Rechtssatz RS0120051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120051
Entscheidungsdatum
16.06.2015
Rechtssatz
Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des § 42b Abs 1 UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter § 42b Abs 1 UrhG.Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/05y
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 115/05y
Veröff: SZ 2005/99
- 4 Ob 79/11p
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS0127118. (T1)
- 4 Ob 43/12w
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 43/12w
Vgl; Bem: Dieses Verfahren zur Frage, ob für Festplatten eine Leerkassettenvergütung zu leisten ist, wurde bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen zu 4 Ob 79/11p (= RS0127118) unterbrochen. (T2)
- 4 Ob 138/13t
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 138/13t
Gegenteilig; Bem: Fortgesetztes Verfahren zu 4 Ob 43/12w. (T3)
Beisatz: Der bloße Umstand, dass Festplatten auch zu anderen Zwecken genutzt werden können und offenbar auch tatsächlich genutzt werden ‑ also die „Multifunktionalität“ dieser Speichermedien ‑ schließt das Bestehen der Vergütungspflicht nicht aus. (T4)
Beisatz: Soweit der Entscheidung 4 Ob 115/05y (‑ Gericom) Gegenteiliges entnommen werden kann, ist sie im Licht der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht aufrecht zu erhalten. (T5)
Beisatz: Zwar kann eine generelle Vergütungspflicht auch Käufer von Computer‑Festplatten treffen, die diese überhaupt nicht zur Speicherung von vergütungsrelevanten Inhalten verwenden. Das kann seine Rechtfertigung aber in den Schwierigkeiten der Einzelerfassung der Vervielfältigungen vergütungspflichtigen Trägermaterials finden. (T6)
Beisatz: Die Multifunktionalität von Computer-Festplatten wird allerdings bei der nach § 42b Abs 4 vorzunehmenden Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen sein. (T7)
Beisatz: Es ist grundsätzlich von der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung eines Rückvergütungssystems auszugehen. Zu prüfen ist aber, ob das nationale Vergütungssystem dazu geeignet ist, die notwendige Differenzierung zwischen den abgabepflichtigen privaten Nutzern und sonstigen Erwerbern zu treffen. (T8)
- 4 Ob 226/14k
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 226/14k
Gegenteilig
- 4 Ob 54/15t
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 54/15t
Gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120051
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20050712_OGH0002_0040OB00115_05Y0000_001