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Entscheidung 4 Ob 2281/96m×

Entscheidung 4 Ob 2281/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2281/96m

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut G. G*****, vertreten durch Dr.Ruth Hörtnagl, Rechtsanwältin in Fulpmes, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.August 1996, GZ 2 R 157/96x-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederholungsgefahr ist schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hierzu wieder geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es daher, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp ua ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung mwN). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sein, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die nach außen hin klar erkennen lassen, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist (WBl 1995, 428 = ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce mwN).

Einziges Indiz für die Sinnesänderung der Beklagten ist der (interne) Beschluß der beklagten GmbH, das Projekt "Die Verwaltung in Tirol" nicht mehr weiter zu betreiben und endgültig einzustellen. Daß ein Beschluß überhaupt nur dann von Bedeutung sein kann, wenn er "verbindlich" und nicht bloß unverbindlich ist, versteht sich von selbst. Auch wenn das Rekursgericht daher bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts nur erwähnt, daß die Beklagte einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat, ist damit ein verbindlicher Beschluß gemeint. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Ob die im konkreten Fall gegebenen Umstände die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1985, 129 - UNO-City; SZ 60/187 uva).

Anmerkung

E43644 04A22816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02281.96M.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0040OB02281_96M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042721 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muss, hat keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0042818 Rechtssatz 31.01.1995Zivilrecht
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0079640 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Hat derjenige, der sich gegen das UWG vergangen hat, von sich aus eine Handlung gesetzt, die auch nach außen hin klar erkennen lässt, dass es ihm mit seiner Sinneswendung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist, dann kann von einer Wiederho …
RS0079652 Rechtssatz 03.10.1972Zivilrecht
Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderu …
RS0079782 Rechtssatz 05.05.1954Zivilrecht
Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden, vielmehr ist schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung eine solche Gefahr anzunehmen, die nur dann als ausgeschlossen betrachtet werden kann, wenn der Verl …
RS0080065 Rechtssatz 26.03.1974Zivilrecht
Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder d …
RS0080119 Rechtssatz 07.05.1974Zivilrecht
Wiederholungsgefahr ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkt für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche ein …