Die Revision des Beklagten gegen das als Teilurteil bestätigte Ersturteil ist gemäß § 505 Abs 4 ZPO als außerordentliche Revision zu erledigen. Der Kläger begehrte im Verfahren erster Instanz zuletzt einen Geldunterhalt von 2.088,74 EUR monatlich ab 1. 1. 2003 und von 2.209,53 EUR monatlich ab 1. 9. 2003. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu einer Unterhaltszahlung von 590 EUR monatlich ab 1. 1. 2003 und wies das Mehrbegehren von 1.498,74 EUR monatlich ab 1. 1.Die Revision des Beklagten gegen das als Teilurteil bestätigte Ersturteil ist gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO als außerordentliche Revision zu erledigen. Der Kläger begehrte im Verfahren erster Instanz zuletzt einen Geldunterhalt von 2.088,74 EUR monatlich ab 1. 1. 2003 und von 2.209,53 EUR monatlich ab 1. 9. 2003. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu einer Unterhaltszahlung von 590 EUR monatlich ab 1. 1. 2003 und wies das Mehrbegehren von 1.498,74 EUR monatlich ab 1. 1.
2003 und von 1.619,53 EUR monatlich ab 1. 9. 2003 ab. Im
Berufungsverfahren strebt der Kläger die gänzliche Klagestattgebung,
der Beklagte dagegen die gänzliche Klageabweisung an. In zweiter
Instanz war demnach das gesamte Unterhaltsbegehren - maßgebend für
die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs mit außerordentlicher
Revision ist der für die zweite Unterhaltsperiode geltend gemachte
höhere Betrag von 2.209,53 EUR monatlich ab 1. 9. 2003 -
streitverfangen. Infolgedessen ergibt sich der berufungsgerichtliche
Entscheidungsgegenstand auf dem Boden des § 58 Abs 1 JN (siehe dazu
Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 182 mN aus der Rsp =
mit 79.543,08 EUR (= Ergebnis aus 2.209,53 EUR mal 36), ist doch für
dessen Berechnung die Bestätigung eines Teils des Ersturteils als
Teilurteil in Verbindung mit der - mangels Zulassung des Rekurses
unanfechtbaren - Aufhebung des Ersturteils im verbleibenden Umfang
nicht maßgebend (Zechner aaO § 502 ZPO Rz 145 mN aus der Rsp). Der
Beschluss des Berufungsgerichts vom 6. 9. 2006, mit dem die Revision
auf Grund eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO nachträglich doch noch
zugelassen wurde, war somit überflüssig. Er ist für die Beurteilung
der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs unbeachtlich. Das
außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig und im
Rahmen seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, obwohl das Berufungsgericht von einer
deutlich niedrigeren Bemessungsgrundlage ausgegangen sei als das
Erstgericht, habe es - bei Anwendung derselben Berechnungsmethode -
für den Zeitraum 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2004 ohne Begründung
denselben Unterhaltsbetrag wie das Erstgericht ermittelt;
richtigerweise hätte es aber zu einem niedrigeren Unterhaltsbetrag
kommen müssen. Das Berufungsgericht sei aktenwidrig von einem zugestandenen Einkommen des Beklagten für 2003 und 2004 von 3.500 EUR ausgegangen und habe übersehen, dass der Beklagte stets Bruttobeträge genannt habe.
Richtig ist, dass der Beklagte in der Berufung (Berufung S. 2 zweiter Absatz) ein Einkommen für die Jahre 2003 und 2004 von 5.510,70 EUR brutto monatlich zugestanden hat, wovon ihm nach Abzug von beruflich bedingten Aufwendungen und Steuern höchstens 2.000 EUR netto monatlich verblieben. Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung irrig als zugestanden zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage von 3.500 EUR für die Jahre 2003 und 2004 entbehrt demnach jeder Grundlage. Das Berufungsgericht setzte sich infolge eines aktenwidrig unterstellten Nettoeinkommens des Beklagten für 2003 und 2004 mit dessen Mängel- und Beweisrüge in Ansehung der vom Erstgericht festgestellten Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht auseinander. Es wird diese Berufungsgründe im fortgesetzten Verfahren zu erledigen haben. Erst dann wird beurteilbar sein, von welcher Bemessungsgrundlage der Geldunterhalt des Klägers zu berechnen sein wird. Derzeit ist nicht einmal die Bestimmung eines (Teil-)Geldunterhalts auf Grund der vom Beklagten in der Berufung außer Streit gestellten Nettobezüge 2003 bis 2005 möglich. Insofern mangelt es an konkreten Feststellungen über dessen konkurrierenden Sorgepflichten. Erst auf dem Boden solcher Tatsachen wird der dem Kläger zustehende Prozentsatz von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt werden können (siehe dazu etwa Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 140 Rz 5c).Richtig ist, dass der Beklagte in der Berufung (Berufung S. 2 zweiter Absatz) ein Einkommen für die Jahre 2003 und 2004 von 5.510,70 EUR brutto monatlich zugestanden hat, wovon ihm nach Abzug von beruflich bedingten Aufwendungen und Steuern höchstens 2.000 EUR netto monatlich verblieben. Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung irrig als zugestanden zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage von 3.500 EUR für die Jahre 2003 und 2004 entbehrt demnach jeder Grundlage. Das Berufungsgericht setzte sich infolge eines aktenwidrig unterstellten Nettoeinkommens des Beklagten für 2003 und 2004 mit dessen Mängel- und Beweisrüge in Ansehung der vom Erstgericht festgestellten Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht auseinander. Es wird diese Berufungsgründe im fortgesetzten Verfahren zu erledigen haben. Erst dann wird beurteilbar sein, von welcher Bemessungsgrundlage der Geldunterhalt des Klägers zu berechnen sein wird. Derzeit ist nicht einmal die Bestimmung eines (Teil-)Geldunterhalts auf Grund der vom Beklagten in der Berufung außer Streit gestellten Nettobezüge 2003 bis 2005 möglich. Insofern mangelt es an konkreten Feststellungen über dessen konkurrierenden Sorgepflichten. Erst auf dem Boden solcher Tatsachen wird der dem Kläger zustehende Prozentsatz von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt werden können (siehe dazu etwa Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 140, Rz 5c).
Auch die Frage nach der Anrechnung eines Eigeneinkommens des Klägers auf dessen Geldunterhaltsanspruch lässt sich endgültig erst auf Grund von Feststellungen über die Unterhaltsbemessungsgrundlage lösen. Soweit sich der Beklagte im Berufungsverfahren noch auf ein anrechenbares Eigeneinkommen des Klägers von 1.230,94 EUR monatlich (Dauerleistung der MA 12 607,26 EUR, Pflegegeld 318,18 EUR und Familienbeihilfe 305,50 EUR) berief, wird diese Auffassung im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Insofern ist anzumerken, dass - entsprechend dem Klagevorbringen (ON 1 S. 6) und der Ansicht des Erstgerichts - lediglich die „Dauerleistung" an sich ein auf den Unterhaltsanspruch des Klägers anrechenbares Eigeneinkommen zu qualifizieren ist. Die Familienbeihilfe gilt gemäß § 12a FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Pflegegeld an den Unterhaltsberechtigten ist gleichfalls nicht als Eigeneinkommen zu werten, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (zuletzt so 10 Ob 96/05y mwN).Auch die Frage nach der Anrechnung eines Eigeneinkommens des Klägers auf dessen Geldunterhaltsanspruch lässt sich endgültig erst auf Grund von Feststellungen über die Unterhaltsbemessungsgrundlage lösen. Soweit sich der Beklagte im Berufungsverfahren noch auf ein anrechenbares Eigeneinkommen des Klägers von 1.230,94 EUR monatlich (Dauerleistung der MA 12 607,26 EUR, Pflegegeld 318,18 EUR und Familienbeihilfe 305,50 EUR) berief, wird diese Auffassung im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Insofern ist anzumerken, dass - entsprechend dem Klagevorbringen (ON 1 S. 6) und der Ansicht des Erstgerichts - lediglich die „Dauerleistung" an sich ein auf den Unterhaltsanspruch des Klägers anrechenbares Eigeneinkommen zu qualifizieren ist. Die Familienbeihilfe gilt gemäß Paragraph 12 a, FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Pflegegeld an den Unterhaltsberechtigten ist gleichfalls nicht als Eigeneinkommen zu werten, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (zuletzt so 10 Ob 96/05y mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.