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Entscheidung 4 Ob 2269/96x×

Entscheidung 4 Ob 2269/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2269/96x

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Zeitungsverlag GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei D***** ZeitungsverlagsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1996, GZ 6 R 130/96a-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung zweiter Instanz wurde am 8.8.1996 zugestellt. Der dagegen am 5.9.1996 zur Post gegbene Rekurs ist gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 3, EO verspätet.

2) Im übrigen ist der Revisionsrekurs auch gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen:

Die in der Zulassungsbeschwerde angeführte Rechtsfrage, das Berufungsgericht habe die Irreführungseignung der von der Klägerin angegebenen Auflagenzahl in Verbindung mit dem Anschein wöchentlichen Erscheinens unrichtig gelöst, ist nicht entscheidend. Mit ihrer Aussage, die Klägerin verbreite "ungeniert die Steiermark-Woche-Lüge, um Lesern und Interessenten den Anschein wöchentlichen Erscheinens vorzutäuschen", behauptet die Beklagte nicht etwa nur, die Angaben der Klägerin seien zur Irreführung geeignet. Ihre Äußerung enthält vielmehr den Vorwurf, die Darstellung der Klägerin entspreche nicht den Tatsachen und sie erfolge wider besseres Wissen zu Zwecken der Täuschung. Sie bringt damit zum Ausdruck, daß die Klägerin die Lüge bewußt als Mittel zur Erreichung bestimmter Zwecke eingesetzt und somit ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten gesetzt habe. Dieser Vorwurf ist geeignet, die Klägerin in der Meinung der Ansprechpartner öffentlich verächtlich zu machen oder herabzusetzen (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz 44; ecolex 1991, 312; MR 1993, 16). Dieser Vorwurf ist eine Tatsachenbehauptung, die nicht nur rufschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Absatz eins, leg cit ist, wobei auch juristische Personen durch Paragraph 1330, ABGB geschützt sind (MR 1993, 57; EvBl 1993/160).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Betroffene im Falle einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, nur die Tatsachenbehauptung zu beweisen. Der Beweis der Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung und des Fehlens der objektiven und subjektiven Vorwerfbarkeit obliegt hingegen dem Täter (ecolex 1991, 312; MR 1991, 18, MR 1993, 55).

Selbst wenn die Angaben der Klägerin geeignet gewesen wären, bei Inserenten einen relevanten Irrtum herbeizuführen - was der Oberste Gerichtshof im übrigen in seiner Vorentscheidung vom 14.5.1996, 4 Ob 2064/96z, bereits verneint hat -, wäre damit keinesfalls bescheinigt, daß die Klägerin wahrheitswidrige Angaben bewußt zu Zwecken der Täuschung verbreitet hat.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagten der von ihr zu erbringende Wahrheitsbeweis mißlungen ist, ist daher im Ergebnis zu billigen.

Anmerkung

E44403 04A22696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02269.96X.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0040OB02269_96X0000_000

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