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Entscheidung 4 Ob 226/08a×

Entscheidung 4 Ob 226/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob226/08a

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert 36.340 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. September 2008, GZ 12 R 18/08s-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte warb unter Bezugnahme auf die Regioprint 2006 mit der Spitzenstellung einer Kombination mehrerer von ihr herausgegebener Zeitungen. In dieser Reichweitenerhebung war jedoch auch eine Kombination anderer Zeitungen enthalten, die von miteinander verbundenen Medienunternehmen herausgegeben wurden. Diese Kombination wies praktisch die gleiche Reichweite auf wie jene der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Spitzenstellungsbehauptung der Beklagten auf dieser Grundlage irreführend war, ist nicht zu beanstanden. Denn es mag zwar zutreffen, dass die Zeitungen der Beklagten ein einheitliches Erscheinungsbild aufwiesen, während sich die anderen Zeitungen äußerlich voneinander unterschieden. Wenn jedoch eine namhafte Reichweitenstudie eine bestimmte Medienkombination einbezieht, so ist daraus abzuleiten, dass diese Kombination zumindest teilweise als solche vermarktet wird und daher für den durchschnittlichen Werbekunden von Interesse ist. Damit war die unrichtige Spitzenstellungsbehauptung im konkreten Fall geeignet, Werbekunden über die tatsächlichen Verhältnisse auf dem umkämpften Markt in die Irre zu führen.

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen (4 Ob 366/83, 4 Ob 367/83, 4 Ob 12/93) betrafen Fälle, in denen die zugrunde liegenden Reichweitenstudien keine Medienkombinationen ausgewiesen hatten. Sie können daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Anmerkung

E89376 4Ob226.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00226.08A.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081215_OGH0002_0040OB00226_08A0000_000