Rechtssatz RS0112435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112435
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Rechtssatz
Für das Festsetzen gerundeter Unterhaltsbeträge spricht die dadurch erleichterte Zahlungsabwicklung, die es aber nicht erfordert, die Beträge immer auf volle 100 Schilling zu runden. Es wird vielmehr im Einzelfall zu beurteilen sein, ob die Beträge auf volle 100 Schilling oder etwa nur auf volle 10 Schilling gerundet werden sollen. Um so weniger können die damit verbundenen Erleichterungen der Zahlungsabwicklung es rechtfertigen, den Betrag immer auf volle 100 Schilling aufzurunden. Ob auf- oder abzurunden ist, hängt vielmehr ganz allgemein davon ab, ob der zu rundende Betrag über oder unter 50
(5) liegt. Bei unter 50 (5) liegenden Beträgen ist abzurunden, bei darüber liegenden Beträgen aufzurunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112435
Dokumentnummer
JJR_19990914_OGH0002_0040OB00228_99D0000_001