Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin lassen sich dahin zusammenfassen, § 42b Abs 1 UrhG sei schon nach seinem Wortlaut für technische und wirtschaftliche Weiterentwicklungen offen gehalten und nicht auf bestimmte technische Methoden oder konkrete (zeitgebundene) Ausformungen der Vervielfältigung beschränkt. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung sei zu folgern, dass jedes technisch geeignete und wirtschaftlich in Frage kommende Trägermaterial der Leerkassettenvergütung unterliege. Dies ergebe sich bei richtigem Verständnis auch aus den Gesetzesmaterialien und entspreche damit der Absicht des historischen Gesetzgebers. Letztlich spreche auch eine teleologische Auslegung sowie eine konventions- und richtlinienkonforme Auslegung für die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin und des Erstgerichts, die - mit Ausnahme der Gutachten von Dittrich - auch einhellig in der Literatur geteilt werde. Dazu ist zu erwägen:Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin lassen sich dahin zusammenfassen, Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG sei schon nach seinem Wortlaut für technische und wirtschaftliche Weiterentwicklungen offen gehalten und nicht auf bestimmte technische Methoden oder konkrete (zeitgebundene) Ausformungen der Vervielfältigung beschränkt. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung sei zu folgern, dass jedes technisch geeignete und wirtschaftlich in Frage kommende Trägermaterial der Leerkassettenvergütung unterliege. Dies ergebe sich bei richtigem Verständnis auch aus den Gesetzesmaterialien und entspreche damit der Absicht des historischen Gesetzgebers. Letztlich spreche auch eine teleologische Auslegung sowie eine konventions- und richtlinienkonforme Auslegung für die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin und des Erstgerichts, die - mit Ausnahme der Gutachten von Dittrich - auch einhellig in der Literatur geteilt werde. Dazu ist zu erwägen:
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1. § 42b UrhG lautet auszugsweise:1.1. Paragraph 42 b, UrhG lautet auszugsweise:
Abs 1: Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.Absatz eins :, Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach Paragraph 42, Absatz 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
Abs 2: Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung), 1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und 2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).Absatz 2 :, Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung), 1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und 2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).
Abs 3: Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:Absatz 3 :, Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht;
2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.
Abs 4: Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen: 1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer; 2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts; (...)Absatz 4 :, Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen: 1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer; 2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts; (...)
1.2. § 15 Abs 2 UrhG lautet:1.2. Paragraph 15, Absatz 2, UrhG lautet:
Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
1.3. § 90a Abs 1 UrhG lautet:1.3. Paragraph 90 a, Absatz eins, UrhG lautet:
Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn des § 42b, die in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe der Verordnungen nach den Abs 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren anzugeben; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs 3, § 74 Abs 7 und § 76 Abs 4 geltend machen, zu übersenden.Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn des Paragraph 42 b,, die in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe der Verordnungen nach den Absatz 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren anzugeben; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 42 b und in Verbindung damit aus Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 4, geltend machen, zu übersenden.
2. Historische Entwicklung der Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch
2.1. UrhG-Nov 1980 (BGBl 1980/321)
Diese Novelle führt zur erstmaligen Einführung einer Abgabe auf bestimmtes Trägermaterial (damals § 42 Abs 5 bis 7 UrhG). Die Materialien (EB 1980, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 351ff) erläutern dazu: „Die vorliegende Urheberrechtsgesetznovelle hat sich folgende Schwerpunkte zum Ziel gesetzt: 1. Zunächst bringt sie eine Regelung der sogenannten 'privaten Tonbandüberspielung' im Sinn der Wünsche der daran besonders interessierten Kreise, nämlich der Urheber, der ausübenden Künstler und der Schallplattenhersteller. (...) Durch moderne technische Methoden entstehen heute weitere Vervielfältigungsstücke, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar sind. Das Urheberrechtsgesetz geht ganz allgemein davon aus, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen. Die derzeitige Regelung, die auf den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten des Jahres 1936 beruht, gewährt jedoch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten keine Beteiligung an dem durch die moderne Technik ermöglichten wirtschaftlichen Ertrag aus der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. So wird (...) schon so häufig privat überspielt, dass im Jahr 1976 bereits 6 Millionen Stück Leerkassetten in Österreich verkauft werden konnten (...). Eine (...) Ermittlung (...) hat ergeben, dass die Benützer von Tonbandgeräten deshalb weniger Schallplatten kaufen, weil sie unbespieltes Bandmaterial kaufen und selbst bespielen. (...) Im internationalen Vergleich böte sich die Lösung des § 53 Abs 5 dUrhG an; demnach werden die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten aus einem Zuschlag zum Preis der Aufzeichnungsgeräte befriedigt. Der Versuch, in Österreich zu einer ähnlichen Lösung zu gelangen, ist aber fehlgeschlagen. Der Zuschlag auf den Preis der Vervielfältigungsgeräte hätte zu schwer abschätzbaren Auswirkungen auf den Absatz solcher Geräte geführt. Ferner kann hiebei die Häufigkeit des Überspielens - und auf diese soll es vom Gesichtspunkt des Urheberrechts aus vor allem ankommen - nicht berücksichtigt werden; weiters wäre es schwierig, eine befriedigende und leicht handhabbare Lösung für den - häufigen - Fall zu finden, dass mehrere Geräte mit verschiedenen Funktionen (zB Radioapparat und Kassettenrecorder) zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die vorliegende Urheberrechtsgesetznovelle knüpft daher nicht an die Geräte, sondern an das Trägermaterial an, das eher einen Schluss auf die Häufigkeit der Überspielung zulässt, und geht damit - auch international gesehen - einen völlig neuen Weg. (...) Eine wichtige Einschränkung liegt aber darin, dass das Trägermaterial für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch geeignet sein muss. Unter Eignung ist nicht nur die technische Möglichkeit, sondern auch die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu verstehen; daraus folgt, dass unter diese Regelung derzeit nur magnetisierbares Trägermaterial fällt, also bei Amateurfilmen mit Magnettonspuren nur der Wert dieser Tonspur. Bild- oder Schallträger, die nicht zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geeignet sind, wie Bandkassetten für Diktiergeräte, oder benützt werden, wie solche, die der Importeur (...) unmittelbar bestimmten Großverbrauchern, etwa der Schallplattenindustrie, Tonstudios oder dem Österreichischen Rundfunk verkauft hat, erfasst die vorgeschlagene Regelung nicht. (...) Zum Schein bespieltes Material fällt unter die Regelung, sofern es für Überspielungen zum eigenen Gebrauch 'bestimmt' ist. (...)"Diese Novelle führt zur erstmaligen Einführung einer Abgabe auf bestimmtes Trägermaterial (damals Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 UrhG). Die Materialien (EB 1980, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 351ff) erläutern dazu: „Die vorliegende Urheberrechtsgesetznovelle hat sich folgende Schwerpunkte zum Ziel gesetzt: 1. Zunächst bringt sie eine Regelung der sogenannten 'privaten Tonbandüberspielung' im Sinn der Wünsche der daran besonders interessierten Kreise, nämlich der Urheber, der ausübenden Künstler und der Schallplattenhersteller. (...) Durch moderne technische Methoden entstehen heute weitere Vervielfältigungsstücke, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar sind. Das Urheberrechtsgesetz geht ganz allgemein davon aus, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen. Die derzeitige Regelung, die auf den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten des Jahres 1936 beruht, gewährt jedoch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten keine Beteiligung an dem durch die moderne Technik ermöglichten wirtschaftlichen Ertrag aus der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. So wird (...) schon so häufig privat überspielt, dass im Jahr 1976 bereits 6 Millionen Stück Leerkassetten in Österreich verkauft werden konnten (...). Eine (...) Ermittlung (...) hat ergeben, dass die Benützer von Tonbandgeräten deshalb weniger Schallplatten kaufen, weil sie unbespieltes Bandmaterial kaufen und selbst bespielen. (...) Im internationalen Vergleich böte sich die Lösung des Paragraph 53, Absatz 5, dUrhG an; demnach werden die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten aus einem Zuschlag zum Preis der Aufzeichnungsgeräte befriedigt. Der Versuch, in Österreich zu einer ähnlichen Lösung zu gelangen, ist aber fehlgeschlagen. Der Zuschlag auf den Preis der Vervielfältigungsgeräte hätte zu schwer abschätzbaren Auswirkungen auf den Absatz solcher Geräte geführt. Ferner kann hiebei die Häufigkeit des Überspielens - und auf diese soll es vom Gesichtspunkt des Urheberrechts aus vor allem ankommen - nicht berücksichtigt werden; weiters wäre es schwierig, eine befriedigende und leicht handhabbare Lösung für den - häufigen - Fall zu finden, dass mehrere Geräte mit verschiedenen Funktionen (zB Radioapparat und Kassettenrecorder) zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die vorliegende Urheberrechtsgesetznovelle knüpft daher nicht an die Geräte, sondern an das Trägermaterial an, das eher einen Schluss auf die Häufigkeit der Überspielung zulässt, und geht damit - auch international gesehen - einen völlig neuen Weg. (...) Eine wichtige Einschränkung liegt aber darin, dass das Trägermaterial für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch geeignet sein muss. Unter Eignung ist nicht nur die technische Möglichkeit, sondern auch die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu verstehen; daraus folgt, dass unter diese Regelung derzeit nur magnetisierbares Trägermaterial fällt, also bei Amateurfilmen mit Magnettonspuren nur der Wert dieser Tonspur. Bild- oder Schallträger, die nicht zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geeignet sind, wie Bandkassetten für Diktiergeräte, oder benützt werden, wie solche, die der Importeur (...) unmittelbar bestimmten Großverbrauchern, etwa der Schallplattenindustrie, Tonstudios oder dem Österreichischen Rundfunk verkauft hat, erfasst die vorgeschlagene Regelung nicht. (...) Zum Schein bespieltes Material fällt unter die Regelung, sofern es für Überspielungen zum eigenen Gebrauch 'bestimmt' ist. (...)"
2.2. UrhG-Nov 1989 (BGBl 1989/612)
Durch die Novelle wird ua § 90a UrhG eingefügt.Durch die Novelle wird ua Paragraph 90 a, UrhG eingefügt.
Im Justizausschussbericht zu dieser Novelle (abgedruckt bei Dittrich, UrhG4, 199) wird ausgeführt: "Die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 hat im § 42 Abs 5 UrhG die sogenannte "Leerkassettenvergütung" eingeführt; diese Vergütung hat derjenige zu leisten, der Trägermaterial im Sinn dieser Bestimmung (also im Wesentlichen unbespielte Audio- und Videokassetten) im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt."Im Justizausschussbericht zu dieser Novelle (abgedruckt bei Dittrich, UrhG4, 199) wird ausgeführt: "Die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 hat im Paragraph 42, Absatz 5, UrhG die sogenannte "Leerkassettenvergütung" eingeführt; diese Vergütung hat derjenige zu leisten, der Trägermaterial im Sinn dieser Bestimmung (also im Wesentlichen unbespielte Audio- und Videokassetten) im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt."
Zu § 90a Abs 3 und 4 UrhG wird im Justizausschussbericht ausgeführt (Dittrich, UrhG4, 391): "Auch nach den Verordnungsermächtigungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Zollbehörden kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. Unter die Anmeldepflicht werden unter den gegenwärtigen Verhältnissen daher nur unbespielte Audio- und Videokassetten fallen (...)."Zu Paragraph 90 a, Absatz 3 und 4 UrhG wird im Justizausschussbericht ausgeführt (Dittrich, UrhG4, 391): "Auch nach den Verordnungsermächtigungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Zollbehörden kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. Unter die Anmeldepflicht werden unter den gegenwärtigen Verhältnissen daher nur unbespielte Audio- und Videokassetten fallen (...)."
2.3. DurchführungsVO zu § 90a UrhG (BGBl 1990/40)2.3. DurchführungsVO zu Paragraph 90 a, UrhG (BGBl 1990/40)
§ 1 der VO bestimmt, dass unter die Anmeldepflicht nach § 90a Abs 1 UrhG [nur] Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen fallen.Paragraph eins, der VO bestimmt, dass unter die Anmeldepflicht nach Paragraph 90 a, Absatz eins, UrhG [nur] Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen fallen.
2.4. UrhG-Nov 1996 (BGBl 1996/151)
Mit dieser Novelle wurde erstmals der Begriff „Leerkassettenvergütung" (ohne nähere Erläuterung) ins Gesetz aufgenommen, zugleich eine ihr vergleichbare weitere Vergütung - die Reprografievergütung - eingeführt und beide Vergütungen im § 42b UrhG zusammengefasst. Die neue Haftungsregel des § 42b Abs 3 UrhG knüpft ausdrücklich an eine bestimmte Spieldauer an; konkretisiert wird weiters in § 42b Abs 4 Z 1 UrhG, dass es auch bei der Bemessung der Vergütung auf die Spieldauer ankommt.Mit dieser Novelle wurde erstmals der Begriff „Leerkassettenvergütung" (ohne nähere Erläuterung) ins Gesetz aufgenommen, zugleich eine ihr vergleichbare weitere Vergütung - die Reprografievergütung - eingeführt und beide Vergütungen im Paragraph 42 b, UrhG zusammengefasst. Die neue Haftungsregel des Paragraph 42 b, Absatz 3, UrhG knüpft ausdrücklich an eine bestimmte Spieldauer an; konkretisiert wird weiters in Paragraph 42 b, Absatz 4, Ziffer eins, UrhG, dass es auch bei der Bemessung der Vergütung auf die Spieldauer ankommt.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Dittrich, UrhG4, 200) wird dazu ausgeführt: „Für die Leerkassettenvergütung (...) ergibt sich daraus mit zwei kleinen Ausnahmen [hier ohne Bedeutung] keine inhaltliche Änderung. (...) [Die 1980 zur Einführung der Leerkassettenvergütung führenden] Überlegungen gelten aber genauso für das Vervielfältigen von Werkstücken mit Hilfe reprografischer Methoden (Fotokopieren, Ablichten usw). Genauso wie die 'private Tonbandüberspielung' durch die Leerkassettenvergütung abgegolten wird, soll diese Art der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch durch eine Reprografievergütung abgegolten werden. (...) Anders als bei der Leerkassettenvergütung gibt es im Bereich der Reprografie jedoch kein Trägermaterial, an das sinnvollerweise angeknüpft werden kann. Die Regelung folgt daher dem Vorbild des deutschen UrhG und knüpft (...) an den Verkauf und Betrieb von Vervielfältigungsgeräten (Gerätevergütung) (...) an."
2.5. UrhG-Nov 2003 (BGBl 2003/32)
Mit dieser Novelle wurde unter anderem die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 (Info-RL) umgesetzt. Die RL zwingt zur Beschränkung der freien Werknutzung im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse auf analoge Träger, womit im UrhG erstmals zwischen analoger und digitaler Nutzung unterschieden wird (§ 42 Abs 3 UrhG). § 42b Abs 1 UrhG wurde dahin ergänzt, dass auch die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werke erfasst werden.Mit dieser Novelle wurde unter anderem die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 (Info-RL) umgesetzt. Die RL zwingt zur Beschränkung der freien Werknutzung im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse auf analoge Träger, womit im UrhG erstmals zwischen analoger und digitaler Nutzung unterschieden wird (Paragraph 42, Absatz 3, UrhG). Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG wurde dahin ergänzt, dass auch die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werke erfasst werden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Dittrich, UrhG4, 202) heißt es: "§ 42b knüpft das Entstehen des Anspruchs auf Leerkassettenvergütung an Sachverhalte, die typischerweise die Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch ermöglichen; nach geltender Rechtslage sind dies die Sendung eines Werks durch Rundfunk und das Festhalten auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger. Da die Zurverfügungstellung im Sinne des neuen § 18a die gleiche Wirkung hat, wurde sie in den Kreis dieser Anknüpfungspunkte aufgenommen."In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Dittrich, UrhG4, 202) heißt es: "§ 42b knüpft das Entstehen des Anspruchs auf Leerkassettenvergütung an Sachverhalte, die typischerweise die Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch ermöglichen; nach geltender Rechtslage sind dies die Sendung eines Werks durch Rundfunk und das Festhalten auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger. Da die Zurverfügungstellung im Sinne des neuen Paragraph 18 a, die gleiche Wirkung hat, wurde sie in den Kreis dieser Anknüpfungspunkte aufgenommen."
3. Rechtsprechung
3.1. 4 Ob 353/67 = SZ 40/154 (28. 11. 1967)
Die klagende Verwertungsgesellschaft nahm ein Unternehmen, das Magnetofonapparate und Magnetofonbänder verkaufte, die auch dazu dienten, geschützte Musikstücke aufzunehmen, und von den Käufern auch dazu verwendet werden konnten, auf Zahlung eines angemessenen Entgelts gem § 86 UrhG für anzunehmende unbefugte Eingriffe in Anspruch. Der Senat führte aus: „Es mag sein, dass auch dem Gesetzgeber des österreichischen Urheberrechtsgesetzes nicht die Möglichkeit bekannt war, dass im häuslichen Bereich durch einen einfachen mechanischen Vorgang Aufführungen aller Art auf Magnetofonbänder übertragen werden und dass der Vertrieb von Magnetofonapparaten und -bändern geeignet ist, den Vertrieb von Schallplatten und damit auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu beeinträchtigen. Die technische Entwicklung kann aber vom Gericht nicht zum Anlass genommen werden, im Wege der "Rechtsfortbildung" Gedanken in das Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Diese Art der Fortbildung obliegt dem Gesetzgeber."Die klagende Verwertungsgesellschaft nahm ein Unternehmen, das Magnetofonapparate und Magnetofonbänder verkaufte, die auch dazu dienten, geschützte Musikstücke aufzunehmen, und von den Käufern auch dazu verwendet werden konnten, auf Zahlung eines angemessenen Entgelts gem Paragraph 86, UrhG für anzunehmende unbefugte Eingriffe in Anspruch. Der Senat führte aus: „Es mag sein, dass auch dem Gesetzgeber des österreichischen Urheberrechtsgesetzes nicht die Möglichkeit bekannt war, dass im häuslichen Bereich durch einen einfachen mechanischen Vorgang Aufführungen aller Art auf Magnetofonbänder übertragen werden und dass der Vertrieb von Magnetofonapparaten und -bändern geeignet ist, den Vertrieb von Schallplatten und damit auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu beeinträchtigen. Die technische Entwicklung kann aber vom Gericht nicht zum Anlass genommen werden, im Wege der "Rechtsfortbildung" Gedanken in das Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Diese Art der Fortbildung obliegt dem Gesetzgeber."
3.2. 4 Ob 19/94 = ÖBl 1995, 89 - Leerkassettenvergütung (31. 5. 1994)
Der Senat hatte keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Leerkassettenvergütung. Er führt aus: „Dass sich der einfache Gesetzgeber dafür entschieden hat, die Vergütung für die Urheber nicht auf die Erzeuger oder Händler von Aufnahme- und Wiedergabegeräten umzulegen, ist eine Frage rechtspolitischer Zweckmäßigkeit und nicht unsachlich, weil bei ihnen nur der (einmalige) Umsatz eines Gerätes belastet werden könnte, die Belastung der Händler von Trägermaterial aber auch das wiederholte Überspielen erfasst und damit der Verwertung durch Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch am nächsten kommt. Der von der "Leerkassettenvergütung" betroffene Vorgang des privaten Überspielens von Werken auf Trägermaterial gebietet wegen seiner starken Verbreitung eine andere Behandlung als andere, nicht massenweise vorkommende Arten des Vervielfältigens zum eigenen Gebrauch; dass nur das Überspielen von Werken auf Trägermaterial vergütungspflichtig ist, nicht aber auch sonstiges Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch, verstößt daher ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz."
4. Literarische Stellungnahmen
Nach Dittrich (Die Festplatte - ein Trägermaterial iSd § 42b UrhG, ÖJZ 2001, 754ff; ders., Noch einmal: Die Festplatte - ein Trägermaterial iSd § 42b UrhG, ÖJZ 2004, 789ff) unterliegen nicht alle Objekte, die theoretisch im Zusammenhang mit einer Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verwendet werden könnten, der Vergütungspflicht; eine Ausdehnung auf weitere Objekte als jene, die bereits von der Leerkassetten- und Reprografievergütung erfasst seien, bedürfe einer Gesetzesänderung. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Leerkassettenvergütung eine Geräteabgabe abgelehnt und eine Abgabe auf Trägermaterial eingeführt, die bewusst auf bestimmte Ton- und Videobänder (in großem Umfang verwendete „Leerkassetten") zugeschnitten sei. Besonders deutlich zeige sich dies daran, dass bei Bemessung der Vergütung auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen sei. Eine ausdehnende Anwendung des § 42b UrhG auf Festplatten komme nicht in Betracht, weil keine planwidrige Unvollständigkeit vorliege, die durch Analogie zu schließen sei. Der Gesetzgeber sei bewusst Schritt für Schritt vorgegangen und habe mit sehr speziellen Regelungen einzelne klar definierte Produkte (zunächst Leerkassetten, dann Reprografiegeräte) vergütungspflichtig gestellt und die Vergütung nicht generalklauselartig gelöst. Eine Festplattenvergütung wäre eine gesetzlich nicht vorgesehene Geräteabgabe. Festplatten seien keine Ton- oder Videobänder, hätten keine definierte Spieldauer und seien nicht unbespielt.Nach Dittrich (Die Festplatte - ein Trägermaterial iSd Paragraph 42 b, UrhG, ÖJZ 2001, 754ff; ders., Noch einmal: Die Festplatte - ein Trägermaterial iSd Paragraph 42 b, UrhG, ÖJZ 2004, 789ff) unterliegen nicht alle Objekte, die theoretisch im Zusammenhang mit einer Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verwendet werden könnten, der Vergütungspflicht; eine Ausdehnung auf weitere Objekte als jene, die bereits von der Leerkassetten- und Reprografievergütung erfasst seien, bedürfe einer Gesetzesänderung. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Leerkassettenvergütung eine Geräteabgabe abgelehnt und eine Abgabe auf Trägermaterial eingeführt, die bewusst auf bestimmte Ton- und Videobänder (in großem Umfang verwendete „Leerkassetten") zugeschnitten sei. Besonders deutlich zeige sich dies daran, dass bei Bemessung der Vergütung auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen sei. Eine ausdehnende Anwendung des Paragraph 42 b, UrhG auf Festplatten komme nicht in Betracht, weil keine planwidrige Unvollständigkeit vorliege, die durch Analogie zu schließen sei. Der Gesetzgeber sei bewusst Schritt für Schritt vorgegangen und habe mit sehr speziellen Regelungen einzelne klar definierte Produkte (zunächst Leerkassetten, dann Reprografiegeräte) vergütungspflichtig gestellt und die Vergütung nicht generalklauselartig gelöst. Eine Festplattenvergütung wäre eine gesetzlich nicht vorgesehene Geräteabgabe. Festplatten seien keine Ton- oder Videobänder, hätten keine definierte Spieldauer und seien nicht unbespielt.
Von Lewinski (Leerkassettenvergütung für Festplatten - zur Situation in Österreich, ZUM 2003, 933ff) meint, der Vergütungsanspruch in Bezug auf Trägermaterial gemäß § 42b UrhG finde auch auf Festplatten aller Art, wie zB von Computern, SAT-Receivern, Video- und Audiorekordern und Jukeboxen Anwendung. Der Klammerausdruck "Leerkassettenvergütung" in § 42b UrhG schränke den Begriff des Bild- oder Schallträgers in § 42b Abs 1 UrhG nicht ein, sondern habe nur den gesetzestechnischen Zweck, den definierten Regelungsbereich in den folgenden Absätzen mit einer Kurzformel bezeichnen zu können. Es sei unbestritten, dass Audio-CDs und andere Träger von der Vergütungspflicht erfasst seien, obwohl sie keine "Leerkassetten" seien. Eine Festplatte sei ein von seinen übrigen Teilen trennbares Element eines Computers, sie könne herausgenommen werden und besitze die eigenständige Funktion eines Trägers, während die anderen Computerbestandteile das "Gerät" seien. Eine Umrechnung von Speicherkapazität in Spieldauer aufgrund von Durchschnittswerten sei möglich, weshalb der unbestimmte Gesetzesbegriff der "angemessenen Vergütung" nachvollziehbar konkretisiert werden könne. Auch wenn Festplatten zunächst mit einem Betriebsprogramm zu bespielen seien, welches das Funktionieren der Festplatte als Speichermedium überhaupt ermögliche, gehe deren Funktion als Trägermaterial wegen der freien Speicherkapazität nicht verloren; sie könne daher insoweit als unbespielter Träger angesehen werden.Von Lewinski (Leerkassettenvergütung für Festplatten - zur Situation in Österreich, ZUM 2003, 933ff) meint, der Vergütungsanspruch in Bezug auf Trägermaterial gemäß Paragraph 42 b, UrhG finde auch auf Festplatten aller Art, wie zB von Computern, SAT-Receivern, Video- und Audiorekordern und Jukeboxen Anwendung. Der Klammerausdruck "Leerkassettenvergütung" in Paragraph 42 b, UrhG schränke den Begriff des Bild- oder Schallträgers in Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG nicht ein, sondern habe nur den gesetzestechnischen Zweck, den definierten Regelungsbereich in den folgenden Absätzen mit einer Kurzformel bezeichnen zu können. Es sei unbestritten, dass Audio-CDs und andere Träger von der Vergütungspflicht erfasst seien, obwohl sie keine "Leerkassetten" seien. Eine Festplatte sei ein von seinen übrigen Teilen trennbares Element eines Computers, sie könne herausgenommen werden und besitze die eigenständige Funktion eines Trägers, während die anderen Computerbestandteile das "Gerät" seien. Eine Umrechnung von Speicherkapazität in Spieldauer aufgrund von Durchschnittswerten sei möglich, weshalb der unbestimmte Gesetzesbegriff der "angemessenen Vergütung" nachvollziehbar konkretisiert werden könne. Auch wenn Festplatten zunächst mit einem Betriebsprogramm zu bespielen seien, welches das Funktionieren der Festplatte als Speichermedium überhaupt ermögliche, gehe deren Funktion als Trägermaterial wegen der freien Speicherkapazität nicht verloren; sie könne daher insoweit als unbespielter Träger angesehen werden.
M. Walter (UrhGNov 2003, 70) bezeichnet als Trägermaterial iSd § 42b UrhG jedes - analoge oder digitale - Speichermedium im Bereich Audio und Video, das für eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet oder hierfür bestimmt sei. Dazu gehörten nicht nur die klassischen (analogen) Magnetbänder, Musik- und Videokassetten jeden Formats, sondern auch digitales Trägermaterial wie Audio-CDs, Computer-CD-R/RWs, Mini-Disks, DAT-Bänder. DVDs und heute vor allem auch Smart Cards, Chips und Computerfestplatten. Letztere seien nicht Bestandteil der Hardware (des Geräts), sondern Speichermedien, die ohne Zweifel in zunehmendem Umfang auch der Speicherung urheberrechtlich relevanten Materials zum eigenen oder privaten Gebrauch dienten. Weder die Kurzbezeichnung „Leerkassettenvergütung" noch der Umstand, dass eines der im Gesetz angeführten Bemessungskriterien für die Leerkassettenvergütung, nämlich die Spieldauer, nicht unmittelbar abgelesen werden könne, sondern - nach dem jeweiligen Stand der Technik und den üblichen Qualitätsansprüchen unter Berücksichtigung der Komprimierung bzw der Übertragungsrate - „umgerechnet" werden müsse, stünden dieser Annahme entgegen. Es folge dies aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ebenso wie aus dem Gesetzeszweck.M. Walter (UrhGNov 2003, 70) bezeichnet als Trägermaterial iSd Paragraph 42 b, UrhG jedes - analoge oder digitale - Speichermedium im Bereich Audio und Video, das für eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet oder hierfür bestimmt sei. Dazu gehörten nicht nur die klassischen (analogen) Magnetbänder, Musik- und Videokassetten jeden Formats, sondern auch digitales Trägermaterial wie Audio-CDs, Computer-CD-R/RWs, Mini-Disks, DAT-Bänder. DVDs und heute vor allem auch Smart Cards, Chips und Computerfestplatten. Letztere seien nicht Bestandteil der Hardware (des Geräts), sondern Speichermedien, die ohne Zweifel in zunehmendem Umfang auch der Speicherung urheberrechtlich relevanten Materials zum eigenen oder privaten Gebrauch dienten. Weder die Kurzbezeichnung „Leerkassettenvergütung" noch der Umstand, dass eines der im Gesetz angeführten Bemessungskriterien für die Leerkassettenvergütung, nämlich die Spieldauer, nicht unmittelbar abgelesen werden könne, sondern - nach dem jeweiligen Stand der Technik und den üblichen Qualitätsansprüchen unter Berücksichtigung der Komprimierung bzw der Übertragungsrate - „umgerechnet" werden müsse, stünden dieser Annahme entgegen. Es folge dies aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ebenso wie aus dem Gesetzeszweck.
Dillenz (UrhG² § 42b Rz 8) versteht unter Trägermaterial jedes analoge und digitale Speichermedium, auf welches üblicherweise Audio und Video aufgezeichnet werden könne. Dies seien unter anderem Tonkassetten, Videokassetten, CD, CD-R, CD-RW, DVD, Minidisk, DAT, aber auch Speicherchips aller Art und magnetische Datenträger, wie zB Festplatten.Dillenz (UrhG² Paragraph 42 b, Rz 8) versteht unter Trägermaterial jedes analoge und digitale Speichermedium, auf welches üblicherweise Audio und Video aufgezeichnet werden könne. Dies seien unter anderem Tonkassetten, Videokassetten, CD, CD-R, CD-RW, DVD, Minidisk, DAT, aber auch Speicherchips aller Art und magnetische Datenträger, wie zB Festplatten.
Noll (Die Benützung rechtswidriger Vorlagen <Raubkopien> bei der Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch, ÖSGRUM Bd 31, 51 FN 131) folgt mit seiner Auffassung, dass sich die Leerkassettenvergütung nur auf das übliche Trägermaterial und nicht auf die Computer-Festplatte beziehe, der seines Erachtens nach mit besseren Gründen vertretenen Position von Dittrich, wiewohl dadurch ein unbestreitbarer rechtspolitischer Handlungsbedarf entstehe.
4. Auslegung durch den Senat
Ziel jeder Gesetzesauslegung ist es, den in der heutigen Rechtsordnung maßgebenden Sinn des auszulegenden Gesetzes zu suchen (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 6 Rz 15 mwN; vgl auch RISJustiz RS0109735). Eine generelle, erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien kann nicht aufgestellt werden. Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinne eines "beweglichen Systems" vorzunehmen (F. Bydlinski aaO 25) und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen (8 Ob 563/85; RISJustiz RS0008877).Ziel jeder Gesetzesauslegung ist es, den in der heutigen Rechtsordnung maßgebenden Sinn des auszulegenden Gesetzes zu suchen (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, Rz 15 mwN; vergleiche auch RISJustiz RS0109735). Eine generelle, erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien kann nicht aufgestellt werden. Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinne eines "beweglichen Systems" vorzunehmen (F. Bydlinski aaO 25) und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen (8 Ob 563/85; RISJustiz RS0008877).
Ein Gesetz muss nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. Das schließt aber nicht aus, bei der Beurteilung der Bedeutung eines im Gesetz verwendeten Begriffs auf den Zweck dieses Gesetzes und die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes mehrer Auslegungsmöglichkeiten zulässt (4 Ob 619/74 = SZ 48/15; RISJustiz RS0008874[T1]).
Die Gerichte haben nur das geltende Gesetz anzuwenden; eine Rechtsfortbildung im Widerspruch zum objektiven Sinn des gehörig kundgemachten Gesetzes ist ihnen verwehrt. Die Gerichte sind insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der „Praxisnähe" keinesfalls berechtigt, den technischen Fortschritt zum Anlass zu nehmen, um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen und dabei Gedanken in das Gesetz hineinzutragen, die bisher in ihm (noch) nicht enthalten sind (4Ob 347/74 = SZ 47/145 = ÖBl 1975, 43 - Kopierdienst mwN; RISJustiz RS0008956).
Folgt man diesen Grundsätzen, ist zunächst davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1980 bei der Einführung der Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch - dem damaligen Stand der Technik entsprechend - eine Regelung der Abgeltung für private Tonbandüberspielungen unter Verwendung analoger Speichertechnologie treffen wollte. Unter ausdrücklicher Ablehnung eines Zuschlags auf den Preis von Aufzeichnungsgeräten wurde an den Begriff des Trägermaterials angeknüpft. Als Trägermaterial gelten dabei nach der Legaldefinition des § 42b Abs 1 UrhG unbespielte Bild- oder Schallträger - also Mittel zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör, vgl § 15 Abs 2 UrhG -, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind. In den Materialien wird dazu klargestellt, dass unter die Neuregelung „derzeit" nur magnetisierbares Trägermaterial fällt. Dem damaligen Stand der Technik entsprechend hat die später erlassene Durchführungsverordnung zu § 90a Abs 1 UrhG bestimmt, dass die Anmeldepflicht nach der genannten Bestimmung nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen umfasst. Zum Schein bespieltes Material fällt unter die Regelung, sofern es für Überspielungen zum eigenen Gebrauch „bestimmt" ist.Folgt man diesen Grundsätzen, ist zunächst davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1980 bei der Einführung der Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch - dem damaligen Stand der Technik entsprechend - eine Regelung der Abgeltung für private Tonbandüberspielungen unter Verwendung analoger Speichertechnologie treffen wollte. Unter ausdrücklicher Ablehnung eines Zuschlags auf den Preis von Aufzeichnungsgeräten wurde an den Begriff des Trägermaterials angeknüpft. Als Trägermaterial gelten dabei nach der Legaldefinition des Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG unbespielte Bild- oder Schallträger - also Mittel zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör, vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, UrhG -, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind. In den Materialien wird dazu klargestellt, dass unter die Neuregelung „derzeit" nur magnetisierbares Trägermaterial fällt. Dem damaligen Stand der Technik entsprechend hat die später erlassene Durchführungsverordnung zu Paragraph 90 a, Absatz eins, UrhG bestimmt, dass die Anmeldepflicht nach der genannten Bestimmung nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen umfasst. Zum Schein bespieltes Material fällt unter die Regelung, sofern es für Überspielungen zum eigenen Gebrauch „bestimmt" ist.
Kernfrage der Auslegung im gegebenen Zusammenhang ist es, ob auch die im Urteilsbegehren aufgezählten Trägermaterialien, die Dateien unter Anwendung digitaler Technologie speichern können (zum Vorgang der Digitalisierung, bei dem analoge Signale in digitale, aus Zahlenkolonnen bestehende, Signale umgewandelt werden, vgl 4 Ob 345/98h = SZ 72/11 = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III), Trägermaterial iSd § 42b Abs 1 UrhG sind.Kernfrage der Auslegung im gegebenen Zusammenhang ist es, ob auch die im Urteilsbegehren aufgezählten Trägermaterialien, die Dateien unter Anwendung digitaler Technologie speichern können (zum Vorgang der Digitalisierung, bei dem analoge Signale in digitale, aus Zahlenkolonnen bestehende, Signale umgewandelt werden, vergleiche 4 Ob 345/98h = SZ 72/11 = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody römisch drei), Trägermaterial iSd Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG sind.
Den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen Bild- und Schallträger, die entweder a) unbespielt und für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet oder b) [zwar bespielt, aber] für die genannten Vervielfältigungen bestimmt sind. Sinn der zweiten Variante ist es, nicht bloß zum Schein bespieltes Trägermaterial (also etwa eine bereits mit einem Kinofilm bespielte Videokassette) von der Vergütungspflicht auszunehmen, weil nicht zu erwarten ist, dass der teuer erworbene Bild- oder Schallträger gelöscht und für andere Überspielungen verwendet werden wird; zugleich soll aber auch die Umgehung der Vergütungspflicht verhindert werden, indem man Trägermaterial vergütungspflichtig macht, das lediglich in einer solchen Weise bespielt worden ist, dass es vom Benützer typischerweise sofort zur weiteren Überspielung verwendet und die ursprüngliche Überspielung damit gelöscht wird (vgl Dittrich, ÖJZ 2001, 761).Den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen Bild- und Schallträger, die entweder a) unbespielt und für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet oder b) [zwar bespielt, aber] für die genannten Vervielfältigungen bestimmt sind. Sinn der zweiten Variante ist es, nicht bloß zum Schein bespieltes Trägermaterial (also etwa eine bereits mit einem Kinofilm bespielte Videokassette) von der Vergütungspflicht auszunehmen, weil nicht zu erwarten ist, dass der teuer erworbene Bild- oder Schallträger gelöscht und für andere Überspielungen verwendet werden wird; zugleich soll aber auch die Umgehung der Vergütungspflicht verhindert werden, indem man Trägermaterial vergütungspflichtig macht, das lediglich in einer solchen Weise bespielt worden ist, dass es vom Benützer typischerweise sofort zur weiteren Überspielung verwendet und die ursprüngliche Überspielung damit gelöscht wird vergleiche Dittrich, ÖJZ 2001, 761).
Nach ihrem Wortlaut erfasst die Bestimmung des § 42b Abs 1 UrhG sämtliche im Begehren genannten Speichermedien. Auf Grund ihrer offenen Formulierung, die sich nicht auf eine bestimmte Vervielfältigungstechnik oder bestimmte Speichermedien einengen lässt, ist eine Ungleichbehandlung analoger und digitaler Speichermedien ausgeschlossen. Die Aufnahme des Klammerausdrucks „Leerkassettenvergütung" in das Gesetz mit der Novelle 1996 bezweckte keine Einschränkung der Vergütungspflicht auf bestimmte Trägermaterialien oder ein „Einfrieren" der Vergütung auf einem bestimmten Stand der Speichertechnik, sondern diente erkennbar nur der begrifflichen Unterscheidung dieser Vergütung gegenüber Reprografie-, Geräte- und Betreibervergütung.Nach ihrem Wortlaut erfasst die Bestimmung des Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG sämtliche im Begehren genannten Speichermedien. Auf Grund ihrer offenen Formulierung, die sich nicht auf eine bestimmte Vervielfältigungstechnik oder bestimmte Speichermedien einengen lässt, ist eine Ungleichbehandlung analoger und digitaler Speichermedien ausgeschlossen. Die Aufnahme des Klammerausdrucks „Leerkassettenvergütung" in das Gesetz mit der Novelle 1996 bezweckte keine Einschränkung der Vergütungspflicht auf bestimmte Trägermaterialien oder ein „Einfrieren" der Vergütung auf einem bestimmten Stand der Speichertechnik, sondern diente erkennbar nur der begrifflichen Unterscheidung dieser Vergütung gegenüber Reprografie-, Geräte- und Betreibervergütung.
Alle im Begehren genannten Speichermedien sind auch wenn sie formatiert sind jedenfalls in dem Sinn „unbespielt", dass sie noch nicht als Speichermedium genutzt sind; dass sie dafür geeignet sind, ist offenkundig. Dass die Bestimmung (mit der 2. Variante) auch Bild- oder Schallträger erfasst, bei denen es genügt, dass sie dazu bestimmt sind, für Vervielfältigungen verwendet zu werden, schließt eine Umgehung der Vergütungspflicht durch zum Schein bespielte Bild- oder Schallträger aus. Dass die im Begehren genannten Speichermedien regelmäßig nicht zum Schein bespielt werden und insoweit daher keine Umgehung der Vergütungspflicht zu befürchten ist, sagt nichts darüber aus, ob sie von der Vergütungspflicht erfasst werden. Nach dem Zweck des Gesetzes sollen die Urheber an Vervielfältigungen beteiligt werden, die durch das Trägermaterial ermöglicht werden; für den Zweck des Gesetzes ist es unerheblich, ob es bei manchen Speichermedien notwendig ist, Umgehungen durch einen besonderen Tatbestand zu verhindern.
Wesentlich erscheint dem Senat, dass die bei Einführung der Leerkassettenvergütung bestehenden Trägermaterialien vom Kleinverbraucher praktisch ausschließlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden konnten; andere Nutzungsarten (zB die Aufzeichnung von mittels Videokamera selbst hergestellter Filme auf Videobändern) traten dem gegenüber wirtschaftlich völlig in den Hintergrund. Die private Vervielfältigung war nach den Materialien auch das tragende Motiv für die Einführung einer Vergütung auf Trägermaterial.
Ganz anders stellt sich diese Situation bei den im Klagebegehren angeführten Festplatten (extern oder intern) dar, die auf Grund des technischen Fortschritts regelmäßig zu einem gewichtigen und nicht zu vernachlässigenden Teil auf eine Weise genutzt werden können und auch genutzt werden, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang steht (EDV, Programmsteuerung, Textverarbeitung, Speicherung privater digitaler Text- und Bilddateien uvm). Wollte man die Vergütung des § 42b Abs 1 UrhG ausnahmslos auch auf Festplatten von Computern einheben, erhielten die Begünstigten regelmäßig mehr, als ihnen der Gesetzgeber nach dem erklärten Ziel dieser Vergütung zugedacht hat. Hat der Gesetzgeber schon 1980 mit ua dem Argument auf eine Geräteabgabe verzichtet, es sei schwierig, eine befriedigende und leicht handhabbare Lösung für den Fall zu finden, dass ein einziges (damals: analoges) Gerät verschiedene Funktionen (Radio und Kassettenrekorder) erfülle, so gilt dies gleichermaßen für Festplatten von Computern, die regelmäßig multifunktional eingesetzt werden (mag auch eine von vielen Funktionen das Speichern von aus dem Internet heruntergeladenen Musikdateien sein).Ganz anders stellt sich diese Situation bei den im Klagebegehren angeführten Festplatten (extern oder intern) dar, die auf Grund des technischen Fortschritts regelmäßig zu einem gewichtigen und nicht zu vernachlässigenden Teil auf eine Weise genutzt werden können und auch genutzt werden, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang steht (EDV, Programmsteuerung, Textverarbeitung, Speicherung privater digitaler Text- und Bilddateien uvm). Wollte man die Vergütung des Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG ausnahmslos auch auf Festplatten von Computern einheben, erhielten die Begünstigten regelmäßig mehr, als ihnen der Gesetzgeber nach dem erklärten Ziel dieser Vergütung zugedacht hat. Hat der Gesetzgeber schon 1980 mit ua dem Argument auf eine Geräteabgabe verzichtet, es sei schwierig, eine befriedigende und leicht handhabbare Lösung für den Fall zu finden, dass ein einziges (damals: analoges) Gerät verschiedene Funktionen (Radio und Kassettenrekorder) erfülle, so gilt dies gleichermaßen für Festplatten von Computern, die regelmäßig multifunktional eingesetzt werden (mag auch eine von vielen Funktionen das Speichern von aus dem Internet heruntergeladenen Musikdateien sein).
Anderes gilt hingegen für die im Begehren angeführten digitalen Speicherchips für MP3-Player. MP3-Player werden verwendet, um Musik zu hören; die dafür geeigneten Speichermedien werden derzeit in weit überwiegendem Maß für Vervielfältigungen verwendet, deren Abgeltung das Gesetz anstrebt. Zwar können Speicherchips für MP3-Player auch für digitale Kameras als Speichermedium verwendet werden (Quelle: Wiener Zeitung vom 10. 6. 2005, S 18), und demnächst gelangt in Österreich ein Gerät auf den Markt, das zugleich Digitalkamera und MP3-Player ist und dessen interner Speicher - ebenso wie die dazu passenden externen Speicherkarten - sowohl Bild - als auch Musikdateien speichern kann (Quelle: www.samsungcamera.com). Diese zuletzt genannten Verwendungsarten fallen jedoch - jedenfalls derzeit - wirtschaftlich nicht ins Gewicht.
Die Vergütung auf Speichermedien für MP3-Player ist keine Geräteabgabe. Nicht das Gerät wird erfasst, sondern das in das Gerät integrierte Speichermedium. Soweit es um die für die Vergütungspflicht allein relevante Eignung geht, geschützte Dateien zu speichern, ist ein sachlicher Unterschied zwischen einer Kassette und einer Speicherkarte nicht zu erkennen. Aus Sicht des Urhebers geschieht in beiden Fällen das Gleiche: Seine geschützten Werke werden festgehalten und können wiedergegeben werden, ohne dass ein Tonträger (dessen Preis die Rechte des Urhebers mit abgilt) gekauft werden muss. Die vom Gesetzgeber seinerzeit ins Auge gefasste Geräteabgabe für Kassettenrecorder hätte ein Gerät erfasst, bei dem das Speichermedium (die Kassette) keinen integrierenden Bestandteil bildet. Wird hingegen das in MP3-Playern integrierte Speichermaterial erfasst, so ist das keine Geräteabgabe, wie sie der Gesetzgeber seinerzeit vor Augen hatte. Es besteht daher auch nicht die Gefahr, dass die Vergütung für etwas gezahlt wird, das gar nicht für Vervielfältigungen verwendet wird (wie zB für ein mit einem Kassettenrecorder kombiniertes Radio).
Diesem Auslegungsergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Bemessung der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer abzustellen ist (§ 42b Abs 4 UrhG). Richtig ist zwar, dass die Spieldauer bei digitalen Speichermedien variabel ist und von zusätzlichen - dem Gesetz nicht zu entnehmenden - Parametern (Speichervolumen, angewendeter Komprimierungsgrad, Übertragungsrate) abhängt. Dieser Umstand ist aber kein Ausschließungsgrund. Was der Gesetzgeber anstrebt, ist deutlich ersichtlich: Bemessungsgrundlage für die Vergütung soll die „Menge" sein, die vervielfältigt wird. Das drückt sich bei analogen Kassetten durch die Spieldauer aus; bei digitalen Speichermedien wird die Spieldauer durch den Komprimierungsgrad bestimmt, der daher mit zu berücksichtigen ist.Diesem Auslegungsergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Bemessung der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer abzustellen ist (Paragraph 42 b, Absatz 4, UrhG). Richtig ist zwar, dass die Spieldauer bei digitalen Speichermedien variabel ist und von zusätzlichen - dem Gesetz nicht zu entnehmenden - Parametern (Speichervolumen, angewendeter Komprimierungsgrad, Übertragungsrate) abhängt. Dieser Umstand ist aber kein Ausschließungsgrund. Was der Gesetzgeber anstrebt, ist deutlich ersichtlich: Bemessungsgrundlage für die Vergütung soll die „Menge" sein, die vervielfältigt wird. Das drückt sich bei analogen Kassetten durch die Spieldauer aus; bei digitalen Speichermedien wird die Spieldauer durch den Komprimierungsgrad bestimmt, der daher mit zu berücksichtigen ist.
5. Ergebnis
Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des § 42b Abs 1 UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter § 42b Abs 1 UrhG.Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG.
Das Klagebegehren erweist sich damit nur hinsichtlich des Trägermaterials als berechtigt, das in Punkt 1.1. des Begehrens der Stufenklage genannt ist. Der Revision war teilweise Folge zu geben und über das Rechnungslegungsbegehren zu Punkt 1.1 mit Teilurteil und über das Rechnungslegungsbegehren zu Punkt 1.2 und das dazu gehörige Zahlungsbegehren mit Endurteil zu erkennen.
Die Kostenentscheidung ist in § 43 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO begründet. Der Verfahrenserfolg beider Teile in allen Instanzen war in seinem Ausmaß im Zweifel gleichteilig auszumessen. Dies führt zur Kostenaufhebung, wobei jede Partei die Hälfte der Pauschalgebühren erster bis dritter Instanz zu tragen hat.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 43, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Der Verfahrenserfolg beider Teile in allen Instanzen war in seinem Ausmaß im Zweifel gleichteilig auszumessen. Dies führt zur Kostenaufhebung, wobei jede Partei die Hälfte der Pauschalgebühren erster bis dritter Instanz zu tragen hat.