Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier". Die "Neue Kronen-Zeitung" erscheint in Oberösterreich als Mutationsausgabe unter der Bezeichnung "OÖ Krone".
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "korrekt - Linzer Rundschau". Ein Teil der Auflage dieser Zeitung wird unentgeltlich an Haushalte in Linz und Umgebung verteilt. Die Zweitbeklagte, deren Komplementärin die Drittbeklagte ist, ist Medieninhaberin der Wochenzeitungen "Braunauer Rundschau", "Kremstaler Rundschau", "Mühlviertler Rundschau", "Steyrer Zeitung", "Rieder Rundschau", "Welser Rundschau" und "Vöcklabrucker Rundschau". In der Werbung werden diese sieben Zeitungen sowie die "Salzkammergut Zeitung" als "OÖ Rundschau" zusammengefaßt. Medieninhaber der "Salzkammergut Zeitung" ist der Preßverein Konsortium Salzkammergut. Bei allen zur "OÖ Rundschau" gehörenden Zeitungen - ausgenommen die "Salzkammergut-Zeitung" - ist die zweite Seite, welche sich mit der oberösterreichischen Landespolitik befaßt, gleich; außerdem haben sie einen einheitlichen Wirtschaftsteil von 12 Seiten, und es wird ihnen das gleiche Radio- und Fernsehmagazin beigelegt.
In der Ausgabe Nr.29 der Wochenzeitung "korrekt - Linzer Rundschau" findet sich auf Seite 1 des Wirtschaftsteils der nachstehende - auch in den acht anderen Wochenzeitungen veröffentlichte - Artikel:
Die Medienmarkt-Studie Optima 90/91 (im folgenden kurz: Optima Analyse) nennt die "OÖ Rundschau" als Wochenzeitung; daneben werden (ua) noch die "NÖN-NÖ-Nachrichten", die "Salzburger Woche" und die "Wochenpost" (früher Sonntagspost) angeführt. Die Testpersonen wurden gefragt, welche von diesen und welche anderen Wochen-, 14-Tages- und Monatszeitungen sie in den letzten 12 Monaten schon einmal gelesen oder durchgeblättert hätten, wann sie diese das letzte Mal gelesen oder durchgeblättert hätten und wieviele von 12 Nummern dieser Zeitungen im allgemeinen durchgelesen oder durchgeblättert würden. An Tageszeitungen werden in der Optima-Analyse (ua) der "Kurier", die "Neue Kronen-Zeitung" und die "OÖ Nachrichten" erwähnt. Die Testpersonen wurden gefragt, welche von diesen und welche anderen Tageszeitungen sie in den letzten sieben Tagen gelesen oder auch nur durchgeblättert hätten, wann sie diese oder eine andere Tageszeitung das letzte Mal gelesen oder durchgeblättert hätten und wieviele von sechs bzw sieben Ausgaben im allgemeinen in der Woche gelesen oder durchgeblättert würden. Andere Fragen bezogen sich auf Gratiszeitungen, darunter - nach den Erläuterungen im Fragebogen - auch auf die monatlich erscheinende Zeitschrift "korrekt"; auch hier wurde nach dem Lesen oder Durchblättern gefragt.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen
a) die Werbebehauptung "(OÖ) Rundschau ist die Nummer 1", wenn bei der Wiedergabe von Daten von Reichweitenerhebungen in Oberösterreich Reichweiten periodischer Druckschriften, die verschiedene Medieninhaber haben, und/oder periodischer Druckschriften mit völlig verschiedenem redaktionellen Inhalt und/oder bloßer verschiedener Regionaldruckschriften zusammengerechnet werden;
in eventu: die Werbebehauptung "(OÖ) Rundschau ist die Nummer 1", wenn diese Behauptung auf die Wiedergabe zusammengerechneter Reichweiten periodischer Druckschriften in Oberösterreich gestützt wird, die verschiedene Medieninhaber und/oder die je Ausgabe völlig verschiedenen redaktionellen Inhalt haben;
in eventu: die bloße verschiedene Regionaldruckschriften ohne einheitlichen redaktionellen Stammteil oder nicht Mutationsausgaben einer Stammausgabe mit bloß in bezug auf Lokalberichterstattung geändertem redaktionellen Inhalt sind;
b) die Werbebehauptung, die "OÖ Rundschau ist das beliebteste Medium ob der Enns" oder "die OÖ Rundschau ist bei den Lesern am beliebtesten", wenn diese Behauptung auf Reichweiten periodischer Druckschriften gestützt wird, die (auch) gratis verteilt werden.
Die Klägerin begehrt weiters, sie zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in je einer Gesamtausgabe der "OÖ Rundschau" sowie in der "OÖ Krone" auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Die Beklagten verstießen mit ihren Werbebehauptungen, insbesondere mit der Behauptung, "Rundschau ist die Nummer 1" (in Oberösterreich), gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen dessen §§ 1, 2. Sie nähmen damit in irreführender Weise eine Spitzenstellung in Anspruch, ohne klarzustellen, daß die Reichweite verschiedener Wochenzeitungen addiert werde; diese würden offenbar nur aus Werbegründen unter dem Titel "OÖ Rundschau" zusammengefaßt. Die Zeitungen seien voneinander völlig verschieden; ihnen sei kein relevanter redaktioneller Teil gemeinsam. Nur ein Bruchteil der Leser lese alle Regionalzeitungen.Die Beklagten verstießen mit ihren Werbebehauptungen, insbesondere mit der Behauptung, "Rundschau ist die Nummer 1" (in Oberösterreich), gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen dessen Paragraphen eins, 2, Sie nähmen damit in irreführender Weise eine Spitzenstellung in Anspruch, ohne klarzustellen, daß die Reichweite verschiedener Wochenzeitungen addiert werde; diese würden offenbar nur aus Werbegründen unter dem Titel "OÖ Rundschau" zusammengefaßt. Die Zeitungen seien voneinander völlig verschieden; ihnen sei kein relevanter redaktioneller Teil gemeinsam. Nur ein Bruchteil der Leser lese alle Regionalzeitungen.
Die Behauptung "Nummer 1" beziehe sich nicht nur auf die Verbreitung, sondern auch auf den Inhalt und die damit erzielte Reichweite. Die behauptete Spitzenstellung bei der lokalen Information gelte immer nur für einen eng umgrenzten lokalen Bereich. Die Zeitung "korrekt - Linzer Rundschau" werde zu einem nicht unwesentlichen Teil gratis verteilt. Eine gekaufte Zeitung werde im Regelfall gelesen, Gratiszeitungen hingegen zwar durchgeblättert, aber nicht gelesen. Ein unterschiedsloses Vermengen von "Lesern" und "Durchblätterern" könne nicht wettbewerbskonform sein, wenn mit solchen Daten Spitzenstellungswerbung betrieben wird.
Die beanstandete Werbebehauptung beeinflusse den Entschluß des Publikums, die Zeitung wegen der Erwartung, die es mit der "Nummer 1" nicht nur hinsichtlich der Reichweite, sondern auch hinsichtlich der Qualität verbindet, zu erwerben. Es sei nicht erkennbar, daß die neun Regionalzeitungen zum Teil verschiedene Medieninhaber und damit auch ein verschiedenes redaktionelles Konzept haben.
Der Schluß, das beliebteste Medium zu sein, sei bei einer Zeitung, die einem aufgedrängt und zwar durchgeblättert, aber nicht mit Sicherheit auch gelesen werde, nicht zwingend; das Publikum werde darüber im unklaren gelassen, daß es sich bei den "Lesern" nicht durchwegs um Zeitungskäufer handelt.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Begriff "OÖ Rundschau" habe seit mehr als einem Jahrzehnt Verkehrsgeltung; es sei allgemein bekannt, daß es sich dabei um die von den Beklagten herausgegebenen Wochenzeitungen handelt. Der von der Reichweitenwerbung angesprochene Inserent könne durch ein Inserat in der "OÖ Rundschau" tatsächlich jene 623.000 Leser erreichen, welche die neun Wochenzeitungen der Beklagten insgesamt haben. In dem beanstandeten Artikel werde deutlich darauf hingewiesen, daß die Reichweite verschiedener Wochenzeitung addiert werde.
Dem Artikel sei nur die Behauptung zu entnehmen, daß die "OÖ Rundschau" auf Grund des Ergebnisses der Reichweitenuntersuchung die "Nummer 1" sei. Daß von den Redakteuren der Rundschau "lokale Spitzeninformation" vermittelt werde, sei primär eine Frage der Wertung und nicht nach § 2 UWG zu beurteilen. Soweit durch den Zusammenhang mit der Reichweitenuntersuchung geschlossen werde, daß die Wochenzeitungen bei den Lesern "am beliebtesten" seien, beziehe sich dieser Tatsachenkern erkennbar wiederum auf die Reichweitenuntersuchung.Dem Artikel sei nur die Behauptung zu entnehmen, daß die "OÖ Rundschau" auf Grund des Ergebnisses der Reichweitenuntersuchung die "Nummer 1" sei. Daß von den Redakteuren der Rundschau "lokale Spitzeninformation" vermittelt werde, sei primär eine Frage der Wertung und nicht nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen. Soweit durch den Zusammenhang mit der Reichweitenuntersuchung geschlossen werde, daß die Wochenzeitungen bei den Lesern "am beliebtesten" seien, beziehe sich dieser Tatsachenkern erkennbar wiederum auf die Reichweitenuntersuchung.
Die Qualität eines "Lesers" im Sinne der Reichweitenanalyse hänge nicht davon ab, ob der Leser die Zeitung gekauft oder gratis erhalten hat; auch in den Leserzahlen der Klägerin seien zahlreiche "Gratisleser" enthalten. Die Leserzahlen überstiegen die Auflagenhöhe bei weitem. Die "Leseintensität" werde in der Reichweitenuntersuchung nicht erforscht; das sei allgemein bekannt.
Die Werbeaussage "Lieblingszeitung" sei für sich allein marktschreierische Werbung. Soweit ein Bezug zu konkreten Leserzahlenerhebungen hergestellt wird, sei eine Tatsachenbehauptung nur in der Richtung enthalten, daß nach der Mediaanalyse das Produkt der Beklagten von mehr Personen "gelesen oder durchgeblättert" werde als andere Printmedien. Nach der Fassung des Unterlassungsbegehrens wäre die beanstandete Werbung auch für Inserate nicht mehr zulässig; jede Reichweitenwerbung richte sich aber praktisch ausschließlich an die Werbewirtschaft.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Mangels einer gegenteiligen Behauptung der Klägerin sei davon auszugehen, daß die Angaben über die Reichweite richtig sind. Entscheidend sei daher, ob die beanstandete Werbeaussage geeignet ist, den irrigen Eindruck hervorzurufen, es gebe eine periodische Druckschrift mit der Bezeichnung "OÖ Rundschau" und nicht bloß neun verschieden bezeichnete regionale Druckschriften, die unter diesem Titel zusammengefaßt sind. Das sei zu verneinen, weil das Publikum in dem beanstandeten Artikel darüber hinreichend aufgeklärt werde.
Die Behauptung, daß die "OÖ Rundschau" "das beliebteste Medium" und "bei den Lesern am beliebtesten" sei, enthalte durch den Zusammenhang mit den Leserzahlenerhebungen einen "Tatsachenkern", der bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet sei. Der Vergleich zwischen Kauf- und Gratiszeitungen sei aber nicht irreführend: Die Optima-Analyse gebe keinen Aufschluß darüber, wie intensiv und wie häufig Zeitungen gelesen werden. Zum Teil würden auch die Regionalzeitungen der Beklagten verkauft, zum Teil würden auch die Zeitungen der Klägerin zu Werbezwecken gratis verteilt. Wenn die Leserzahlen von Gratis- und Kaufzeitungen durch die gleiche Erhebungsmethode ermittelt werden, sei es nicht irreführend, die Leserzahlen zur Ermittlung der Reichweite zusammenzuzählen.
Der Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei.
Schon die ausdrückliche Bezeichnung aller zur "OÖ Rundschau" zusammengeschlossenen Zeitungen als "Regionalzeitungen" mache deutlich, daß der Schwerpunkt der Berichterstattung bei regionalen Ereignissen liegt; damit sei aber klar, daß inhaltliche Gemeinsamkeiten nur untergeordnete Bereiche betreffen können. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei aber auch der redaktionelle Inhalt nicht "völlig verschieden". Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, daß ein Leser des beanstandeten Artikels insbesondere Gemeinsamkeiten in der Aufmachung etc. erwarte und in dieser Erwartung enttäuscht werde.
Mit der Behauptung, die "OÖ Rundschau" sei das beliebteste Medium ob der Enns, werde nur derjenige konfrontiert, der den Artikel mit einiger Genauigkeit durchliest; ein entsprechend interessierter Leser werde diese Behauptung nur auf die richtig wiedergegebenen Reichweiten der Optima-Analyse beziehen. Die beanstandete Werbung sei daher nicht zur Irreführung geeignet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde.
Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.