Widerklage der Beklagten mangels endgültiger Klärung der gegen die Klägerin gerichteten Ansprüche auf Reprographievergütung für PC das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Klärung der Rechtslage im Sinne der Beseitigung des Schwebezustands infolge Anspruchsberühmung der Beklagten nicht beseitigt. Die Rechtskraft einer die Widerklage abweisenden Entscheidung erstreckt sich nur auf die mit der Widerklage konkret geltend gemachten Ansprüche (Rechnungslegung und Zahlung), nicht aber auf weitere in der Zukunft von den Beklagten aus den Bestimmungen über die Reprographievergütung gegen die Klägerin allenfalls abzuleitende Ansprüche. Die Beklagten gestehen in ihrer Revision selbst zu, dass sie auch im Fall der endgültigen Abweisung ihrer Leistungsklage (Widerklage) in Zukunft neuerlich versuchen könnten, die strittige Rechtsfrage vor die Gerichte zu bringen. Sie wehren sich dagegen, dass eine „Interpretation objektiven Rechts" (Gerichtsentscheidung) gleichsam „für alle Ewigkeit zementiert" würde. Gerade das ist aber das im Hinblick auf die von § 228 ZPO eingeräumte Möglichkeit zulässige Ziel der negativen Feststellungsklage. Die Klägerin soll nicht nur in Ansehung der mit Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf (Rechnungslegung und) Zahlung einer Reprographievergütung für in einem begrenzten Zeitraum in Verkehr gebrachte PC, sondern darüber hinaus gegen weitere gleichartige Ansprüche gesichert werden, die auf das durch die Bestimmungen über die Reprographievergütung geschaffene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Streitteilen nach der derzeit in Geltung stehenden Rechtslage gestützt werden könnten. Gerade die von den Beklagten betriebene Rechtsverfolgung, welche unter anderem auch die Wiederholung von Rechtsstandpunkten beinhaltet, denen der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt ist, zeigt die von den Beklagten nunmehr in Abrede gestellte Gefährdung der Klägerin durch den für sie nachteiligen Schwebezustand, verursacht durch die Rechtsberühmung der Beklagten.Zutreffend gingen schon die Vorinstanzen davon aus, dass die auf Leistung gerichtete Widerklage der Beklagten mangels endgültiger Klärung der gegen die Klägerin gerichteten Ansprüche auf Reprographievergütung für PC das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Klärung der Rechtslage im Sinne der Beseitigung des Schwebezustands infolge Anspruchsberühmung der Beklagten nicht beseitigt. Die Rechtskraft einer die Widerklage abweisenden Entscheidung erstreckt sich nur auf die mit der Widerklage konkret geltend gemachten Ansprüche (Rechnungslegung und Zahlung), nicht aber auf weitere in der Zukunft von den Beklagten aus den Bestimmungen über die Reprographievergütung gegen die Klägerin allenfalls abzuleitende Ansprüche. Die Beklagten gestehen in ihrer Revision selbst zu, dass sie auch im Fall der endgültigen Abweisung ihrer Leistungsklage (Widerklage) in Zukunft neuerlich versuchen könnten, die strittige Rechtsfrage vor die Gerichte zu bringen. Sie wehren sich dagegen, dass eine „Interpretation objektiven Rechts" (Gerichtsentscheidung) gleichsam „für alle Ewigkeit zementiert" würde. Gerade das ist aber das im Hinblick auf die von Paragraph 228, ZPO eingeräumte Möglichkeit zulässige Ziel der negativen Feststellungsklage. Die Klägerin soll nicht nur in Ansehung der mit Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf (Rechnungslegung und) Zahlung einer Reprographievergütung für in einem begrenzten Zeitraum in Verkehr gebrachte PC, sondern darüber hinaus gegen weitere gleichartige Ansprüche gesichert werden, die auf das durch die Bestimmungen über die Reprographievergütung geschaffene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Streitteilen nach der derzeit in Geltung stehenden Rechtslage gestützt werden könnten. Gerade die von den Beklagten betriebene Rechtsverfolgung, welche unter anderem auch die Wiederholung von Rechtsstandpunkten beinhaltet, denen der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt ist, zeigt die von den Beklagten nunmehr in Abrede gestellte Gefährdung der Klägerin durch den für sie nachteiligen Schwebezustand, verursacht durch die Rechtsberühmung der Beklagten.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin liegt daher zweifellos vor.
2.1. § 42 Abs 2 UrhG bestimmt:2.1. Paragraph 42, Absatz 2, UrhG bestimmt:
„Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereit halten (Betreibervergütung).
3. Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
1. Die Leerkassetten- bzw Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial bzw das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial bzw das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; ...
4. bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
1. ...
2. Bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;
3. ...
Abs 5: Vergütungsansprüche nach den Abs 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Absatz 5 :, Vergütungsansprüche nach den Absatz eins, und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
..."
2.2. Mit der UrhG-Novelle 1996 (BGBl 1996/151) wurde erstmals der Begriff „Leerkassettenvergütung" (ohne nähere Erläuterung für die mit der UrhG-Novelle 1980 (BGBl 1980/321) eingeführte Abgabe auf bestimmtes Trägermaterial) ins Gesetz aufgenommen und zugleich eine ihr vergleichbare weitere Vergütung - die Reprographievergütung - eingeführt und beide Vergütungen in § 42b UrhG zusammengefasst.2.2. Mit der UrhG-Novelle 1996 (BGBl 1996/151) wurde erstmals der Begriff „Leerkassettenvergütung" (ohne nähere Erläuterung für die mit der UrhG-Novelle 1980 (BGBl 1980/321) eingeführte Abgabe auf bestimmtes Trägermaterial) ins Gesetz aufgenommen und zugleich eine ihr vergleichbare weitere Vergütung - die Reprographievergütung - eingeführt und beide Vergütungen in Paragraph 42 b, UrhG zusammengefasst.
In den ErlRV 1996 (Dittrich, UrhG5, 260) wird dazu ausgeführt:
„...
b) Die ErlRV UrhG-Nov. 1980 haben anlässlich der Einführung der Leerkassettenvergütung ausgeführt, dass durch moderne technische Methoden heute weitere Vervielfältigungsstücke entstünden, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar seien. Das UrhG gehe ganz allgemein davon aus, dass die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen. Die derzeitige Regelung gewähre jedoch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten keine Beteiligung an dem durch die moderne Technik ermöglichten wirtschaftlichen Ertrag aus der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten entstünden wirtschaftliche Nachteile, weil das private Überspielen ihr Einkommen aus dem Absatz von Schall- oder Bildträgern schmälere.
Diese Überlegungen gelten aber genauso für das Vervielfältigen von Werkstücken mit Hilfe reprographischer Methoden (fotokopieren, ablichten usw). Genauso wie die „private Tonbandüberspielung" durch die Leerkassettenvergütung abgegolten wird, soll diese Art der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch durch eine Reprographievergütung abgegolten werden.
Die Einführung der Reprographievergütung ist jedoch nicht nur für die Urheber, sondern auch für diejenigen von Vorteil, die urheberrechtlich geschützte Werke durch das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch nutzen wollen: Sie macht es nämlich möglich, dass im geltenden Recht enthaltene Beschränkungen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die die Benutzung moderner Vervielfältigungstechnik behindern, gelockert werden können. Dies betrifft einerseits die entgeltliche Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen, die § 42a des Entwurfs nunmehr grundsätzlich bewilligungsfrei zulässt, sowie die überhaupt neu eingeführte Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch und zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (§ 42 Abs 3 und 4).Die Einführung der Reprographievergütung ist jedoch nicht nur für die Urheber, sondern auch für diejenigen von Vorteil, die urheberrechtlich geschützte Werke durch das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch nutzen wollen: Sie macht es nämlich möglich, dass im geltenden Recht enthaltene Beschränkungen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die die Benutzung moderner Vervielfältigungstechnik behindern, gelockert werden können. Dies betrifft einerseits die entgeltliche Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen, die Paragraph 42 a, des Entwurfs nunmehr grundsätzlich bewilligungsfrei zulässt, sowie die überhaupt neu eingeführte Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch und zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (Paragraph 42, Absatz 3 und 4).
Anders als bei der Leerkassettenvergütung gibt es im Bereich der Reprographie jedoch kein Trägermaterial, an das sinnvollerweise angeknüpft werden kann. Die Regelung folgt daher dem Vorbild des deutschen UrhG und knüpft einerseits an den Verkauf von Vervielfältigungsgeräten (Gerätevergütung) und andererseits an den Betrieb von Vervielfältigungsgeräten (Betreibervergütung) an. ...
c) Im Übrigen ist zu der Regelung im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken:
- Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren" (§ 42b Abs 2) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich. Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.- Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren" (Paragraph 42 b, Absatz 2,) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich. Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.
- Bei der Definition der Vervielfältigungsgeräte (§ 42b Abs 2 Z 1) wird darauf abgestellt, dass sie ihrer Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind. Durch das Merkmal „ihrer Art nach" wird klar gestellt, dass es nicht auf die durch den Betreiber des Geräts vorgenommene Zweckbestimmung ankommt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungspflicht, nämlich der ersten Veräußerung im Inland, im Regelfall auch noch gar nicht feststehen wird. Andererseits sollte der von vornherein objektiv zu verstehende Begriff „geeignet" vermieden werden, um Geräte, die für Vervielfältigungen zwar geeignet, dafür aber typischerweise nicht gedacht sind, wie etwa Fotoapparate oder Plotter auszuschließen.- Bei der Definition der Vervielfältigungsgeräte (Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins,) wird darauf abgestellt, dass sie ihrer Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind. Durch das Merkmal „ihrer Art nach" wird klar gestellt, dass es nicht auf die durch den Betreiber des Geräts vorgenommene Zweckbestimmung ankommt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungspflicht, nämlich der ersten Veräußerung im Inland, im Regelfall auch noch gar nicht feststehen wird. Andererseits sollte der von vornherein objektiv zu verstehende Begriff „geeignet" vermieden werden, um Geräte, die für Vervielfältigungen zwar geeignet, dafür aber typischerweise nicht gedacht sind, wie etwa Fotoapparate oder Plotter auszuschließen.
..."
2.3. Philapitsch (Die digitale Privatkopie 175 f) hält fest, dass unklar sei, inwiefern eine Geräteabgabe auf Scanner und PC vom Wortlaut des Gesetzes oder der begleitenden Materialien erfasst sein sollten. Beide Gerätegruppen eigneten sich allein nicht zur reprographischen Vervielfältigung oder zum Ausdruck digitaler Vorlagen, für dies sei immer ein Drucker erforderlich; Drucker seien jedoch ohnehin von der Geräteabgabe erfasst. Lege man in der Beurteilung auch noch die Bestimmung „nach der Art" des Geräts zugrunde, wie dies in den Materialien vorgesehen sei, sei eine Erfassung von Scanner und PC auch vom äußerst möglichen Wortsinn der Norm und der begleitenden Materialien nicht mehr gedeckt. Weder Scanner noch PC seien ihrer Art nach zur Vornahme reprographischer oder ähnlicher Vervielfältigungen „bestimmt". Die mit einem PC durchführbaren Vervielfältigungsvorgänge seien rein digital.
Schachter (in Kucsko, urheber.recht 715 f) führt aus, dass es bei einem PC alleine nicht zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material komme, was gegen die Vergütungspflicht von PC spreche. Mit einem PC allein könne ein digital gespeichertes Werk nicht ausgedruckt oder auf Papier oder einem vergleichbaren Material festgehalten werden. Dass ein Gerät - in diesem Fall der PC - reprographievergütungspflichtig werde, wenn es in Kombination mit einem anderen Gerät - zB Drucker - ein der Reprographie ähnliches Verfahren durchführen könne, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen. Hinzu komme, dass ohnehin auch für Drucker eine Reprographievergütung verlangt werde. Eine weitere Abgabe auf PC würde für denselben Vervielfältigungsvorgang eine Verdoppelung der Gerätevergütung bewirken.
Schwörling (Geräteabgabe auf PCs und Drucker - aktuelle Entwicklungen, MR-InT 2006, 43) weist bloß auf die unterschiedliche Gesetzesauslegung durch Gerätehersteller und Verwertungsgesellschaften hin, ohne eine eigene Meinung zu vertreten.
Walter (Österreichisches Urheberrecht, Handbuch I Rz 806) vertritt den von ihm als Beklagtenvertreter auch in diesem Verfahren vertretenen Standpunkt, der PC sei ein wesentliches Glied der „Gerätekette", ein Bindeglied nicht nur zwischen Scanner und Drucker, sondern auch zwischen externen Datenträgern oder dem Internet und dem Drucker. Der Einwand, PC würden für sich nicht zu einem Ausdruck auf Papier führen, überzeuge nicht, weil dies auch für Scanner und im Wesentlichen auch für Drucker selbst gelte, die einer Datenzuführung bedürften. Auch der Umstand, dass PC in der Regel nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ausdruck von Kopien urheberrechtlich geschützten Materials verwendet würden, spreche nicht gegen deren Vergütungspflicht, weil dies auch für Kompaktkopiergeräte gelte, und dem Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1996 dieser Umstand bekannt gewesen sei. Bei der Berechnung der Vergütung wäre aber darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen einer Gerätekette mehrere Geräte vergütungspflichtig seien.
2.4. Der Senat hat erwogen:
Ziel jeder Gesetzesauslegung ist es, den in der heutigen Rechtsordnung maßgebenden Sinn des auszulegenden Gesetzes zu suchen. Eine generelle, erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien kann nicht aufgestellt werden. Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinn eines „beweglichen Systems" vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen (4 Ob 115/05y = ÖBl 2006, 35 - Computer-Festplatten mwN; RIS-Justiz RS0008877).
Ein Gesetz muss nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. Das schließt aber nicht aus, bei der Beurteilung der Bedeutung eines im Gesetz verwendeten Begriffs auf den Zweck dieses Gesetzes und die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt (4 Ob 115/05y mwN).
Die Gerichte haben nur das geltende Gesetz anzuwenden; eine Rechtsfortbildung im Widerspruch zum objektiven Sinn des gehörig kundgemachten Gesetzes ist ihnen verwehrt. Die Gerichte sind insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der „Praxisnähe" keinesfalls berechtigt, den technischen Fortschritt zum Anlass zu nehmen, um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen und dabei Gedanken in das Gesetz hineinzutragen, die bisher in ihm (noch) nicht enthalten sind (4 Ob 115/05y mwN; RIS-Justiz RS0008956).
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass schon der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Vergütungspflicht für Geräte besteht, die mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren Vervielfältigungen vornehmen, deutlich macht, dass nicht irgendwelche technischen Verfahren zur Vervielfältigung, sondern nur bestimmte Verfahren erfasst werden sollen, wie sie für Fotokopiergeräte typisch sind. Dies wird auch in den Gesetzesmaterialien durch den Hinweis auf Verfahren verdeutlicht, die zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material führen. Der PC kann Daten nur elektronisch (digital) auf Datenträgern abspeichern, Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Material (etwa einer Overheadfolie) vermag er nicht herzustellen. Ein PC kann also kein reprographisches Verfahren oder ein der Reprographie ähnliches Verfahren ausführen.
Hinzu kommt, dass PC auch bereits im Jahr 1996 weit verbreitet im Privatbereich eingesetzt wurden. Hätte der Gesetzgeber die Gerätevergütung auch auf PC angewendet wissen wollen, wäre deren ausdrückliche Erwähnung - zumindest in den den Gesetzestext erläuternden Bemerkungen - zu erwarten gewesen. Auch anlässlich der Novellierungen des § 42b UrhG (UrhG-Novellen 2003 und 2005) sah der Gesetzgeber keine Veranlassung, PC in die Gerätevergütung miteinzubeziehen.Hinzu kommt, dass PC auch bereits im Jahr 1996 weit verbreitet im Privatbereich eingesetzt wurden. Hätte der Gesetzgeber die Gerätevergütung auch auf PC angewendet wissen wollen, wäre deren ausdrückliche Erwähnung - zumindest in den den Gesetzestext erläuternden Bemerkungen - zu erwarten gewesen. Auch anlässlich der Novellierungen des Paragraph 42 b, UrhG (UrhG-Novellen 2003 und 2005) sah der Gesetzgeber keine Veranlassung, PC in die Gerätevergütung miteinzubeziehen.
Der von den Beklagten vertretene Standpunkt, ein PC sei deshalb vergütungspflichtig, weil er als Glied einer „Gerätekette" aufzufassen sei, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Deckung. Der Hinweis in den Materialien, wonach es nicht erforderlich ist, dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist und auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, der Gerätevergütung unterfallende Vervielfältigungsgeräte seien, vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu stützen. Auch in diesem Zusammenhang ist eindeutig vom „Ausdrucken" die Rede.
Ob allein stehende Drucker vergütungspflichtig sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; das gilt genauso für Faxgeräte oder Scanner. Überdies benötigt ein Drucker für den Ausdruck eines Dokuments auf Papier keinesfalls einen PC („Gerätekette"), der für den Ausdruck auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) nötige Datensatz kann auch aus einem anderen Gerät bzw Datenträger (Scanner, Zentralrechner, USB-Stick, Speicherkarte ua) kommen.
Dass der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Ausgleich im Sinn der finanziellen Beteiligung der Urheber für die (erweiterte) freie Werknutzung anstrebte, rechtfertigt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Gesetzesbestimmung über die Reprographievergütung nicht, wenn die Anknüpfung an bestimmte Geräte (bestimmte Vervielfältigungsverfahren) deutlich aus dem Gesetz hervorgeht.
Da sich die deutsche Rechtslage, auf die sich die Beklagten für ihre Auffassung berufen, von der österreichischen insoweit unterscheidet, als das österreichische UrhG von „reprographischen oder ähnlichen Verfahren" spricht, § 54a dUrhG aber von „Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" ausgeht, sind die zum deutschen Recht (in der vor dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung) vertretenen Ansichten nicht für die Klärung der österreichischen Rechtslage heranzuziehen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 18/06 = CR 2009, 9 f) jüngst ausgesprochen, dass der PC nicht zu den nach UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehört.Da sich die deutsche Rechtslage, auf die sich die Beklagten für ihre Auffassung berufen, von der österreichischen insoweit unterscheidet, als das österreichische UrhG von „reprographischen oder ähnlichen Verfahren" spricht, Paragraph 54 a, dUrhG aber von „Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" ausgeht, sind die zum deutschen Recht (in der vor dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung) vertretenen Ansichten nicht für die Klärung der österreichischen Rechtslage heranzuziehen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 18/06 = CR 2009, 9 f) jüngst ausgesprochen, dass der PC nicht zu den nach UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehört.
Die von den Beklagten als fehlend gerügten Tatsachenfeststellungen zu wirtschaftlichen Gegebenheiten, zum Tarifvergleich sowie zur Entwicklung der Anzahl der Fotokopien unter Ausnützung der freien Werknutzung betreffen nur die Höhe einer allfälligen auf PC einzuhebenden Reprographievergütung, sind für die Berechtigung des Vergütungsbegehrens der Beklagten dem Grunde nach aber nicht von Relevanz. Dies gestehen die Beklagten in ihrer Revision sogar zu.
2.5. Als Ergebnis ist daher festzuhalten:
Reprographievergütung ist nur für Geräte zu leisten, die ihrer Art nach zur reprographischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigung bestimmt sind; dies trifft auf Personal-Computer (PC) nicht zu, für sie ist keine Reprographievergütung zu leisten.
Der insgesamt unberechtigten Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO; für die Revisionsbeantwortung gebührt gemäß § 23 Abs 1 RATG nur der einfache Einheitssatz.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; für die Revisionsbeantwortung gebührt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG nur der einfache Einheitssatz.