Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Mit Recht zeigt die Klägerin auf, daß das Rekursgericht ihr Vorbringen teilweise mißverstanden hat. Sie hat nicht nur in erster Instanz, sondern auch im Rekurs deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte zwar den Beschluß gefaßt hat, den Auftrag an die B***** GmbH zu vergeben, daß dies aber noch nicht durchgeführt sei. Die vom Gericht zweiter Instanz offenbar ins Auge gefaßte Rekursausführung, wonach der in der Sitzung vom 18.März 1996 an die B***** GmbH erfolgte Zuschlag rechtswidrig sei (S. 86), kann im Zusammenhalt mit dem Klagevorbringen, aber auch den übrigen Rekursausführungen, nur als Hinweis auf die Beschlußfassung der Beklagten verstanden werden. Maßgeblich ist aber allein, ob schon ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der B*****GmbH zustandegekommen ist. Nach § 41 BVergG - welches laut den Ausschreibungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden ist - kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Damit ist also der Zuschlag - also die dem Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen (§ 9 Z 14 BVergG) - erteilt.Mit Recht zeigt die Klägerin auf, daß das Rekursgericht ihr Vorbringen teilweise mißverstanden hat. Sie hat nicht nur in erster Instanz, sondern auch im Rekurs deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte zwar den Beschluß gefaßt hat, den Auftrag an die B***** GmbH zu vergeben, daß dies aber noch nicht durchgeführt sei. Die vom Gericht zweiter Instanz offenbar ins Auge gefaßte Rekursausführung, wonach der in der Sitzung vom 18.März 1996 an die B***** GmbH erfolgte Zuschlag rechtswidrig sei (S. 86), kann im Zusammenhalt mit dem Klagevorbringen, aber auch den übrigen Rekursausführungen, nur als Hinweis auf die Beschlußfassung der Beklagten verstanden werden. Maßgeblich ist aber allein, ob schon ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der B*****GmbH zustandegekommen ist. Nach Paragraph 41, BVergG - welches laut den Ausschreibungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden ist - kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Damit ist also der Zuschlag - also die dem Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen (Paragraph 9, Ziffer 14, BVergG) - erteilt.
Daß aber eine Zuschlagserteilung in diesem Sinne - also die Verständigung der B***** GmbH - schon geschehen wäre, hat auch der Beklagte nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt.
Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt somit nicht vor. Das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot kommt nach der Aktenlage nicht zu spät, weil der Beklagte den Schritt, der ihm untersagt werden soll, noch nicht gemacht hat. Aus diesem Grunde stellt sich auch nicht die Frage nach der Wiederholungsgefahr; vielmehr kommt es allein auf die Begehungsgefahr an. Diese ist immer dann anzunehmen, wenn ein erstmaliger rechtswidriger Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht (MR 1994, 170 - Haustierversicherung II mwN). Hatte aber der Beklagte die Vergabe eines Auftrages an die B***** GmbH beschlossen, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Verständigung der Bieterin hievon - also die Zuschlagserteilung im dargestellten Sinn - unmittelbar bevorstand.Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt somit nicht vor. Das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot kommt nach der Aktenlage nicht zu spät, weil der Beklagte den Schritt, der ihm untersagt werden soll, noch nicht gemacht hat. Aus diesem Grunde stellt sich auch nicht die Frage nach der Wiederholungsgefahr; vielmehr kommt es allein auf die Begehungsgefahr an. Diese ist immer dann anzunehmen, wenn ein erstmaliger rechtswidriger Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht (MR 1994, 170 - Haustierversicherung römisch zwei mwN). Hatte aber der Beklagte die Vergabe eines Auftrages an die B***** GmbH beschlossen, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Verständigung der Bieterin hievon - also die Zuschlagserteilung im dargestellten Sinn - unmittelbar bevorstand.
Zu prüfen bleibt sohin, ob der Klägerin aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht und ob die Voraussetzungen des § 381 EO für die Erlassung der einstweiligen Verfügung vorliegen:Zu prüfen bleibt sohin, ob der Klägerin aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht und ob die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO für die Erlassung der einstweiligen Verfügung vorliegen:
Der Beklagte hat sich dadurch, daß er die Bestimmungen des BVergG BGBl 1993/462 [in der 1995 geltenden Fassung] der Ausschreibung zugrunde gelegt hat, gegenüber den Bietern dazu verpflichtet, den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (§ 40 BVergG). Den Ausschreibenden treffen gegenüber allen Bietern vorvertragliche Sorgfaltspflichten (SZ 61/90). Die Einhaltung der Vergabevorschriften dient auch dem Schutz des Bieters vor unlauterer Vorgangsweise (ecolex 1995, 95 mwN). Die Klägerin hat daher den Anspruch gegen den Beklagten, daß er sich an die seiner Ausschreibung zugrundegelegten Bedingungen hält.Der Beklagte hat sich dadurch, daß er die Bestimmungen des BVergG BGBl 1993/462 [in der 1995 geltenden Fassung] der Ausschreibung zugrunde gelegt hat, gegenüber den Bietern dazu verpflichtet, den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Paragraph 40, BVergG). Den Ausschreibenden treffen gegenüber allen Bietern vorvertragliche Sorgfaltspflichten (SZ 61/90). Die Einhaltung der Vergabevorschriften dient auch dem Schutz des Bieters vor unlauterer Vorgangsweise (ecolex 1995, 95 mwN). Die Klägerin hat daher den Anspruch gegen den Beklagten, daß er sich an die seiner Ausschreibung zugrundegelegten Bedingungen hält.
Daß das Angebot der Klägerin in qualitativer Hinsicht nicht der Ausschreibung entsprochen hätte, wurde nicht einmal vom Beklagten behauptet. Es liegt auch mit beiden Varianten preislich günstiger als das - isoliert betrachtete - Angebot der B***** GmbH. Der Beklagte hat dieser Bieterin nur deshalb den Vorzug gegeben, weil das Kombinationsangebot zusammen mit der T***** preislich günstiger war als die Summe aus dem Angebot der Klägerin und demjenigen der T***** in der Höhe von S 12,678.938,82.
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß die vom Beklagten in der Ausschreibung bekanntgegebene Möglichkeit, Alternativangebote abzugeben, nicht auch das Recht einräumte, Alternativangebote zweier getrennter Ausschreibungen zusammenzuziehen und dem Angebot eines Mitbewerbers, der nur an einer Ausschreibung teilgenommen hat, gegenüberzustellen. Der Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung für den Neubau der Verbandskläranlage G***** war, auch wenn man berücksichtigt, daß die Ausschreibung für die Baumeisterarbeiten an dieser Anlage gleichzeitig auf derselben Zeitungsseite, veröffentlicht wurde, nicht zu entnehmen, daß ein beide Ausschreibungen berücksichtigendes Kombinationsangebot zulässig wäre. Der Bieter hat sich aber grundsätzlich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten (§ 29 Abs 1 BVergG). Angebote, die den Ausschreibungsunterlagen widersprechen, sind nach § 39 Z 8 BVergG auszuscheiden.Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß die vom Beklagten in der Ausschreibung bekanntgegebene Möglichkeit, Alternativangebote abzugeben, nicht auch das Recht einräumte, Alternativangebote zweier getrennter Ausschreibungen zusammenzuziehen und dem Angebot eines Mitbewerbers, der nur an einer Ausschreibung teilgenommen hat, gegenüberzustellen. Der Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung für den Neubau der Verbandskläranlage G***** war, auch wenn man berücksichtigt, daß die Ausschreibung für die Baumeisterarbeiten an dieser Anlage gleichzeitig auf derselben Zeitungsseite, veröffentlicht wurde, nicht zu entnehmen, daß ein beide Ausschreibungen berücksichtigendes Kombinationsangebot zulässig wäre. Der Bieter hat sich aber grundsätzlich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten (Paragraph 29, Absatz eins, BVergG). Angebote, die den Ausschreibungsunterlagen widersprechen, sind nach Paragraph 39, Ziffer 8, BVergG auszuscheiden.
Schon aus diesem Grund war der Beschluß des Beklagten, den Auftrag an die B***** GmbH zu vergeben, rechtswidrig. Auf die Frage, ob das Angebot dieser Bieterin im übrigen qualitativ demjenigen der Klägerin - deren Preisangebot bei isolierter Betrachtung günstiger war - gleichwertig war, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Allein daraus, daß der Ziviltechniker Dipl.Ing.Dieter D***** die Klägerin als Bestbieterin zur Vergabe vorgeschlagen hat, ist im übrigen als bescheinigt anzusehen, daß das Angebot der B***** GmbH nicht etwa infolge qualitativer Überlegenheit insgesamt günstiger war.
Dem Beklagten kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß bei Verletzung von Vergabevorschriften oder -bedingungen nur Schadenersatzpflichten, nicht aber auch Unterlassungsansprüche entstehen könnten. Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichem Zusammenhang schon einmal ausgesprochen, daß es denkbar sei, dem durch eine Sperre willkürlich diskriminierten Bietinteressenten den Anspruch auf Unterlassung weiterer diskriminierender Handlungen zuzuerkennen (ecolex 1995, 328). Das ist aufrechtzuerhalten.
Nach der Rechtsprechung bestehen Ansprüche auf Unterlassung aufgrund von Schuldverhältnissen (ÖBl 1972, 32; SZ 47/62; SZ 50/86; ÖBl 1979, 36 ua), zum Schutz dinglicher und absoluter Rechte (SZ 38/16; SZ 47/62; SZ 50/86; ÖBl 1979, 36) und überall dort, wo es das Gesetz - wie UWG, PatG, UrhG usw. - vorsieht (SZ 47/62; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 1294). Ob der in der Lehre vertretenen Auffassung, daß weder ein Schuldverhältnis noch die Existenz eines absoluten Rechtes (oder einer besonderen gesetzlichen Bestimmung) Voraussetzung einer Unterlassungsklage sei (Ehrenzweig2, II/1, 10; Gschnitzer, SchR AT2, 46; Reischauer aaO mwN), zu folgen ist, braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil zwischen den Streitteilen ein - vorvertragliches - Schuldverhältnis (Koziol/Welser10 I 201) besteht. Der Meinung des Beklagten, daß die Klägerin nur allenfalls Schadenersatzansprüche habe, kann demnach nicht beigepflichtet werden. Es wäre nicht einzusehen, weshalb die Klägerin untätig zuschauen müßte, bis ein - unter Umständen gar nicht mehr gut zu machender - Schaden entstanden ist, um dann erst Schadenersatz geltend zu machen.Nach der Rechtsprechung bestehen Ansprüche auf Unterlassung aufgrund von Schuldverhältnissen (ÖBl 1972, 32; SZ 47/62; SZ 50/86; ÖBl 1979, 36 ua), zum Schutz dinglicher und absoluter Rechte (SZ 38/16; SZ 47/62; SZ 50/86; ÖBl 1979, 36) und überall dort, wo es das Gesetz - wie UWG, PatG, UrhG usw. - vorsieht (SZ 47/62; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1294,). Ob der in der Lehre vertretenen Auffassung, daß weder ein Schuldverhältnis noch die Existenz eines absoluten Rechtes (oder einer besonderen gesetzlichen Bestimmung) Voraussetzung einer Unterlassungsklage sei (Ehrenzweig2, II/1, 10; Gschnitzer, SchR AT2, 46; Reischauer aaO mwN), zu folgen ist, braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil zwischen den Streitteilen ein - vorvertragliches - Schuldverhältnis (Koziol/Welser10 römisch eins 201) besteht. Der Meinung des Beklagten, daß die Klägerin nur allenfalls Schadenersatzansprüche habe, kann demnach nicht beigepflichtet werden. Es wäre nicht einzusehen, weshalb die Klägerin untätig zuschauen müßte, bis ein - unter Umständen gar nicht mehr gut zu machender - Schaden entstanden ist, um dann erst Schadenersatz geltend zu machen.
Aus diesen Erwägungen ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen.
Die Frage, ob der Klägerin ohne die einstweilige Verfügung ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO droht, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nämlich offenkundig zu besorgen, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches vereitelt würde (§ 381 Z 1 EO), käme doch ein im Hauptverfahren erst nach der Zuschlagserteilung erlassenes Verbot zu spät. Ein - wie hier begehrtes - befristetes Unterlassungsgebot nimmt das Prozeßergebnis auch nicht vorweg (SZ 61/9 [zust König, Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren Rz 17; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 901; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 45 FN 130]).Die Frage, ob der Klägerin ohne die einstweilige Verfügung ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO droht, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nämlich offenkundig zu besorgen, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches vereitelt würde (Paragraph 381, Ziffer eins, EO), käme doch ein im Hauptverfahren erst nach der Zuschlagserteilung erlassenes Verbot zu spät. Ein - wie hier begehrtes - befristetes Unterlassungsgebot nimmt das Prozeßergebnis auch nicht vorweg (SZ 61/9 [zust König, Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren Rz 17; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 901; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 45 FN 130]).
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, derjenige über die Kosten der Klägerin auf § 393Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, derjenige über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393 A, b, s, 1 EO.