Begründung:
Die Streitteile sind Uhrmacher und vertreiben unter anderem Uhren der Marke O*****. Anders als die Klägerin ist der Beklagte weder autorisierter Vertriebshändler noch Betreiber einer zertifizierten Werkstätte für besagte Uhren. Der Beklagte kauft die Uhren bei autorisierten Händlern und gibt sie an seine Kunden weiter. Dabei übergibt er auch den jeweiligen Garantieschein, wobei er teilweise an jener Stelle, an der der Aussteller angegeben wird, einen Aufkleber mit seinem Namen und seiner Adresse anbringt; dadurch wird der (allenfalls angegebene) wahre Aussteller überdeckt. Eine gültige Herstellergarantie liegt nach den Garantiebedingungen (Beilage ./L) vor, wenn der Garantieschein durch einen offiziellen O*****-Händler vollständig und korrekt ausgefüllt und abgestempelt wurde.
Zur Sicherung ihres auf § 2 Abs 1 Z 6 und § 2 Abs 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, es dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,Zur Sicherung ihres auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 2, Absatz 2, UWG gestützten Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, es dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,
1. im geschäftlichen Verkehr die Erklärung abzugeben oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen, dass er eine zertifizierte O*****-Werkstätte sei oder betreibe;
2. im geschäftlichen Verkehr O*****-Garantiescheine auszustellen, die mangels Autorisierung ungültig sind, insbesondere wenn dadurch der Eindruck erweckt werden kann, der Beklagte sei autorisierter O*****-Händler.
Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte seinen Betrieb wahrheitswidrig als zertifizierte O*****-Werkstätte bezeichne. Außerdem stelle er Garantiescheine aus, ohne dazu vom Hersteller ermächtigt zu sein. Die ausgestellten Garantiekarten seien nach den Vertragsbedingungen ungültig.
Der Beklagte anerkannte Pkt 1 des Unterlassungsbegehrens. Zum weiteren Begehren entgegnete er, dass er die Uhren von autorisierten Vertragshändlern erwerbe, die die Garantiescheine ausstellten, die er lediglich an seine Kunden weitergebe. Nur vereinzelt bringe er über Kundenwunsch seinen Aufkleber auf den Garantiescheinen an, damit der Kunde feststellen könne, wo er die Uhr gekauft habe. Bei Ablösen des Aufklebers sei der Händler ersichtlich, der die Garantiekarte erstmals innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht habe.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung; Pkt 1 der einstweiligen Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Zu Pkt 2 führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte durch das Anbringen der Aufkleber an jener Stelle, an der der Juwelier anzugeben sei, die Garantiescheine ausstelle. Er müsse damit rechnen, dass er den tatsächlichen Aussteller unkenntlich mache und sich auf diese Weise zum Aussteller erhebe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und hob die einstweilige Verfügung in ihrem noch nicht rechtskräftigen Teil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Das vom Sicherungsbegehren erfasste „Ausstellen“ von Garantiescheinen, die mangels Autorisierung ungültig seien, müsse von einem bloßen (allenfalls zur Irreführung geeigneten) Anbringen eines Aufklebers auf einem von einem autorisierten Händler bereits ausgestellten Garantieschein unterschieden werden. „Ausstellen“ bedeute das Herstellen bzw Ausfertigen eines offiziellen Dokuments oder einer Urkunde. Es komme daher darauf an, ob der Garantieschein schon von einem autorisierten Händler gültig ausgestellt worden sei und der Beklagte bloß einen (zusätzlichen) eigenen Aufkleber anbringe, oder ob der Garantieschein noch nicht ausgefüllt sei und der Beklagte daher erstmals die Händlerangabe anbringe. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin, der auf eine Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts abzielt.
Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Rekurs mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.