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Entscheidung 4 Ob 2364/96t×

Entscheidung 4 Ob 2364/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2364/96t

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. J***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, 2. J*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 320.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 1996, GZ 1 R 182/96h-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstößt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über (ua) das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen trifft den Beklagten. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 115; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 = MR 1992, 35 - Wiener Partie ua). Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG wird nach ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt;

"Tatsachen" werden immer dann behauptet, wenn die Behauptungen auf

ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften

zum Inhalt haben. Auch "Urteile", die auf entsprechende Tatsachen

schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare,

einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem

nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn

aufgefaßt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen"

verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den

dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (ua

ÖBl 1993, 84 = MR 1993, 17 - Jubelbroschüre; ÖBl 1994, 13 = MR 1993,

182 - Schlechtes Geschäft; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung). Der

Äußernde muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich

gelten lassen (ua MR 1994, 111 - Nazijournalismus). Eine wahre

geschäfts- schädigende Behauptung ist nur dann zulässig, wenn

hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der

Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden und wenn sich die Kritik

nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (stRsp ua SZ

62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven; SZ 63/2 = MR

1990, 68 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1992, 210 -

Zahntechniker).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Christian W. M***** hat durch seine Ausführungen und sein Verhalten im Gespräch mit Hermann W***** die von ihm beanstandeten Äußerungen provoziert. Die Aussage, Christian W. M***** sei ein Fall für den Strafrichter, ist daher im Kern richtig. Schließlich hat Christian W. M***** seinen Gesprächspartner bedroht und genötigt, er hat versucht, ihn einzuschüchtern. Das ist ein Verhalten, wie es auch das Strafgesetz erfaßt. Daß die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige zurückgelegt haben, beweist nicht, daß das Verhalten nicht unrechtmäßig war.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat mit seinen Drohungen und Einschüchterungsversuchen erreichen wollen, daß ein für die Erstbeklagte tätiger Journalist keinen Artikel über seine Methoden verfaßt und veröffentlicht. Der hinreichende Anlaß, darüber in der Zeitschrift der Erstbeklagten zu berichten, ist daher zu bejahen; da die Vorwürfe wahr sind, hält sich die Kritik insoweit auch im Rahmen des Erforderlichen.

Mit der beanstandeten Überschrift wird eine Äußerung aufgegriffen, die Christian W. M***** seinem Gesprächspartner gegenüber verwendet hat. Daß dieser Ausspruch nun auf die Methoden des Christian W. M***** und durch die Umkehrung der Anfangsbuchstaben seiner Vornamen auch auf diesen selbst gemünzt wird, ist zwar eine drastische Umschreibung seiner Vorgangsweise, die jedoch im Kern durch dessen Verhalten im Gespräch gerechtfertigt wird.

Anmerkung

E44688 04A23646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02364.96T.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02364_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031675 Rechtssatz 19.05.1987Zivilrecht
Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem w …
RS0031783 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.
RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032262 Rechtssatz 27.09.1988Zivilrecht
Auch "Urteile" sind dann objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und in diesem Sinne von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger aufgefasst werden.
RS0079167 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
"Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder z …
RS0079432 Rechtssatz 11.09.1990Zivilrecht
Nicht von § 7 UWG erfaßt sind das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind. Auch eine an sich der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wettbewerb hinreichenden Anlaß hat, d …
RS0079443 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt und darin jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts erblickt.
RS0079648 Rechtssatz 12.12.1966Zivilrecht
Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
RS0079693 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt.
RS0079738 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Zur Frage der Beweislastverteilung (Bescheinigungslastverteilung) im Provisorialverfahren zur Sicherung eines auf diese Bestimmungen gestützten Anspruches.