Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Minderjährigen weisen zu Recht darauf hin, daß die Unterhaltspflicht des Vaters für seine Ehegattin für die Zeit vor dem 1. 6. 1998 nicht zu berücksichtigen ist, weil die Ehe erst am 22. 5. 1998 geschlossen wurde. Ihnen stehen demnach für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 31. 5. 1998 je 18 % (20 % abzüglich 2 % für ein weiteres Kind über 10 Jahre; s Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 14ff mwN) des väterlichen Einkommens an Unterhalt zu. Das sind bei einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 27.678,93 S 4.982,21 S monatlich. Der begehrte Unterhaltsbeitrag von 4.400 S liegt darunter und war daher in voller Höhe zuzuerkennen.
Ab 1. 6. 1998 vermindert sich der Unterhaltsbeitrag auf 15 % des väterlichen Einkommens, weil die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehegattin des Vaters mit 3 % zu berücksichtigen ist (Purtscheller/Salzmann aaO). Bei einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 27.678,93 S errechnet sich für jedes Kind ein Betrag von 4.151,84 S monatlich.
Unterhaltsbeiträge sind nach der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz auf volle 100 Schilling auf- oder abzurunden (EFSlg 73.902; 76.825; 79.916 ua). Begründet wird diese Rechtsprechung damit, daß die Unterhaltsbemessung nicht nach exakten Methoden, sondern unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls erfolge (Schwimann, Unterhaltsrecht**2, 44). Das trifft zweifellos zu; gerade die Umstände des Einzelfalls können aber auch dafür sprechen, den Betrag nicht auf volle 100 Schilling, sondern (zB) nur auf volle 10 Schilling zu runden. Für das Festsetzen gerundeter Unterhaltsbeträge spricht die dadurch erleichterte Zahlungsabwicklung, die es aber nicht erfordert, die Beträge immer auf volle 100 Schilling zu runden. Es wird vielmehr im Einzelfall zu beurteilen sein, ob die Beträge auf volle 100 Schilling oder etwa nur auf volle 10 Schilling gerundet werden sollen. Um so weniger können die damit verbundenen Erleichterungen der Zahlungsabwicklung es rechtfertigen, den Betrag immer auf volle 100 Schilling aufzurunden. Ob auf- oder abzurunden ist, hängt vielmehr ganz allgemein davon ab, ob der zu rundende Betrag über oder unter 50 (5) liegt. Bei unter 50 (5) liegenden Beträgen ist abzurunden, bei darüber liegenden Beträgen aufzurunden.
Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, den Minderjährigen ab 1. 6. 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.150 S zuzuerkennen. Für die minderjährige Pia gilt dieser Betrag nur bis 30. 9. 1998, weil sie am 4. 10. 1983 ihr 15. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt stehen ihr 22 % des väterlichen Einkommens zu, die sich durch Berücksichtigung der Sorgepflichten des Vaters für dessen Ehegattin und den mj. Lukas auf 17 % verringern. Das ergibt einen Betrag von 4.705,42 S, so daß der mj. Pia beginnend mit 1. 10. 1998 der begehrte Unterhaltsbeitrag von 4.400 S monatlich zuzuerkennen ist.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.