Rechtssatz RS0067569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067569
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Pflicht zur periodischen Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweis auf allfällige Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck finden müssen. Die geforderten Offenlegungen sollten sowohl der Information des Medienkonsumenten dienen als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 59/92
Veröff: ÖBl 1992,203 = MR 1992,171 = WBl 1992,412
- 4 Ob 186/08v
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 186/08v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067569
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00059_9200000_001