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Rechtssatz RS0112435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112435

Geschäftszahl

4Ob228/99d

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Rechtssatz

Für das Festsetzen gerundeter Unterhaltsbeträge spricht die dadurch erleichterte Zahlungsabwicklung, die es aber nicht erfordert, die Beträge immer auf volle 100 Schilling zu runden. Es wird vielmehr im Einzelfall zu beurteilen sein, ob die Beträge auf volle 100 Schilling oder etwa nur auf volle 10 Schilling gerundet werden sollen. Um so weniger können die damit verbundenen Erleichterungen der Zahlungsabwicklung es rechtfertigen, den Betrag immer auf volle 100 Schilling aufzurunden. Ob auf- oder abzurunden ist, hängt vielmehr ganz allgemein davon ab, ob der zu rundende Betrag über oder unter 50

(5) liegt. Bei unter 50 (5) liegenden Beträgen ist abzurunden, bei darüber liegenden Beträgen aufzurunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112435

Dokumentnummer

JJR_19990914_OGH0002_0040OB00228_99D0000_001