Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229 mwN); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229). Mißachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 655 zu § 1 dUWG). Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht vor:Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229 mwN); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229). Mißachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 655 zu Paragraph eins, dUWG). Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht vor:
§ 25 MedG sieht vor, daß der Medieninhaber (Verleger) jedes periodischen Mediums alljährlich in der ersten Nummer sowohl die - in den Absätzen 2 und 3 näher umrissenen - Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse als auch die Blattlinie (Absatz 4) zu veröffentlichen hat (Abs 1 Satz 1). Nach der Absicht des Gesetzgebers soll diese Pflicht zur periodischen Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweise auf allfällige Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck finden müssen (RV in 2 BlgNR 15. GP, 38). Ob die Presse und die anderen periodischen Druckwerke ihre Aufgabe in befriedigender Weise erfüllen können, hänge (ua) einerseits von ihrer den Pluralismus unserer Gesellschaft wiederspiegelnden Vielfältigkeit, andererseits von der Wahrheit und Vollständigkeit der von ihnen vermittelten Informationen sowie von der Ehrlichkeit ihrer Meinungsäußerung, aber auch davon ab, daß der Leser, Hörer oder Seher weiß, wer hinter dem Druckwerk steht. Die Kenntnis gerade dieses Umstandes könne einerseits für die Meinungsbildung des einzelnen von wesentlicher Bedeutung sein; sie sei aber andererseits auch deshalb wichtig, weil sie geeignet sei, die für die Funktion der Presse im demokratischen Staatswesen bedrohlichen Erscheinungen der Pressekonzentration und Monopolbildung sowie der Meinungsmanipulation erkennbar zu machen (RV aaO 37). Die geforderten Offenlegungen sollten sowohl der Information des Medienkonsumenten dienen als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration" (Hartmann-Rieder, Mediengesetz, Anm 1 zu § 25; dieselben, Kommentar zum Mediengesetz 150 und 156).Paragraph 25, MedG sieht vor, daß der Medieninhaber (Verleger) jedes periodischen Mediums alljährlich in der ersten Nummer sowohl die - in den Absätzen 2 und 3 näher umrissenen - Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse als auch die Blattlinie (Absatz 4) zu veröffentlichen hat (Absatz eins, Satz 1). Nach der Absicht des Gesetzgebers soll diese Pflicht zur periodischen Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweise auf allfällige Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck finden müssen Regierungsvorlage in 2 BlgNR 15. GP, 38). Ob die Presse und die anderen periodischen Druckwerke ihre Aufgabe in befriedigender Weise erfüllen können, hänge (ua) einerseits von ihrer den Pluralismus unserer Gesellschaft wiederspiegelnden Vielfältigkeit, andererseits von der Wahrheit und Vollständigkeit der von ihnen vermittelten Informationen sowie von der Ehrlichkeit ihrer Meinungsäußerung, aber auch davon ab, daß der Leser, Hörer oder Seher weiß, wer hinter dem Druckwerk steht. Die Kenntnis gerade dieses Umstandes könne einerseits für die Meinungsbildung des einzelnen von wesentlicher Bedeutung sein; sie sei aber andererseits auch deshalb wichtig, weil sie geeignet sei, die für die Funktion der Presse im demokratischen Staatswesen bedrohlichen Erscheinungen der Pressekonzentration und Monopolbildung sowie der Meinungsmanipulation erkennbar zu machen Regierungsvorlage aaO 37). Die geforderten Offenlegungen sollten sowohl der Information des Medienkonsumenten dienen als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration" (Hartmann-Rieder, Mediengesetz, Anmerkung 1 zu Paragraph 25,; dieselben, Kommentar zum Mediengesetz 150 und 156).
Ob ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes unter Umständen doch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen kann - ob also die Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen Mediums (§ 25 Abs 4 MedG) oder die Mitteilung über die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse (§ 25 Abs 2 MedG) sowie über Mehrfachbeteiligungen (§ 25 Abs 3 MedG) bisweilen bewirken könnte, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf Grund der beim Lesen dieser Angaben in der Zeitung gewonnenen Erkenntnisse vom Kauf der nächsten Nummer derselben Zeitung Abstand nimmt -, braucht hier nicht untersucht zu werden, geht es doch um die konkrete beanstandete Verletzungshandlung der Beklagten. Daß diese aber durch das Weglassen der Offenlegung in der ersten Nummer der "Fernseh- und Radiowoche" des Jahres 1991 irgendeinen Wettbewerbsvorteil hätten erlangen können, ist nicht zu sehen:Ob ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes unter Umständen doch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen kann - ob also die Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen Mediums (Paragraph 25, Absatz 4, MedG) oder die Mitteilung über die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse (Paragraph 25, Absatz 2, MedG) sowie über Mehrfachbeteiligungen (Paragraph 25, Absatz 3, MedG) bisweilen bewirken könnte, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf Grund der beim Lesen dieser Angaben in der Zeitung gewonnenen Erkenntnisse vom Kauf der nächsten Nummer derselben Zeitung Abstand nimmt -, braucht hier nicht untersucht zu werden, geht es doch um die konkrete beanstandete Verletzungshandlung der Beklagten. Daß diese aber durch das Weglassen der Offenlegung in der ersten Nummer der "Fernseh- und Radiowoche" des Jahres 1991 irgendeinen Wettbewerbsvorteil hätten erlangen können, ist nicht zu sehen:
Selbst wenn man der Meinung sein wollte, daß der Angabe der Blattlinie (§ 25 Abs 4 MedG) etwa bei Tageszeitungen, Nachrichtenmagazinen udgl. Bedeutung für den Kaufentschluß der Leser - etwa dann, wenn ein solches Medium gerade erst auf den Markt kommt - zukommen könne, wäre doch daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen; daß nämlich irgendjemand die Tageszeitungen "Kurier" oder "Neue Kronen-Zeitung" mit der "Fernseh- und Radiowoche" der Beklagten gerade deshalb gekauft haben sollte, weil er die Blattlinie der Beilage nicht gekannt hat, während er sich andernfalls von der wenig aufschlußreichen Erklärung "Richtung des Mediums: bestmögliche Information im Hörfunk und TV-Bereich" vom Kauf weiterer Freitagausgaben der genannten Tageszeitungen mit der Beilage hätte abhalten lassen, ist nämlich nicht zu erwarten.Selbst wenn man der Meinung sein wollte, daß der Angabe der Blattlinie (Paragraph 25, Absatz 4, MedG) etwa bei Tageszeitungen, Nachrichtenmagazinen udgl. Bedeutung für den Kaufentschluß der Leser - etwa dann, wenn ein solches Medium gerade erst auf den Markt kommt - zukommen könne, wäre doch daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen; daß nämlich irgendjemand die Tageszeitungen "Kurier" oder "Neue Kronen-Zeitung" mit der "Fernseh- und Radiowoche" der Beklagten gerade deshalb gekauft haben sollte, weil er die Blattlinie der Beilage nicht gekannt hat, während er sich andernfalls von der wenig aufschlußreichen Erklärung "Richtung des Mediums: bestmögliche Information im Hörfunk und TV-Bereich" vom Kauf weiterer Freitagausgaben der genannten Tageszeitungen mit der Beilage hätte abhalten lassen, ist nämlich nicht zu erwarten.
Der Klägerin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall der Bekanntgabe der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse deshalb besondere Bedeutung zukomme, weil die Beteiligung der bundesdeutschen WAZ-Gruppe an den beiden größten österreichischen Tageszeitungen in der öffentlichen Diskussion hochaktuell sei. Ganz abgesehen davon, daß eine ausländische Kapitalbeteiligung hier auch bei Erfüllung der Anforderungen des § 25 MedG nicht unmittelbar zu erkennen wäre, konnten die Beklagten weder durch das Unterlassen der nach § 25 Abs 2 und 3 MedG erforderlichen Angaben im Jänner 1991 noch durch gewisse, von der Klägerin in der Revision geltend gemachte Ungenauigkeiten bei der Offenlegung im Februar 1991 irgendeinen Wettbewerbsvorteil erlangen. Wie sich aus den eigenen Revisionsausführungen der Klägerin ergibt, ist der breiten Öffentlichkeit, vor allem den (im weitesten Sinn) politisch interessierten Bevölkerungskreisen, die Beteiligung der WAZ-Gruppe an "Kurier" und "Neuer Kronen- Zeitung" durchaus bekannt; die Erklärungen nach § 25 MedG können somit den Kaufentschluß solcher Personen nicht beeinflussen. Jener Teil der Bevölkerung aber, der am öffentlichen Leben und an der allgemeinen Diskussion so wenig interessiert ist, daß ihm die ausländische Beteiligung an Österreichs größten Tageszeitungen völlig unbekannt ist, wird die Offenlegung gemäß § 25 MedG kaum lesen, noch weniger aber sich von den dortigen Angaben davon abbringen lassen, die Zeitung in Zukunft zu kaufen.Der Klägerin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall der Bekanntgabe der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse deshalb besondere Bedeutung zukomme, weil die Beteiligung der bundesdeutschen WAZ-Gruppe an den beiden größten österreichischen Tageszeitungen in der öffentlichen Diskussion hochaktuell sei. Ganz abgesehen davon, daß eine ausländische Kapitalbeteiligung hier auch bei Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 25, MedG nicht unmittelbar zu erkennen wäre, konnten die Beklagten weder durch das Unterlassen der nach Paragraph 25, Absatz 2 und 3 MedG erforderlichen Angaben im Jänner 1991 noch durch gewisse, von der Klägerin in der Revision geltend gemachte Ungenauigkeiten bei der Offenlegung im Februar 1991 irgendeinen Wettbewerbsvorteil erlangen. Wie sich aus den eigenen Revisionsausführungen der Klägerin ergibt, ist der breiten Öffentlichkeit, vor allem den (im weitesten Sinn) politisch interessierten Bevölkerungskreisen, die Beteiligung der WAZ-Gruppe an "Kurier" und "Neuer Kronen- Zeitung" durchaus bekannt; die Erklärungen nach Paragraph 25, MedG können somit den Kaufentschluß solcher Personen nicht beeinflussen. Jener Teil der Bevölkerung aber, der am öffentlichen Leben und an der allgemeinen Diskussion so wenig interessiert ist, daß ihm die ausländische Beteiligung an Österreichs größten Tageszeitungen völlig unbekannt ist, wird die Offenlegung gemäß Paragraph 25, MedG kaum lesen, noch weniger aber sich von den dortigen Angaben davon abbringen lassen, die Zeitung in Zukunft zu kaufen.
Daß sich die Beklagten durch das Weglassen der Offenlegung im Jänner 1991 wirtschaftlich irgendwie ins Gewicht fallende Kosten erspart hätten, behauptet die Klägerin selbst nicht. Auch wenn man aber die Veröffentlichung im Februar 1991 - weil möglicherweise nur eine Reaktion auf die den Beklagten am 11.2.1991 zugestellte Klage - außer Betracht lassen wollte, wäre also kein Umstand zu sehen, der den Verstoß der Beklagten geeignet erscheinen ließe, ihre Wettbewerbslage zu verbessern.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.