Mit Beschluß vom 7.Oktober 1997 hat der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art 30 EGV einer Regelung entgegen, welche die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen und damit auch den Vertrieb von Fertiglesebrillen Augenoptikern vorbehält, die ihr handwerksmäßiges Gewerbe nur nach Erbringung eines Befähigungsnachweises ausüben dürfen, wenn berücksichtigt wird, daßSteht Artikel 30, EGV einer Regelung entgegen, welche die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen und damit auch den Vertrieb von Fertiglesebrillen Augenoptikern vorbehält, die ihr handwerksmäßiges Gewerbe nur nach Erbringung eines Befähigungsnachweises ausüben dürfen, wenn berücksichtigt wird, daß
a) von Augenoptikern angepaßte Brillen wesentlich teurer sind als Fertiglesebrillen und Augenoptiker daher am Verkauf der von ihnen angepaßten Brillen stärker interessiert sein werden als am Verkauf von Fertiglesebrillen und
b) Fertiglesebrillen (auch) aus dem Ausland kommen, während die von Optikern angepaßten Brillen Teil der inländischen Produktion sind?
Die Vorlagefrage betrifft die im vorliegenden Verfahren als Vorfrage für den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilende Frage, ob die Beklagte mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen gesetzwidrig handelt, weil sie zwar eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 (§ 124 Z 10 GewO 1994 idF GRNov 1997) besitzt, nicht jedoch im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptiker- gewerbe nach § 94 Z 64 GewO 1994 (§ 94 Z 32 GewO 1994 idF GRNov 1997) ist. Diese Vorfrage hat mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof am 28.Oktober 1997, Z 97/04/0120, dahin entschieden, daß der bloße Verkauf von Korrektionsbrillen nicht in den Vorbehaltsbereich des Augenoptikergewerbes fällt.Die Vorlagefrage betrifft die im vorliegenden Verfahren als Vorfrage für den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu beurteilende Frage, ob die Beklagte mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen gesetzwidrig handelt, weil sie zwar eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 (Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 in der Fassung GRNov 1997) besitzt, nicht jedoch im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptiker- gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1994 (Paragraph 94, Ziffer 32, GewO 1994 in der Fassung GRNov 1997) ist. Diese Vorfrage hat mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof am 28.Oktober 1997, Ziffer 97 /, 04 /, 0120,, dahin entschieden, daß der bloße Verkauf von Korrektionsbrillen nicht in den Vorbehaltsbereich des Augenoptikergewerbes fällt.
Da die den Gegenstand des Ersuchens bildende Bestimmung der Gewerbeordnung demnach hier nicht (mehr) anzuwenden ist, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz).Da die den Gegenstand des Ersuchens bildende Bestimmung der Gewerbeordnung demnach hier nicht (mehr) anzuwenden ist, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (Paragraph 90 a, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz).