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Entscheidung 4 Ob 228/16g×

Entscheidung 4 Ob 228/16g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0078486 Rechtssatz 27.09.1988Zivilrecht
Das Verleiten zum Vertragsbruch ist grundsätzlich sittenwidrig, das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung nur dann, wenn es unter sittenwidrigen Begleitumständen geschieht.
RS0078498 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung zum Vertragsbruch nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt …
RS0078579 Rechtssatz 19.02.1980Zivilrecht
Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht …
RS0079416 Rechtssatz 09.11.1982Zivilrecht
Wettbewerbswidrig ist die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch, bzw dessen Ausnützung nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen …
RS0107771 Rechtssatz 26.06.1997Zivilrecht
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR …
RS0121669 Rechtssatz 13.11.2001Zivilrecht
Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen.