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Rechtssatz RS0108389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108389

Geschäftszahl

4Ob235/97f

Entscheidungsdatum

07.10.1997

Norm

AEUV Art267
EG Art234
EGV Art177
EGV Maastricht Art30
EGV Maastricht Art177

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Artikel 30, EGV einer Regelung entgegen, welche die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen und damit auch den Vertrieb von Fertiglesebrillen Augenoptikern vorbehält, die ihr handwerksmäßiges Gewerbe nur nach Erbringung eines Befähigungsnachweises ausüben dürfen, wenn berücksichtigt wird, daß a) von Augenoptikern angepaßte Brillen wesentlich teurer sind als Fertiglesebrillen und Augenoptiker daher am Verkauf der von ihnen angepaßten Brillen stärker interessiert sein werden als am Verkauf von Fertiglesebrillen und b) Fertiglesebrillen (auch) aus dem Ausland kommen, während die von Optikern angepaßten Brillen Teil der inländischen Produktion sind?

Anmerkung

Bem zum RS: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde zurückgezogen (vgl 4 Ob 235/97f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108389

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00235_97F0000_001