Rechtssatz RS0079416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079416
Geschäftszahl
4Ob367/82; 4Ob228/16g
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Wettbewerbswidrig ist die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch, bzw dessen Ausnützung nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, jedoch sie bewußt in Kauf nimmt (dolus eventualis), um sein Ziel zu erreichen. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Vertrages gehen aber zu Lasten des am Vertragsbruch Mitwirkenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079416
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00367_8200000_003